Vertragsrecht

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Das Vertragsrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet im juristischen Sinne. Dieses rührt daher, dass in vielen unterschiedlichen Rechtsgebieten Verträge zwischen den Beteiligten geschlossen werden können. Verträge können zudem nicht nur zwischen Privatpersonen geschlossen werden, sondern auch beispielsweise mit der öffentlichen Hand, so dass das Vertragsrecht sich über das Zivilrecht, auch auf das öffentliche Recht erstreckt.

Die kodifizierten Vertragstypen

Unabhängig davon, findet das Vertragsrecht wohl dennoch überwiegend im bürgerlichen Recht statt. Dabei sind die wichtigsten Vertragstypen bereits im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Dazu gehören Folgende:

  • Kaufvertrag, § 433 ff. BGB
  • Darlehensvertrag, § 488 ff. BGB
  • Schenkungsvertrag, § 516 BGB
  • Mietvertrag und Pachtvertrag, §§ 535 ff. BGB
  • Leihvertrag, § 598 BGB
  • Dienstvertrag und Arbeitsvertrag, §§ 611 ff. BGB
  • Werkvertrag, § 631 ff. BGB
  • u.a.

Die Grundsätze des Vertragsrechts

Ferner finden sich diverse Grundsätze im Vertragsrecht, die regelmäßig für alle Vertragstypen gelten. Beispielsweise ist die Privatautonomie, welche ein Ausfluss des Art. 2 Abs. 1 Grundgesetzes darstellt, einer der richtungsweisendsten Grundsätze. Die Privatautonomie räumt im Zivilrecht den vertragsschließenden Parteien grundsätzlich das Recht ein, den Vertrag so gestalten zu können, wie diese es möchten. Oder den Vertrag überhaupt mit einer Partei ihrer Wahl schließen zu können. Dabei gibt es auch selbstverständlich allgemeingültige Grenzen im Vertragsrecht. Ein allseits bekanntes Beispiel hierfür ist der Kontrahierungszwang mit KFZ-Haftpflichtversicherungen im Verkehrsrecht. Jeder Halter eines PKW ist verpflichtet diesen bei einer Haftpflichtversicherung abzusichern.

Besondere Problematiken im Vertragsrecht

In der Praxis treten im Vertragsrecht häufig Probleme auf. Dieses trifft insbesondere auf Verträge zu, bei denen besondere wirtschaftliche Interessen eine Rolle spielen.

PKW-Kaufvertrag / Autokauf (Gebrauchtwagen / Neuwagen)

Einen großen Bestandteil der Arbeit unserer Kanzlei bildet das sog. Autokaufrecht, dies nicht zuletzt wegen der umfassenden Bezüge zum Verkehrsrecht und in weiten Teilen zum Versicherungsrecht.

In kaum einem anderen Bereich wird so viel, insbesondere vor Gericht gestritten, wie um Vertragsschlüsse rund um Gebrauchtfahrzeuge und Neufahrzeuge der Fall ist. Deshalb hat sich ein für Laien nicht mehr durchzudringendes Rechtssprechungsnetz gebildet, bei dem nur noch über anwaltliche Hilfe eine rechtliche Sicherheit herbeigeführt werden kann.

Mangel am Gebraucht-KFZ

Primär streiten sich die Parteien um Mängel an Fahrzeugen und die Frage, ob der Autoverkäufer bewusst den Mangel beim Verkauf verschwiegen hat. Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, ob es sich bei den Mängeln wirklich um solche handelt. Reine Verschleißerscheinungen am Gebrauchtfahrzeug begründen grundsätzlich keine Ansprüche bei dem Käufer.

Bei dem Autokauf ist im Kern zu unterscheiden, ob der Verkäufer eine Privatperson gewesen ist oder ein gewerblich tätiger Autohändler. Bei dem Erwerb eines Fahrzeugs von einem Autohändler hat der Käufer stets eine gesetzliche Gewährleistung, auf die er bei Feststellung eines Mangels zurückgreifen kann. Bei einem privaten Verkäufer ist dies anders, da dieser in dem Kaufvertrag die Mangelgewährleistung ausschließen kann. Der Käufer kann in einem solchen Fall nur dann Ansprüche geltend machen, wenn er von dem Verkäufer nachweislich arglistig über einen Mangel getäuscht wurde.

Gewährleistung heißt jedoch nicht, dass das Fahrzeug an den gewerblichen Autohändler einfach zurückgegeben werden kann. Dieser ist zunächst zu einer Nachbesserung aufzufordern, wobei auch das Recht zur zweiten Andienung zu beachten ist. Schlagen die Nachbesserungsversuche fehl, so kann der Käufer von dem Kaufvertrag zurücktreten. Mit der Erklärung des Rücktritts ist der Kaufvertrag wieder rückabzuwickeln, wobei beide Seiten darüber hinausgehende Ansprüche geltend machen können.

Gegenüber einem privaten Verkäufer kann - sofern eine arglistige Täuschung über Mängel tatsächlich vorliegt und nachgewiesen werden kann - ebenfalls der Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt werden, wobei auch die Anfechtung des Kaufvertrags in Betracht kommt. Beide Gestaltungsrechte sind auf die Rückabwicklung des Autokaufvertrags gerichtet. Bei der rechtlichen Beurteilung spielen die Unterschiede die größere Rolle.

Selbstverständlich kann bei einem Verbrauchsgüterkauf auch unter bestimmten Umständen ein Widerruf gegenüber dem Fahrzeughändler erklärt werden. Beispielsweise im Fall eines Kaufvertragsschlusses unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Fernabsatzvertrag).

Kaufvertrag im Immobilienrecht

Im Immobilienrecht werden die Kaufverträge grundsätzlich immer vor dem Notar geschlossen. Bedeutet dieses jedoch nicht, dass der Notar die Verträge auch auf Gültigkeit oder Unwirksamkeit bestimmter Klauseln überprüft. Schnell geraten juristisch unkundige Hauskäufer in besonders nachteilige Immobilienverträge hinein, die die gegnerische Partei selbst aufgesetzt hat.

Insbesondere deshalb, da es stets um sehr hohe Summen und Geldbeträge geht, ist es besonders ratsam vor der Unterzeichnung eines verbindlichen Vertrages einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Vertrages zu beauftragen. Dieses ist zwar mit Kosten verbunden, sind diese jedoch äußerst gering im Vergleich dazu, welche finanzielle Belastung nachteilige Immobilienkaufverträge mit sich bringen können.

Beispielsweise führt eine schriftliche Abrede außerhalb des notariellen Teils des Kaufvertrags zwischen den Parteien im Grundsatz zu einer vollständigen Nichtigkeit des Immobilienkaufvertrags. Wenn die Betroffenen dies erst im Nachhinein erfahren, können plötzlich Rückforderungen der gesamten gezahlten Summe im Raum stehen. Einer solchen, rechtlich unsicheren Situation sollte stets vorbeugend begegnet werden.

MIETVERTRAG UND PACHTVERTRAG

Ähnliches kann auch im Bereich des Mietrechts und auch bei Pachtverträgengeschehen.

Der Vermieter geht versehentlich von einer wirksamen Klausel über Schönheitsreparaturen aus, diese erweist sich aber aufgrund einer undeutlichen oder juristisch unhaltbaren Formulierung als unwirksam. Oder der Vermieter weiß überhaupt nicht, dass er in seinem Mietvertrag eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses mit Leichtigkeit ausschließen kann, tut dieses aber nicht und kann dadurch eine Kündigung des Mietvertrages nur mit Hindernissen durchsetzen.

Jedenfalls dann, wenn ein unliebsamer Mieter für Ärger sorgt, kann sich sogar eine gerechtfertigte außerordentliche Kündigung als schwierig oder gar unmöglich erweisen, wenn die vorherige Mahnung nicht allen Erfordernissen genügte. Auch hierbei sollte ein Anwalt von Anfang an eingeschaltet werden, zur reibungslosen Abwicklung einer Kündigung, Herausgabe bzw. Räumungder Wohnung. Wer Vorlagen aus dem Internet nimmt oder es vollständig auf eigene Faust versucht, verliert oft viel Zeit und damit auch Geld.

Pachtverträge werden regelmäßig über Jahrzehnte geschlossen. Auch hier lautet das höchste Gebot, lieber einen Rechtsanwalt mit der Verfassung eines Pachtvertrags betrauen, als hinterher dreißig Jahre an einen möglicherweise unerkannt nachteiligen Vertrag gebunden zu sein. Oder bei höheren Investitionen, beispielsweise dem Bau von Immobilien auf einem gepachteten Grundstück. Die Folgen eines unwirksamen Pachtvertrags können auch hier erhebliche Auswirkungen auf die Verhandlungsposition über den Ersatz der Baukosten für die Immobilien nach sich ziehen.

Möchten Sie Ihren Immobilienkaufvertrag, Mietvertrag oder Pachtvertrag von einem Anwalt überprüfen lassen? Gerne ist ein Anwalt unserer Kanzlei aus Hamburg auch bundesweit behilflich. Möchten Sie die schnellstmögliche Räumung Ihrer derzeit noch vermieteten Wohnung erzielen? Lassen Sie sich gerne von uns über Ihre Möglichkeiten beraten. Kontaktieren Sie uns gerne jetzt unverbindlich.

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