Die zentrale Norm für das Schmerzensgeld ist unter anderem in § 253 BGB kodifiziert. Demnach kann neben dem Schadensersatz auch ein Schmerzensgeld, wenn die Fallkonstellation dies zulässt, gefordert werden. Wonach entsprechend der Rechtsprechung das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion sowie eine Ausgleichsfunktion beinhaltet.
Folgende Bereichen sind im Schmerzensgeldrecht besonders relevant:
- unerlaubte Handlungen, nach §§ 823 ff. Bürgerliches Gesetzbuch
- Schädigungen im Straßenverkehr, nach §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz
- durch fehlerbehaftete Produkte, § 8 Produkthaftungsgesetz
- generell auch im Medizinrecht
- Schmerzensgeld für die Veröffentlichung von Nacktfotos oder Videoaufnahmen (Revengeporn, Sexting ua.)
- und andere
Das Schmerzensgeld steht indes nicht nur dem Geschädigten persönlich zu, auch nahe Angehörige können durch Erleben des Unfalltodes des Geschädigten einen Ersatz im Rahmen sogenannter "Schockschäden" verlangen.
Die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Beleidigungen oder durch sonstige strafbare Schmähungen in der Öffentlichkeit kann zudem auch einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld auslösen.
Weiterhin gewähren die Gerichte auch regelmäßig Schmerzensgeld soweit die Beeinträchtigung der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung des Betroffenen oder eine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes stattgefunden hat.
Schmerzensgeldrecht: Welcher Geldbetrag steht mir zu?
Der Schmerzensgeldbetrag der einem Betroffenen bzw. Geschädigten zusteht, lässt sich regelmäßig nicht ohne Weiteres bestimmen. Vergleichbare ausgeurteilte Fälle werden zunächst recherchiert; anhand dieser lässt sich ein ungefährer Wert dann ermitteln. Auf dieser Basis kann unter Berücksichtigung der Wünsche des Betroffenen eine Prognose abgegeben werden, ob das Geld der Höhe nach tatsächlich erfolgreich geltend gemacht werden könnte. Dennoch ist anzumerken, dass selbst in gleichgelagerten Fällen die Gerichte dazu tendieren ihrem Ermessen nach die Höhe des Geldes unterschiedlich anzusetzen und den Betroffenen beizumessen. Der Betroffene kann selbstverständlich dem Gericht einen Geldbetrag vorgeben, welchen er als Entschädigung für seine immateriellen Schäden begehrt. Die Gerichte nehmen diesen Betrag regelmäßig als Anhaltspunkt, soweit die Höhe durch handfeste Argumentation gestützt wird. Auch wenn die Betroffenen sich von ihrem subjektiven Empfinden leitend, grundsätzlich zu hohe Beträge ansetzen, gibt es auch Fälle in denen die Betroffenen überhaupt nicht wissen, dass auch ein deutlich höherer Ansatz geltend gemacht werden könnte. Die notwendige Gewissheit kann nur ein objektiver und sachkundiger Rechtsanwalt bieten. Anderenfalls besteht die immerwährende Gefahr durch zu hohe Forderungen, die Gerichtskosten unnötig in die Höhe zu treiben. Und noch unangenehmer ist es, durch zu niedrige Forderungen vom Schädiger, die Möglichkeit einer höheren Zahlung nicht zu ergreifen.
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