Ein Tattoo hat heute kaum noch Seltenheitswert. Von dem Namen der Mutter bis zu einem kompletten Gemälde auf dem Rücken. Tattoos sind beliebter als je zuvor. Dazu gehören auch Behandlungen mit Permanent MakeUp, in Fachkreisen als Microblading bezeichnet, um die Augenbrauen dichter aussehen zu lassen. Und auch Lippen wird ein volleres Erscheinungsbild mit vorübergehender Farbpigmentierung verpasst.

Es ist ein lukratives Geschäft mit dem auch eine Unmenge an weniger begabten Tattoo Artists und Kosmetikern versuchen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Und plötzlich sieht das Tattoo überhaupt nicht so aus, wie zuvor skizziert. Das unsaubere Auftragen der Pigmentierung sorgt für ein schiefes Lächeln. Oder eine missglückte Haarfärbung beim Friseur lässt plötzlich die Haare ausfallen. Doch was kann bei Pfusch unternommen werden? Besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Kosten für eine Entfernung des Tattoos per Laser Behandlung? Steht Ihnen ein Schmerzensgeld für die verlorene Haarpracht zu? Steht dem Betroffenen einer solchen Behandlung vielleicht sogar ein Schadensersatz zu?

Kann mir ein Anwalt helfen?

Bei dem Stechen eines Tattoos, der Behandlung mit Permanent Make-Up oder dem Schneiden der Haare handelt es sich in der Regel um einen klassischen Werkvertrag nach § 631 BGB. Voraussetzung ist, dass ein fertiges Ergebnis von dem Friseur, Kosmetikerin u.a. geschuldet wird. Dabei ist im Grundsatz jede dieser Behandlungen eine strafrechtlich relevante Körperverletzung, solange in diese vom Auftraggeber nicht Eingewilligt wurde. Doch was kann unternommen werden, sobald das Ergebnis erheblich von dem besprochenen Tattoo Motiv oder von der gewünschten Frisur abweicht?

Bevor über etwaige juristische Maßnahmen nachgedacht werden kann, muss zunächst eine Beweissicherung erfolgen. Eine fotografische Dokumentation oder die Aufnahme eines Videos der missglückten Leistungen ist ein Schritt in die richtige Richtung. Auch können die Betroffenen bei einem anderen Friseur, Kosmetiker oder Tattoo Artist vorstellig werden und sich schriftlich dokumentieren lassen, dass tatsächlich gepfuscht wurde. Bei gesundheitlichen Auswirkungen der Behandlung beim Geschädigten kann und sollte ein Arzt konsultiert werden. Diese Beweise können im Zweifel bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Erfolg maßgeblich beitragen.

Erst wenn handfeste Beweise vorliegen und objektiv gesehen eine relevante Beeinträchtigung beim Geschädigten vorliegt, kann der Rechtsanwalt überprüfen ob Ersatzansprüche eingefordert werden können und ob ein Schmerzensgeld gegebenenfalls geltend gemacht werden könnte.

Muss ich dem Tattoo – oder Frisur – Pfuscher eine Chance zur Nachbesserung geben?

Muss der Betroffene infolge eines beschämenden Tattoos in der Öffentlichkeit seine Haut bedecken, so sind die Erfolgsaussichten den Tattoo Artist zu einer Entschädigung zu verpflichten nicht schlecht.

Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit bei mangelhaftem Werk von dem geschlossenen Werkvertrag mit dem KosmetikerFriseur oder Tattoo Artist zurückzutreten. Problematisch wird es jedoch an der Stelle, wo das Werkvertragsrecht den Vorrang der Nacherfüllung der verpfuschten Leistung zur Debatte stellt. Demnach müsste der Betroffene theoretisch dem unfähigen Friseur oder Tätowierer erlauben seinen Fehler wieder zu beheben. Ob der oder die Geschädigte dies jedoch möchte, ist häufig einzelfallabhängig. Die Antwort findet sich in dem § 636 BGB. Sinngemäß besagt die Vorschrift, dass der Besteller des Werkes auch dann den Rücktritt vom Vertrag durchsetzen kann, wenn er den Werkunternehmer nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat oder ihm die Nachbesserung nicht ermöglicht hat. Jemand der unfähig ist ein ordentliches Tattoo zu stechen, verschlimmert die Angelegenheit noch womöglich bei dem „Verbesserungsversuch„. Das Vertrauen des Betroffenen auf eine ordnungsgemäße erneute Durchführung der vereinbarten Leistung ist jedenfalls erschüttert, und das zu Recht.

Der Rücktritt ist jedoch in der Regel nicht der optimale Weg. Der Betroffene kann zwar sein Geld zurückverlangen, muss er sich jedoch den Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung von diesem Anspruch abziehen lassen. Regelmäßig bleibt dabei nicht viel übrig.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Ersatz des vollständig entstandenen Schadens ist für den Geschädigten der sinnvollere Weg. Dabei umfasst der Schadensersatz regelmäßig alles was aufgebracht werden muss, um einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen zu können. Die Zahlung kann sich auf eine vollständige Laser-Entfernung des Tattoos beziehen, die regelmäßig teurer ausfällt als das Stechen der Tätowierung selbst. Oft kann der Ersatz für die Nachbesserung oder Übertätowierung durch einen qualifizierten Tattoo Artist verlangt werden; auch das Umstyling durch einen fähigen Friseur käme in Betracht. Fehler die jedoch nicht sinnvoll behoben oder verdeckt werden können, erhöhen häufig das Schmerzensgeld.

Die Höhe dessen ist jedoch schwer zu ermitteln. Regelmäßig durchsucht der beauftragte Rechtsanwalt die Rechtsprechung nach vergleichbaren Fällen. Denn das Schmerzensgeld wird den Geschädigten ausschließlich durch die Gerichte, unter Berücksichtigung des Einzelfalls zugesprochen. Bis diese Entscheidung erfolgt ist, kann von einem Anwalt schon vorher eine Prognose abgegeben werden.

RELEVANTE GESICHTSPUNKTE FÜR DIE BEMESSUNG DES SCHMERZENSGELDES SIND FOLGENDE:

  • Alter des Geschädigten
  • Dauer der Beeinträchtigung bis zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes
  • Schwere der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Geschädigten
  • Aufwand zur Entfernung des unerwünschten Zustandes (ggf. damit verbundene Schmerzen)
  • Ästhetische Entstellung des Opfers
  • etc.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Koblenz sprach im Jahre 2013 einer Jugendlichen ein stattliches Schmerzensgeld von 18.000,00 € zu. Die Betroffene erlitt eine entstellende, dauerhafte Schädigung der Kopfhaut bei einer missglückten Haarbehandlung (OLG Koblenz, Urteil vom 22. Juli 2013 – 12 U 71/13). Die kahle Stelle am Kopf führte bei der jungen Frau zu einer gravierenden seelischen Belastung. Zudem waren diverse Krankenhausaufenthalte notwendig, sowie Schulzeitverlängerungen.

Ein unsorgfältiges Stechen einer Tätowierung führte bei dem Geschädigten zu Farbverläufen und damit zu einer unzureichenden gestalterischen Umsetzung des Motivs. Das Oberlandesgericht Hamm sah ein Schmerzensgeld von 750,00 € als gerechtfertigt an (OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2014 – I-12 U 151/13, 12 U 151/13). Ferner sah das Gericht die Ersatzpflicht für künftige Schäden als sinnvoll an, da die Kosten für die Entfernung per Laserbehandlung zu weiteren Kosten führen würden und die besagte Behandlung mit Schmerzen verbunden ist.

Auch das Amtsgericht Wuppertal hat einer Klägerin 2.520,00 € zugesprochen (AG Wuppertal Urteil vom 21. August 2014 – 34 C 265/12). Eine unqualifizierte Kosmetikerin sorgte durch nicht fachgerechtes Auftragen von Permanent-MakeUp bei der Klägerin für ein unproportional aussehendes Gesicht. Die Augenbrauen lagen nicht auf einer Höhe und die Oberlippe sah auf einer Seite höher gezogen aus, als auf der anderen Seite.

Weiterführende Information

Haben Sie auch eine kosmetische Fehlbehandlung zu beklagen? Haben Sie durch ein Tattoo eine schwere Hautentzüdung mit bleibenden Schäden davongetragen? Führte ein Friseur-Besuch bei Ihnen zur nachhaltigen Schädigung Ihrer Haare?

Oder haben Sie als Kosmetikerin oder Friseur Ihre Arbeit ordnungsgemäß erledigt, werden aber trotzdem juristisch belangt?

Lassen Sie sich von uns beraten. Unsere Kanzlei in Hamburg überprüft gerne ob Ihnen Forderungen zustehen oder eine Abwehr der gegen Sie gerichteten Forderungen möglich ist. Die Betreuung Ihrer Angelegenheit kann auch bundesweit erfolgen. Die gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen übernehmen wir ebenfalls.

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