MEDIZINRECHT

Das Medizinrecht ist ein bereichsübergreifendes Rechtsgebiet, welches überwiegend im Zivilrecht und Strafrecht verankert ist, gleichzeitig aber auch Berührungspunkte mit dem öffentlichen Recht aufweist. Die Vielfalt an möglichen juristischen Sachverhalten ergibt sich in der Regel aus der jeweiligen Beziehung zwischen dem Arzt und seinem Patienten. Gegenstand der Streitigkeiten sind häufig sogenannte „Behandlungsfehler“, welche für den betroffenen Patienten gravierende Folgen haben können. Die Folgen sind gesundheitlicher, finanzieller und / oder ästhetischer Natur.

Der Patient kann hierdurch diverse Arten zivilrechtlicher Ansprüche haben. Schmerzensgeldansprüche, Schadensersatzansprüche und Unterhaltsansprüche sind im Grundsatz am häufigsten von dem Durchsetzungsbegehren der Betroffenen umfasst.

Grundsätzlich bewegt sich der behandelnde Mediziner stets am Rande strafrechtlich relevanter Grenzen. Die Feststellung ob ein medizinischer Eingriff oder eine Behandlung „lege artis“ ausgeführt wurde, ist ebenso juristisch relevant, wie die Unterscheidung zwischen einer groben oder leichten Fahrlässigkeit bei den maßgeblichen Behandlungsfehlern. Regelmäßig werden dabei Delikte verwirklicht wie gefährliche oder schwere Körperverletzung, Körperverletzung mit Todesfolge oder gar Totschlag. Diese geben der jeweils zuständigen Staatsanwaltschaft eine Vorlage für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der Erhebung einer Klage, je nach Schwere des Delikts, vor dem Amtsgericht oder Landgericht gegen den betroffenen Mediziner.

Typische Fallkonstellationen im Medizinrecht:

  • der behandelnde Arzt führt einen nicht kunstgerechten Eingriff durch; folglich erleidet der Patient gesundheitliche (Folge-)Schäden oder der Tod tritt ein
  • ein Patient erleidet einen gesundheitlichen Schaden wegen grober Befunderhebungsfehler oder grober Aufklärungsfehler
  • der behandelnde Arzt rechnet entgegen der Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) / Zahnärzte (GOZ) in strafrechtlich relevanter Art und Weise zu hohe Beträge ab
  • dem Arzt wird seine Approbation, gemäß §3 der Bundesärzteordnung (§3 BÄO) entzogen
  • der Arzt verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht, die er gegenüber einem Patienten hat

Selbstverständlich fallen auch Behandlungsfehler bei Schönheitsoperationen unter den Anwendungsbereich des Medizinrechts.

Zwar fallen Fehlbehandlungen aus dem Bereich der Kosmetik-Branche nicht explizit unter das Medizinrecht, die Vertretung der mandantschaftlichen Interessen ähnelt jedoch der Interessenvertretung im Medizinrecht. Betroffene, die einer nicht fachgerechten Permanent Make Up Behandlung, wie zum Beispiel einer schlecht ausgeführten Microblading bzw. Augenbrauen Behandlung erlegen sind oder durch die Inkompetenz des Tattoo Artists eine unerwünschte Tätowierung ihr Eigen nennen, können selbstverständlich einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haben. Je nach Einzelfall kann auch gegen den Friseur vorgegangen werden, wenn dieser die Haare nachhaltig beschädigt oder entgegen der Wünsche seines Kunden eine unzumutbare Frisur bereitet. Auch in solch alltäglichen Fällen können Sie Ihren Anwalt der Kanzlei Posikow gerne kontaktieren.

Wir vertreten Ihre Interessen im Medizinrecht und begleiten Ihr Anliegen außergerichtlich und durch alle Instanzen. Unabhängig davon ob Ihr Fall im Strafrecht, öffentlichen Recht oder auf dem Gebiet des Zivilrechts spielt, unser Rechtsanwalt für Medizinrecht bearbeitet Ihr Anliegen bei Bedarf.