SCHADENSERSATZRECHT

Das Schadensersatzrecht ist weniger ein Rechtsgebiet, sondern viel mehr ein übergeordneter Begriff für eine Vielzahl von Ansprüchen die darauf gerichtet sind den Schädiger für verursachte Schäden in Haftung nehmen zu können. Das Schadensersatzrecht gehört überwiegend dem deutschen Zivilrecht an, fließt aber teilweise in das Strafrecht und das öffentliche Recht ein. Der Schadensersatz geht regelmäßig mit dem Schmerzensgeld einher, soweit es sich um physisch oder psychisch vermittelte Schäden handelt.

Im Schadensersatzrecht ist maßgeblich ob das Handeln oder Unterlassen des Schädigers überhaupt einen Anspruch zugunsten des Geschädigten auslöst. Erst danach kann die Höhe der Ersatzansprüche ermittelt werden.

Nachfolgend eine Auflistung der häufigsten, den Schadensersatz- oder Schmerzensgeld auslösenden, Eingriffe oder Verletzungen.

Verletzung von Rechten und Rechtsgütern:

  • jedwede Personenschäden und Sachschäden
  • Nicht oder mangelhafte Erbringung einer vertraglich vereinbarten Leistung
  • Verletzung von vertraglichen, vorvertraglichen oder nachvertraglichen Sorgfaltspflichten
  • Verletzung persönlicher Rechte, durch Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  • und viele andere

Anschließend muss genau ermittelt werden in welchem Bereich dem Geschädigten ein tatsächlicher oder hypothetischer Schaden entstanden ist. Im Schadensersatz gilt im Grundsatz die Prämisse, dass nur tatsächlich entstandene Schäden auch wirklich ersatzfähig sind. Ausnahmen davon stellen hypothetische Schäden dar, die in gewissen Konstellationen von dem Schädiger verlangt werden können.

Die häufigsten Schadensposten sind:

  • Schmerzensgeld
  • Verdienstausfall
  • Nutzungsausfall bei Fahrzeugen
  • Verzugsschäden
  • Entgangener Zins
  • Entgangener Gewinn
  • Haushaltsführungsschäden
  • Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts
  • Entgangene Urlaubsfreude
  • und viele andere

Die materiellen Schadensposten lassen sich grundsätzlich berechnen, unter Heranziehung von Tabellen und anderen Kalkulationshilfen. Anders verhält es sich mit den immateriellen Schadensposten, wie Schmerzensgeld. Die konkrete Entscheidung über die Höhe des zu zahlenden Ersatzes durch den Schädiger obliegt den Gerichten. Daraus folgt, dass eine gewisse Spanne von dem Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in vergleichbaren Schadensfällen ermittelt werden kann; zu beachten ist, dass es sich lediglich um eine Prognose über die Höhe des möglicherweise zustehenden Schmerzensgeldes handelt. Oft entscheidet der Mandant auch selbst welchen Betrag er im Rahmen des Schmerzensgeldes geltend machen möchte. Welcher Betrag dem Geschädigten letztendlich zugesprochen wird, kann nur in einer gerichtlichen Auseinandersetzung entschieden werden, sofern der Schädiger sich weigert den angesetzten Betrag auszugleichen.

Schmerzensgeld kann es auch im Rahmen von rechtswidrigen Veröffentlichungen von Bildern und Videos im Internet geben. Zu den rechtlichen Möglichkeiten unter den Stichwörtern Sexting, Revengeporn oder Veröffentlichung von Nacktbildern in sozialen Medien finden Sie nachfolgend weitere Information.  Beitrag: Rechtswidrige Veröffentlichung von Nacktaufnahmen.