Der Nutzungsausfall oder auch häufig Nutzungsausfallentschädigung genannt, ist eine wichtige Schadensposition im Verkehrsrecht, die jedoch in der Praxis aufgrund von unerkannter Komplexität Verwirrung bereitet.

Infolge eines Unfalls kommt es regelmäßig zu einem Nutzungsausfall des betroffenen PKW. Der beschädigte Wagen kann somit während der Reparatur in der Werkstatt vom Betroffenen nicht genutzt werden. Hierbei handelt es sich um einen Schaden nach § 249 BGB. Die entfallene Nutzungsmöglichkeit des beschädigten PKW ist grundsätzlich ersetzbar. Es muss hierbei jedoch zu einem tatsächlichen Nutzungsausfall kommen.

Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

Spätestens seit dem wegweisenden BGH Urteil vom 10.06.2008 (Az.: VI ZR 248/07) ist Eines klar, der Nutzungsausfall kann auch fiktiv nach § 249 Abs.1 BGB geltend gemacht werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn nach dem Unfall ein tatsächlicher Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit bestehen. Dann sind die fiktiven Mietwagenkosten bzw. der fiktive Nutzungsausfallschaden zu ersetzen.

Die Nutzungsmöglichkeit ist z.B. dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte durch den Unfall selbst in stationärer Behandlung ist oder etwa infolge einer Verletzung nicht fahren kann. Die Nutzungsmöglichkeit entfällt hingegen nicht, wenn das Fahrzeug auch von anderen Familienangehörigen, etwa der Ehefrau (vgl. OLG Düsseldorf v. 24.05.2011 – I-U 220/10) oder von Mitarbeitern, etwa im Falle eines Taxis, genutzt wird. Dann bleibt es bei der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfallschadens bei Vorliegen eines entsprechenden Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit durch einen anderen, der zweckmäßig auch schon vorher das Auto mitbenutzt hat.

Dauer des Nutzungsausfalls

Das Gutachten zur Schadensermittlung, die Überlegungszeit von drei bis sieben Tagen (vgl. OLG Düsseldorf v. 15.10.2007 – I-1 U 52/07) und die Reparaturzeit bzw. Wiederbeschaffungszeit sind die Mindestzeit des Nutzungsausfalls. Auch wenn ein Totalschaden offensichtlich ist, ist es dem Geschädigten unzumutbar vor dem Gutachten einen Ersatzwagen zu beschaffen. (vgl. OLG Köln v. 29.08.2006 – 15 U 38/06)

Die übliche Dauer von Reparatur und Ersatzbeschaffung kann wegen entsprechender Lieferzeiten auch mal bei 66 Tagen liegen. (vgl. OLG Koblenz v. 13.02.2012 – 12 U 1265/10)

Fiktive Mietwagenkosten – Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste

Über den gesamten Zeitraum sind die (ggf. fiktiven) Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu setzen. Grundlage für die Schätzung der fiktiven Mietwagenkosten bzw. des fiktiven Nutzungsausfallschadens nach § 287 Abs.1 ZPO, jedenfalls im Falle eines gerichtlichen Prozesses, sind geeignete Mietpreisspiegel wie die Tabelle „Nutzungsausfallentschädigung“, die Schwacke-Liste des Verlagsunternehmens eurotax SCHWACKE oder der „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation, die sog. Fraunhofer-Liste (vgl. BGH v. 18.12.2012 – VI ZR 316/11 und v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09) oder etwa das arithmetische Mittel der Normaltarife aus beiden Listen im maßgeblichen PLZ Gebiet (vgl. OLG Köln v. 30.07.2013 – 15 U 212/12). Auch die Versicherungspraxis richtet sich nach diesen Listen. Wohlgemerkt grundsätzlich nach der für die Versicherung günstigeren Variante.

Schadensminderungspflicht

Sofern der Geschädigte die Höhe der Schadensbeseitigungskosten beeinflussen kann, trifft ihn nach § 254 Abs.2 Satz 1 BGB eine Schadensminderungspflicht. Er muss hierbei nicht so sparsam sein oder sich so verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Eine Marktforschung nach dem günstigsten KFZ Sachverständigen muss jedenfalls nicht erfolgen (vgl. BGH v. 11.02.2014 – VI ZR 225/13). Grundsätzlich muss der Geschädigte jedoch bei vergleichbaren Ersatzfahrzeugen von mehreren erhältlichen Tarifen grds. den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 353/09). Wobei auch hier eine ausgiebige Suche auf dem Markt nach Schnäppchen nicht verlangt wird.

Gewerblicher Nutzungsausfall

Besonderheiten hinsichtlich des Ersatzes des Nutzungsausfalls ergeben sich beim Ausfall gewerbliche genutzter Fahrzeuge. Gerade ein Gewerbetreibender ist bei einem Unfall als Geschädigter auf einen Ersatzwagen angewiesen. Hierbei handelt es sich in der Regel um den tatsächlichen Nutzungsausfall bzw. die tatsächlichen Mietwagenkosten und nicht bloß um die fiktiven. Die tatsächlichen Mietwagenkosten können hierbei sogar den entgangenen Gewinn um ein Vielfaches übersteigen (vgl. OLG Celle v. 17.09.1998 – 22 U 1/98). Grenze ist hierbei die Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 251 Abs.2 BGB (vgl. KG Berlin v. 05.07.2004 – 12 U 283/03).
Schafft der Unfallgeschädigte bei einem gewerblich genutzten Unfallwagen kein Ersatzwagen bzw. Mietwagen an, kann grundsätzlich keine Nutzungsausfallpauschale geltend gemacht werden, sondern vielmehr der entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Ist dieser nicht konkret bezifferbar, kann ein pauschaler Nutzungsausfall geltend gemacht werden, sofern ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist (vgl. BGH v. 04.12.2007 – VI ZR 241/06).

Bei einem gemischt geschäftlich-privat genutzten KFZ kann der Nutzungsausfall pauschal anteilmäßig für die private Nutzung nach dem Maßstab der steuerlichen Aufteilung berechnet werden (vgl. KG Berlin v. 23.05.1991 – 12 U 2473/90).

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