Gewerblicher Rechtsschutz / Wettbewerbsrecht

Gewerblicher Rechtsschutz, auch Wettbewerbsrecht genannt, dient, wie auch das verwandte Urheberrecht, u.a. dem Schutz geistigen Eigentums und hat deshalb für Unternehmen und Selbständige eine besondere Bedeutung. Anders als im Urheberrecht geht es beim gewerblichen Rechtsschutz um den Schutz der gewerblichen Aktivitäten und nicht um die persönlichen schöpferischen Güter.

Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein bereichsübergreifendes Rechtsgebiet. Es besteht hierbei sowohl aus dem Lauterkeitsrecht (Recht des unlauteren Wettbewerbs), welches überwiegend im Zivilrecht verankert ist. Da es zugleich einige Straftatbestände enthält, ist es entsprechend im Strafrecht eingebettet, als auch imm Kartellrecht (Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen), welches überwiegend im öffentlichen Recht verankert ist, aber auch dem Zivilrecht zuzuordnen ist.

Das besagte Rechtsgebiet, im Volksmund häufig, obwohl nicht ganz richtig, als Wettbewerbsrecht benannt, bietet in erster Linie eine Schutzfunktion für Mitbewerber, für Verbraucher, für sonstige Marktteilnehmer sowie für die Allgemeinheit.

Lauterkeitsrecht / Recht des unlauteren Wettbewerbs

Das Lauterkeitsrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes bzw. Wettbewerbsrechts umfasst Gesetze und Regeln zum Verhältnis der Mitbewerber untereinander. Hierbei wird vor Marktteilnehmern geschützt, die sich durch unlautere Methoden einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen.
Hierzu zählen völlig überzogene bzw. irreführende Werbeversprechen, auch im Hinblick auf Verbraucher, etwa durch

  • Ausnutzen geschäftlicher Unerfahrenheit,
  • aggressive Geschäftsgebaren bzw. unzulässige Beeinflussung,
  • Vorenthalten von wichtigen Informationen für die geschäftliche Entscheidung,
  • unzumutbare Belästigungen (etwa durch SPAM und unaufgeforderte Werbung und Anrufe),
  • Schleichwerbung,
  • Zuwiderhandlungen gegen Marktverhaltensregeln,
  • Rechtsbruch, sowie Diffamierung (Anschwärzung) von Mitbewerbern und ihren Produkten und/oder Dienstleistungen.
  • Maßgebliche Rechtsgrundlage ist hierbei das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Kanzlei Posikow unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche bei Verstößen gegen den gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere
• bei der Durchsetzung oder Abwehr von Schadensersatzansprüchen, Unterlassungsansprüchen sowie ggf. der Gewinnabschöpfung
• bei der Durchsetzung oder Abwehr von Abmahnungen
• bei der Überprüfung Ihres Online Auftritts / Webseite auf grobe Rechtsverstöße und/oder Rechtslücken

Hierbei kommt es im Bereich Wettbewerbsrecht nicht zwingend darauf an, dass Sie bzw. Ihr Unternehmen unmittelbar betroffen sind. Unlautere Handlungen gegenüber anderen Mitbewerbern auf horizontaler und vertikaler Ebene sind ebenso beanstandungsfähig (etwa auch durch Interessenverbände wie Verbraucherverbände oder den Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern).

Kennzeichnend für das Lauterkeitsrecht ist die Häufigkeit der Eilverfahren. Einstweilige Verfügungen bilden die Mehrheit der Entscheidungen im gewerblichen Rechtsschutz. Hierbei kann im Falle etwa eines unmittelbar drohenden Wettbewerbsverstoßes der „Status-Quo“ gesichert werden. Ebenso kann im Falle etwa bereits eingetretener Wettbewerbsverstoßes eine gerichtliche Anordnung getroffen werden, um Nachteile und Schäden einstweilen abzuwehren. Natürlich begleiten wir Sie auch darüber hinaus im sogenannten Hauptverfahren.

Ziel des gewerblichen Rechtsschutzes ist es, Rechtsverstöße frühestmöglich zu beseitigen. Hierzu gehört auch die gütliche Einigung bei den Einigungsstellen der Industrie- und Handelskammern als kostengünstige Möglichkeit der Streitbeilegung, mit der ein zeit- und kostenintensives gerichtliches Verfahren vermieden werden kann. Ein hieraus resultierender Vergleich ist wie ein Urteil vollstreckbar und kann mit einer Vertragsstrafe versehen werden.

Kartellrecht

Das Kartellrecht als Teil des sogenannten Wettbewerbsrechts gewährleistet den Erhalt und den Schutz eines freien, ungehinderten und vielseitigen Wettbewerbs vor Kartellen, unzulässigen Preisabreden und Ausnutzung marktbeherrschender Positionen durch Monopole. Maßgebliche Rechtsgrundlage ist hierbei das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), aber auch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und entsprechende europarechtliche Verordnungen. Die Europäische Kommission ist hierbei quasi das Pendant zum Bundeskartellamt. Die Fusionskontrolle des Kartellrechts ist hierbei von maßgeblicher Bedeutung bei Unternehmenszusammenschlüssen (M&A) auf nationaler wie auch auf internationaler Ebene.

In einer globalisierten Welt vollziehen sich der Wettbewerb und damit auch der gewerbliche Rechtsschutz über nationale Grenzen hinaus. In der Praxis zeigt sich die hochgradige Komplexität daher durch nicht einheitliche Rechtsprechung sowohl auf nationaler Bundesebene als auch auf EU-Ebene, sodass das Hinzuziehen von erfahrenen Rechtsanwälten eine effiziente und effektive Beratung und Durchsetzung Ihrer Rechte, außergerichtlich wie auch gerichtlich, gewährleistet. Dies umso mehr auch deshalb, weil der gewerbliche Rechtsschutz eine dynamische Rechtsmaterie ist, die nicht zuletzt auch aufgrund des Europarechts ständig Neuerungen erfahren hat und erfährt.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Posikow bieten Ihnen hierzu die erforderlichen juristischen Kompetenzen. Wir helfen Ihnen, sich gegen Ihre Konkurrenz zu behaupten und sich gegen wettbewerbsfeindliche Handlungen oder auch unberechtigte Abmahnungen zur Wehr zu setzen. Kontaktieren Sie gern unsere Anwaltskanzlei in Hamburg. Eine bundesweite Wahrnehmung und Vertretung Ihrer Interessen ist unproblematisch möglich.

Markenrecht

Das Markenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist ein Bestandteil des Kennzeichenrechtes. Es schützt im Geschäftsverkehr Bezeichnungen von Produkten oder Dienstleistungen. Seinerseits ist das Kennzeichenrecht dem gewerblichen Rechtsschutz zuzuordnen.

Was ist eine Marke?

Grundlegend kennzeichnen Marken Produkte wie auch Dienstleistungen von Unternehmen. Die dafür genutzten Zeichen können z. B. Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, aber auch Farben oder akustische Signale (Hörzeichen) sein. Hierbei wird zwischen Wort-, Bild- und Wort-Bild-Marke unterschieden. Während die Wortmarke ausschließlich Textzeichen beinhaltet, ist das Bild eine namenlose, wenn auch nicht bezeichnungslose Grafik, die als Marke eingetragen werden kann. In der Kombination eines Bildes und eines Wortes entsteht die Wort-Bild-Marke, die nach ihrer Eintragung im Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) ausschließlich in der definierten Kombination genutzt werden darf.

Ein Markenschutz kann allerdings auch entstehen, wenn ein Zeichen innerhalb des Geschäftsverkehrs intensiv benutzt wird oder eine notorische Bekanntheit des Zeichens in Verbindung mit einem Produkt oder einer Dienstleistung entsteht.

Der Inhaber einer Marke erwirbt mit der Eintragung beim DPMA das alleinige Recht, die Marke für entsprechende Produkte und/oder Dienstleistungen zu benutzen. Bevor Sie diesen Schritt gehen, sollte geprüft werden, ob und wenn, inwiefern Ihre Marke bereits in ähnlicher oder identischer Form vorliegt. Da das Deutsche Patent- und Markenamt dies nicht prüft, kann es im Ernstfall dazu kommen, dass Markeninhaber gegen die Eintragung Ihrer Marke Widerspruch einlegen und die Marke gelöscht werden muss. Ebenfalls besteht die Gefahr einer Abmahnung bzw. kann unter Umständen mit Klagen vor Zivilgerichten vorgegangen werden. Um einer Markenkollision vorzubeugen, ist daher einige Vorarbeit zu leisten.

Möchte der Markeninhaber die eingetragene Marke verkaufen oder einem Dritten eine Markenlizenz einräumen, ist ihm das möglich. Gern beraten wir Sie hierzu und setzen mit Ihnen und für entsprechende Drittparteien die notwendigen Verträge auf.

Wozu dienen Marken?

In einem Urteil des europäischen Gerichtshofs heißt es: „Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren und Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden“ (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 – C-120/04).

Für Unternehmen bedeutet das, mit Hilfe einer Marke einen Wiedererkennungswert zu schaffen, der für den Endkunden mit einem Produkt oder einer Dienstleistung sowie den damit verbundenen Image-Merkmalen (z. B. eine besondere Qualität oder ein Alleinstellungsmerkmal) in Verbindung steht. Demnach ist es für Unternehmen relevant, die eigene Markenidentität zu schützen bzw. gegen Markenrechtsverletzungen vorzugehen.

Die Kanzlei Posikow vertritt Sie und Ihre Interessen in verschiedenen Bereichen des Markenrechts. Ob Sie unsere markenrechtliche Expertise bei Markenanmeldungen oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens hinzuziehen möchten, in gerichtlichen Verfahren oder im Fall markenrechtlicher Abmahnungen: Wir klären Sie über alle Risiken umfassend auf und übernehmen Ihren Fall sorgfältig wie gewissenhaft.