Wie sinnvoll ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung? Die Frage stellen sich regelmäßig die Wenigsten. Sobald das erste Mal die Hilfe eines Rechtsanwalts benötigt wird, werden die Betroffenen häufig von einer erheblichen finanziellen Belastung überrascht. Schon eine einstündige Erstberatung bei einem Anwalt kostet bis zu 190,00 EUR netto. Deutlich mehr als ein Jahresbeitrag einer durchschnittlichen Rechtsschutzversicherung, abhängig von dem Umfang des Versicherungsschutzes. Nicht ohne Grund heißt es häufig in der Versicherungsbranche, dass neben der privaten Haftpflichtversicherung die Rechtsschutzversicherung wohl die wichtigste freiwillige Versicherung ist.

Was kostet eine Rechtsschutzversicherung und was leistet diese?

Der Leistungskatalog der Rechtsschutzversicherer ist umfangreich. Welche Leistungen die Versicherung bei Eintritt des Rechtsschutzfalls erbringen, hängt maßgeblich von dem vereinbarten Umfang ab. Zu beachten ist jedoch, dass bis auf einige besondere Vertragsbausteine bestimmter Versicherer eine rückwirkende Bezahlung einer Rechtsangelegenheit ausgeschlossen ist.

Die wenigen Versicherer die einen "reaktiven" Rechtsschutz anbieten, lassen sich diese Spontanität gut bezahlen.

Die Rechtsschutzversicherer bieten in der Regel verschiedene Pakete die abgeschlossen werden können. Dazu gehören die Unterscheidungen zwischen privatem- und / oder gewerblichem Schutz und den zu versichernden Rechtsgebieten. Die üblichen versicherbaren Rechtsgebiete sind:

Grundsätzlich trägt die Rechtsschutzversicherung je nach Versicherungsvertrag nachfolgende Kosten:

Vorgerichtliche / private Gutachten werden von den Versicherungen regelmäßig nicht übernommen. Ausnahmen hierzu bestehen beispielsweise im Verkehrsrecht, wenn eine Geschwindigkeitsmessung mit einem technischen Gutachten überprüft werden muss. Wichtig ist, bevor eine anwaltliche Leistung in Anspruch genommen wird, sich vorher bei der Versicherung zu erkundigen ob der bestimmte Fall zumindest dem Grunde nach übernommen wird.

Je nachdem was das Versicherungspaket beinhaltet, kosten Rechtsschutzversicherungen ab 70,00 EUR Jahresbeitrag. Die Versicherer bieten den eigenen Versicherungsnehmern häufig nicht nur die Vergütung des selbst gewählten Anwalts und die Erstattung der Gerichtskosten.

Auch bei weniger aussichtslosen Rechtsfällen sind die Versicherer grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten eines Anwalts und auch etwaig angefallene Gerichtskosten zu übernehmen. Die begehrte Rechtsverfolgung sollte lediglich nicht mutwillig sein.

Selbstverständlich muss inbesondere beachtet werden, dass der Rechtsschutz häufig innerhalb eines Rechtsgebietes nicht uneingeschränkt gilt. Ein Beispiel wäre die Angelegenheit rund um ein Bußgeld wegen "Falschparkens" im Rahmen des Verkehrsrechts. Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt zur Abwehr des Bußgeldes ist von nahezu allen Versicherungen finanziell nicht abgedeckt. Dies gilt auch für andere kleinere Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nur mit einem Verwarnungsgeld oder einer geringen Geldbuße geahndet werden.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich u.a. im  Strafrecht. Wenn mit der Versicherung der Verkehrsrechtsschutz vereinbart wurde, ist diese grundsätzlich zur Zahlung der Anwaltskosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung durch einen Anwalt verpflichtet. Sollte jedoch der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Begehung des jeweiligen Deliktes verurteilt worden sein, so entfällt die Verpflichtung der Versicherung. Diese verlangt demzufolge häufig die gesamten Kosten wieder von dem eigenen Versicherungsnehmer zurück. Die Zahlungspflicht bleibt bei der Versicherung falls die Verurteilung wegen fahrlässiger Begehung erreicht werden konnte.

Welche Rechtsgebiete sollen versichert werden?

Welche Rechtsgebiete versichert werden sollen, ist nicht einfach zu beantworten. Dies hängt immer von den eigenen Bedürfnissen ab. Eine uneingeschränkte Empfehlung kann jedoch grundsätzlich für das Verkehrsrecht ausgesprochen werden. Dies ist damit zu begründen, dass Verkehrsunfälle in den vielen Situationen eher höhere Schäden zur Folge haben. Darüber hinaus kann auch der vorsichtigste Fahrer sich nicht immer vor Unfällen schützen. Oft führen Verkehrsunfälle auch zu einer Strafverfolgung oder Verfolgung durch die Ordnungsbehörden, welches mit weiteren Kosten verbunden sein kann. Sobald ein Verkehrsunfall von einem Gericht entschieden werden muss, ist möglicherweise ein Gutachten von dem Kläger beizubringen und somit zu bezahlen. Umso wichtiger ist ein Rechtsschutz im Verkehrsrecht für "Vielfahrer".
Ein unabhängiger Versicherungsmakler kann zu dem Thema sicherlich gut beraten. So lässt sich einfacher feststellen welche Absicherung individuell sinnvoll ist.

Welche Versicherungsgesellschaften sind zu empfehlen?

Auch hier kann der Versicherungsmakler des Vertrauens sicherlich weiterhelfen. Zu beachten ist, dass eine Versicherungsgesellschaft gewählt wird, die mit den Anwälten unkompliziert umgeht. Einige Versicherer erschweren den sachbearbeitenden Anwälten die Arbeit in erheblicher Art und Weise. Die Anzahl der Anwälte die die Korrespondenz mit bestimmten Rechtsschutzversicherern komplett verweigern und sich direkt an die Versicherungsnehmer halten, nimmt regelmäßig zu. Dies ist unangenehm für den Versicherten und verursacht diesem viel Arbeit. Immerhin muss der Versicherte dann die Kommunikation mit der Rechtsschutzversicherung selbst führen, diese auf dem neuesten Stand halten und möglicherweise die Rechnungen des Anwalts vorauszahlen.

Fazit

Für den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sprechen viele gewichtige Gründe. Jeder sollte sich mit dem Thema ernsthaft auseinandersetzen und sich zumindest beraten lassen. Immerhin ist der jährliche Beitrag einer Rechtsschutzversicherung relativ gering im Verhältnis zu den erheblichen Kosten die mit einem Rechtsstreit einhergehen können.

Sie benötigen kompetente Rechtsberatung oder juristische Vertretung vor Gericht? Die Kanzlei Posikow aus Hamburg steht Ihnen gern zur Seite.  Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

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Die Kanzlei Posikow betreut Sie gerne im Verkehrsrecht, Vertragsrecht aber auch im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht in Hamburg, Schleswig-Holstein und auch Bundesweit. Die Betreuung Ihrer rechtlichen Angelegenheit auch auf anderen Rechtsgebieten kann auch auf Englisch und Russisch erfolgen.

Die Fahrerflucht, auch Unfallflucht genannt, ist nach § 142 StGB strafbar und wird im Verkehrsrecht als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bezeichnet. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass auch ein erlaubtes Entfernen vom Ort des Unfalls unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Um bereits den hartnäckigen Irrglauben aus dem Weg zu räumen: Die Visitenkarte oder einen Zettel mit seinen Daten zu hinterlassen reicht grundsätzlich nicht aus, selbst dann nicht wenn der Geschädigte sogar nach längerem Warten nicht auftaucht. Vielmehr ist der Schädiger erst dann auf der sicheren Seite, wenn er je nach Einzelfall die erforderliche Zeit am Ort des Verkehrsunfalls gewartet hat und er der Polizei den Vorfall und seine Kontaktdaten sowie Versicherungsdaten im Anschluss unverzüglich meldet. Eine gute Lösung stellt meistens das sofortige Herbeirufen der Polizei nach dem Verkehrsunfall dar.

Welches Verhalten ist regelmäßig strafbar?

Zu beachten ist, dass die Kollision nicht zwingend zwischen Kraftfahrzeugen und / oder Personen und Kraftfahrzeugen erfolgen muss. Auch die Beschädigung von Zäunen, Leitplanken oder anderen Objekten mit dem PKW kann zu einer Strafbarkeit führen, sofern sich der Betroffene vom Unfallort entfernt. Wichtig zu wissen ist, dass man auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden kann, wenn man zum Beispiel einen fremden PKW beschädigt, ohne selbst Fahrer gewesen zu sein.

Im Jahre 2011 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. November 2011 – III-1 RVs 62/11 ), dass ein wegrollender Einkaufswagen auf einem öffentlichen Parkplatz, der gegen einen fremden Wagen prallt und einen Schaden verursacht, ebenfalls einen Unfall im Straßenverkehr darstellt.  Das Gericht argumentierte im wesentlichen, dass für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort der Gebrauch eines Kraftfahrzeugs nicht erforderlich ist. Zumal das Beladen eines PKW unter Zuhilfenahme eines Einkaufswagens im weitesten Sinne ebenfalls ein "Verkehrsrisiko" im ruhenden Verkehr fallen kann. Auch in solchen Fällen soll der Geschädigte davor geschützt werden, auf dem eigenen Schaden sitzen zu bleiben.

Auch das kurze Entfernen vom Unfallort und das anschließende Zurückkehren reicht bereits für eine Strafbarkeit aus. Sobald der Unfallverursacher sich aus der Hör- und Sichtweite des Unfallortes entfernt, besteht bereits die Gefahr, dass dieser von feststellungsbereiten Personen nicht mehr aufgefunden wird.

Das Entfernen ist erst regelmäßig nach Ergreifen der folgenden Maßnahmen strafrechtlich unbedenklich, wenn:

Die Länge der Wartezeit hängt immer von den jeweiligen Umständen ab und sollte jedenfalls nicht unterschätzt werden. Die Rechtsprechung hält in vielen Fällen sogar eine Wartezeit von rund einer Stunde für angemessen und erforderlich.

Drohende Kosten und der Verlust der Fahrerlaubnis nach einer Fahrerflucht

Die drohende Strafe hängt oft von dem Ausmaß der Beschädigung ab oder ob Personen verletzt wurden.
Zwar wird es bei leichten Verkehrsunfällen häufig möglich sein, die Angelegenheit ohne eine mündliche Gerichtsverhandlung per Strafbefehl durch die Staatsanwaltschaft beenden zu lassen. Bedeutet dies jedoch nicht, dass dadurch die Strafe milder ausfällt. Auch per Strafbefehl kann und wird die Fahrerlaubnis häufig entzogen und dem Täter eine spürbare Geldstrafe auferlegt. Richtig teuer wird jedoch erst die anschließende Abwicklung des Vorfalls im Bereich Verkehrszivilrecht. Die Haftpflichtversicherer weigern sich häufig bereits im Vorfeld die Sachschäden und die Personenschäden des Geschädigten bei vorsätzlichem unerlaubten Entfernung vom Unfallort auszugleichen. Auch nach der Regulierung kann die PKW Versicherung den eigenen Versicherungsnehmer in Regress nehmen. In den Versicherungsverträgen ist die Leistungspflicht der Versicherungen für vorsätzliche Straftagen ausgeschlossen. Schließlich bedeutet die Verurteilung wegen Fahrerflucht bzw. Unfallflucht, dass das unerlaubte Entfernen vom Unfallort vorsätzlich erfolgt sein musste. Dieses Vorsatzdelikt aus dem Verkehrsstrafrecht ist nicht nur eine Verletzung der Versicherungsbedingungen der KFZ Haftpflichtversicherung. Ein vorsätzlich strafbares Verhalten steht ebenso der Zahlungspflicht der Rechtsschutzversicherungen entgegen.

Was ist wenn ich den Unfall nicht bemerkt habe?

Die meisten Verfahren werden schon deshalb eingestellt, weil es schwierig ist den Vorsatz nachzuweisen. Sollte der vermeintliche Unfallfahrer den Unfall nicht bemerkt haben, so ist er natürlich nicht gemäß dem Verkehrsstrafrecht zu bestrafen. Das Bemerken lässt sich jedoch anhand vieler Kriterien häufig leicht feststellen. Entsprechend der nachfolgenden Kriterien wird grundsätzlich auszuschließen sein, dass der Unfall nicht bemerkt wurde. Dies gilt besonders wenn mehrere der Punkte kumulativ beispielsweise von Zeugen bestätigt werden.

Insbesondere wenn dem vermeintlichen Schädiger überraschend die Benachrichtigung der Polizei oder Staatsanwaltschaft zugeht, dass nunmehr ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, ist es umso wichtiger sofort einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu kontaktieren. Sich selbst zu dem Vorwurf zu äußern führt in den meisten Fällen - schlimmstenfalls vor Gericht - zu erheblichen Nachteilen. Der Rechtsanwalt wird zunächst die Ermittlungsakte der Behörde einholen und kann anhand dessen eine Verteidigungsstrategie entwickeln. Dies ist für Privatpersonen ohne Anwalt nicht möglich, da diese kein Recht auf Akteneinsicht haben.

Gelangt die Ermittlungsbehörde zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Vorfall um ein fahrlässiges Verhalten handelte, haftet der Unfallfahrer nicht nach dem Verkehrsstrafrecht, sondern grundsätzlich nach dem zivilrechtlichen Verkehrsrecht.

Zusammenfassend kann nur dringend von einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort abgeraten werden. Sollte es tatsächlich zu einem Unfall oder einer Beschädigung kommen, kann die Fahrerflucht gravierende finanzielle Folgen haben, neben dem Verlust des Führerscheins und der Fahrerlaubnis für eine Dauer vom mindestens 6 Monaten. In den meisten Fällen gibt es einen Zeugen, der das Geschehen etwa von der anderen Straßenseite oder aus einem Fenster beobachtet hat, sich das Nummernschild notiert und die Fahrerflucht der Polizei gemeldet hat.

Dabei hat der Schädiger regelmäßig nicht viel zu befürchten, solange dieser sich nicht unerlaubt vom Unfallort entfernt. In solchen Fällen regulieren die Versicherungen die Schäden und es wird höchstens die Selbstbeteiligung zu zahlen sein. Oft muss auch die Erhöhung der Versicherungsprämie hingenommen werden, welches vergleichsweise jedoch zu verschmerzen ist. Selbstverständlich muss die Versicherung über einen derartigen Vorfall informiert werden. Hierzu ist man auch ohne Unfallflucht bzw. Fahrerflucht vertraglich verpflichtet. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass der Unfallgeschädigte auf eine Meldung seinerseits oder auf einen Ersatz des Unfallschadens zunächst verzichtet; schließlich könnte er es sich noch anders überlegen.

Statt mit unüberlegten Aussagen, den Weg für einen ungewollten Prozess bzw. eine Haftung zu ebnen, sollte unverzüglich noch am Unfallort ein Rechtsanwalt mit Kenntnissen im Verkehrsrecht konsultiert werden, bevor die Versicherung kontaktiert wird. Selbstverständlich ist die Polizei oder ein Krankenwagen sofort nach dem Unfall herbeizurufen, bevor um rechtliche Hilfe ersucht wird.

Falls Sie auch in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden oder Ihnen Fahrerflucht vorgeworfen wird, steht die Kanzlei Posikow in Hamburg, in Lübeck und auch bundesweit für Sie gern bereit.  Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

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Der Nutzungsausfall oder auch häufig Nutzungsausfallentschädigung genannt, ist eine wichtige Schadensposition im Verkehrsrecht, die jedoch in der Praxis aufgrund von unerkannter Komplexität Verwirrung bereitet.

Infolge eines Unfalls kommt es regelmäßig zu einem Nutzungsausfall des betroffenen PKW. Der beschädigte Wagen kann somit während der Reparatur in der Werkstatt vom Betroffenen nicht genutzt werden. Hierbei handelt es sich um einen Schaden nach § 249 BGB. Die entfallene Nutzungsmöglichkeit des beschädigten PKW ist grundsätzlich ersetzbar. Es muss hierbei jedoch zu einem tatsächlichen Nutzungsausfall kommen.

Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit

Spätestens seit dem wegweisenden BGH Urteil vom 10.06.2008 (Az.: VI ZR 248/07) ist Eines klar, der Nutzungsausfall kann auch fiktiv nach § 249 Abs.1 BGB geltend gemacht werden kann. Das ist immer dann der Fall, wenn nach dem Unfall ein tatsächlicher Nutzungswille und eine Nutzungsmöglichkeit bestehen. Dann sind die fiktiven Mietwagenkosten bzw. der fiktive Nutzungsausfallschaden zu ersetzen.

Die Nutzungsmöglichkeit ist z.B. dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte durch den Unfall selbst in stationärer Behandlung ist oder etwa infolge einer Verletzung nicht fahren kann. Die Nutzungsmöglichkeit entfällt hingegen nicht, wenn das Fahrzeug auch von anderen Familienangehörigen, etwa der Ehefrau (vgl. OLG Düsseldorf v. 24.05.2011 - I-U 220/10) oder von Mitarbeitern, etwa im Falle eines Taxis, genutzt wird. Dann bleibt es bei der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfallschadens bei Vorliegen eines entsprechenden Nutzungswillens und der Nutzungsmöglichkeit durch einen anderen, der zweckmäßig auch schon vorher das Auto mitbenutzt hat.

Dauer des Nutzungsausfalls

Das Gutachten zur Schadensermittlung, die Überlegungszeit von drei bis sieben Tagen (vgl. OLG Düsseldorf v. 15.10.2007 - I-1 U 52/07) und die Reparaturzeit bzw. Wiederbeschaffungszeit sind die Mindestzeit des Nutzungsausfalls. Auch wenn ein Totalschaden offensichtlich ist, ist es dem Geschädigten unzumutbar vor dem Gutachten einen Ersatzwagen zu beschaffen. (vgl. OLG Köln v. 29.08.2006 - 15 U 38/06)

Die übliche Dauer von Reparatur und Ersatzbeschaffung kann wegen entsprechender Lieferzeiten auch mal bei 66 Tagen liegen. (vgl. OLG Koblenz v. 13.02.2012 - 12 U 1265/10)

Fiktive Mietwagenkosten - Schwacke-Liste und Fraunhofer-Liste

Über den gesamten Zeitraum sind die (ggf. fiktiven) Mietwagenkosten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu setzen. Grundlage für die Schätzung der fiktiven Mietwagenkosten bzw. des fiktiven Nutzungsausfallschadens nach § 287 Abs.1 ZPO, jedenfalls im Falle eines gerichtlichen Prozesses, sind geeignete Mietpreisspiegel wie die Tabelle "Nutzungsausfallentschädigung", die Schwacke-Liste des Verlagsunternehmens eurotax SCHWACKE oder der "Marktpreisspiegel Mietwagen" des Fraunhofer-Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation, die sog. Fraunhofer-Liste (vgl. BGH v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11 und v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09) oder etwa das arithmetische Mittel der Normaltarife aus beiden Listen im maßgeblichen PLZ Gebiet (vgl. OLG Köln v. 30.07.2013 - 15 U 212/12). Auch die Versicherungspraxis richtet sich nach diesen Listen. Wohlgemerkt grundsätzlich nach der für die Versicherung günstigeren Variante.

Schadensminderungspflicht

Sofern der Geschädigte die Höhe der Schadensbeseitigungskosten beeinflussen kann, trifft ihn nach § 254 Abs.2 Satz 1 BGB eine Schadensminderungspflicht. Er muss hierbei nicht so sparsam sein oder sich so verhalten, als hätte er den Schaden selbst zu tragen. Eine Marktforschung nach dem günstigsten KFZ Sachverständigen muss jedenfalls nicht erfolgen (vgl. BGH v. 11.02.2014 - VI ZR 225/13). Grundsätzlich muss der Geschädigte jedoch bei vergleichbaren Ersatzfahrzeugen von mehreren erhältlichen Tarifen grds. den günstigeren Mietpreis verlangen (vgl. BGH v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 353/09). Wobei auch hier eine ausgiebige Suche auf dem Markt nach Schnäppchen nicht verlangt wird.

Gewerblicher Nutzungsausfall

Besonderheiten hinsichtlich des Ersatzes des Nutzungsausfalls ergeben sich beim Ausfall gewerbliche genutzter Fahrzeuge. Gerade ein Gewerbetreibender ist bei einem Unfall als Geschädigter auf einen Ersatzwagen angewiesen. Hierbei handelt es sich in der Regel um den tatsächlichen Nutzungsausfall bzw. die tatsächlichen Mietwagenkosten und nicht bloß um die fiktiven. Die tatsächlichen Mietwagenkosten können hierbei sogar den entgangenen Gewinn um ein Vielfaches übersteigen (vgl. OLG Celle v. 17.09.1998 - 22 U 1/98). Grenze ist hierbei die Unverhältnismäßigkeit i.S.v. § 251 Abs.2 BGB (vgl. KG Berlin v. 05.07.2004 - 12 U 283/03).
Schafft der Unfallgeschädigte bei einem gewerblich genutzten Unfallwagen kein Ersatzwagen bzw. Mietwagen an, kann grundsätzlich keine Nutzungsausfallpauschale geltend gemacht werden, sondern vielmehr der entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Ist dieser nicht konkret bezifferbar, kann ein pauschaler Nutzungsausfall geltend gemacht werden, sofern ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entstanden ist (vgl. BGH v. 04.12.2007 - VI ZR 241/06).

Bei einem gemischt geschäftlich-privat genutzten KFZ kann der Nutzungsausfall pauschal anteilmäßig für die private Nutzung nach dem Maßstab der steuerlichen Aufteilung berechnet werden (vgl. KG Berlin v. 23.05.1991 - 12 U 2473/90).

Falls Sie auch in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden und Unterstützung bei der Abwicklung und Geltendmachung Ihrer Schäden brauchen, steht die Kanzlei Posikow aus Hamburg für Sie gern bereit.  Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat aktuell bei einem Parkplatzunfall entschieden (Urteil vom 07.03.2017, Az.: I-1 U 97/16), dass Vorfahrtsregeln ("rechts vor links") und erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtspflichten auch auf privaten Parkplätzen gelten. Dafür müssen die Fahrbahnen auf dem Parkplatz grundsätzlich nicht nur dem "Suchverkehr" dienen, sondern auch "Straßencharakter" haben. Hierbei kommt es im Falle eines Parkplatzunfalls unter Abwägung der sog. Verursachungsbeiträge zu einer Haftungsverteilung.

Was gilt generell beim Parkplatzunfall?

Es ist anerkannt, dass auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen die Regeln der StVO gelten. Das hat u.a. der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 6/15) entschieden. Zu nennen sind hierbei auch die Urteile des OLG Hamm vom 29.08.2014 (Az.: 9 U 26/14) und des OLG Saarbrücken vom 02.02.2017 (Az.: 4 U 148/15).

Entscheidend für die Haftung bei einem Parkplatzunfall ist zunächst die Frage, ob nach Maßgabe der baulichen Anlage und des äußeren Erscheinungsbildes die Fahrbahn die Charakteristik einer regulären Straße hat, also nicht nur der Parkplatzsuche, sondern allein der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge dient. Vergleichbar mit einer Durchfahrtsstraße im Bereich der LKW- Stellplätze auf einem Autobahnrastplatz. Nur dann gilt der Vertrauensgrundsatz zugunsten des "fließenden" Straßenverkehrs.

Entscheidend ist hierbei auch, ob auf dem privaten Parkplatzgelände eine Fahrbahn gegenüber einer anderen bevorrechtigt ist, woraus sich ein Vorfahrtsrecht ergäbe. Hierzu bedarf es aber einer eindeutigen baulichen Gestaltung bzw. Markierung einer "Hauptstraße".

Immer dann, wenn eine Fahrbahn sowohl Straßencharakter hat, als auch dem Suchen von Parkplätzen dient und keine Bevorrechtigung gegeben ist, gelten erhöhte Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten. Ein einseitiges Verschulden eines Fahrers wäre damit regelmäßig abzulehnen. Es wird bei einem Parkplatzunfall anders als im fließenden Verkehr regelmäßig zu einer Haftungsverteilung nach u.a. dem Verursachungsbeitrag kommen. Dabei wird auch die Betriebsgefahr des KFZ grundsätzlich zu berücksichtigen sein. Umso wichtiger ist es, im Falle eines Parkplatzunfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten, um auch im Hinblick auf die Versicherung nicht allein für die Schäden zu haften.

Bedeutung für die Praxis

Klarstellend ist das neue Urteil des OLG Düsseldorf im Hinblick auf das Verhalten eines "Idealfahrers" auf einem Parkplatz.

Das juristische Konstrukt des "Idealfahrers" wird im Verkehrsrecht als Maßstab für die Einschätzung der Vermeidbarkeit eines Unfalls im Straßenverkehr herangezogen. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass ein "Idealfahrer" lediglich ein Gedankenspiel darstellt und grundsätzlich im alltäglichen Straßenverkehr nicht existiert.

Das bedeutet, dass der Autofahrer seine Fahrgeschwindigkeit nach den Regeln der StVO den besonderen Verhältnissen auf dem Parkplatz anpassen muss, also mit Schrittgeschwindigkeit (bis zu 7 km/h) in ständiger Bremsbereitschaft fahren muss. Im entschiedenen Fall ist der Beklagte mit einer Geschwindigkeit von 28 km/h gefahren und damit zu schnell.

Der Autofahrer muss aber auch die erhöhten Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten beachten, die für ihn gelten. Das bedeutet, dass man angesichts der örtlichen Verhältnisse auf einem Parkplatz nicht uneingeschränkt, quasi blind, auf sein Vorfahrtsrecht vertrauen oder bestehen darf. Vielmehr muss man damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer ggf. ihrer Wartepflicht nicht nachkommen werden. Damit muss auch aus dieser Perspektive die Fahrgeschwindigkeit so angepasst werden, dass noch unfallvermeidend reagiert werden kann. Beachtet man dies nicht und fährt seinerseits zu schnell, kommt es im Falle eines Parkplatzunfalls zur quotenmäßigen Haftungsverteilung. Maßgeblich hierfür ist zum einen der Verstoß gegen die Vorfahrtsregel und zum anderen das (beiderseitige) Überschreiten der auf dem Parkplatz gebotenen Höchstgeschwindigkeit und die Betriebsgefahr.

Welche Schäden können regelmäßig geltend gemacht werden?

Die möglichen Schadenspositionen im Falle eines Parkplatzunfalls sind die konkreten oder fiktiven Reparaturkosten, der Wiederbeschaffungswert (der Marktwert des PKW), die sog. "merkantile" Wertminderung bzw. Minderwert (Wiederbeschaffungswert Minus Restwert = merkantile Minderwert), die Sachverständigenkosten (Gutachter), ggf. der Nutzungsausfall sowie ggf. An- und Abmeldekosten des PKW bei der KFZ Zulassungsstelle. Häufig kommt bei Personenschäden auch ein Schmerzensgeld in Betracht. Selbstverständlich können auch die notwendigen Kosten für einen Rechtsanwalt geltend gemacht werden.

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Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat aktuell entschieden (Beschluss vom 28.09.2016, Az.: 1 L 784/16.NW), dass eine Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn der Betroffene unter einer Alkoholsucht leidet. Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene nicht wegen eines verkehrsrechtlichen Verstoßes zuvor aufgefallen war.

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene wurde von der örtlichen Polizei in seiner Wohnung derart stark alkoholisiert aufgefunden, dass umgehend ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde. Die Atemalkoholkonzentration wies einen Wert von 2,3 Promille auf.

Gutachten zur Alkoholabhängigkeit

In dieser Angelegenheit wurde eine anerkannte Begutachtungsstelle herangeogen um die Fahreignung des offensichtlich alkoholkranken Mannes zu überprüfen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass dieser eindeutig unter Alkoholismus leide. Umgehend wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen wandte er sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Jedoch vergeblich.

Die eindeutig attestierte Alkoholabhängigkeit stehe der Fahreignung des Betroffenen im Wege. Er erwies sich in Folge dessen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erschwerend führte das Gericht auf, dass einige Jahre zuvor, bei dem Mann bereits eine Alkoholsucht festgestellt wurde. Eine Besserung sei zudem nicht zu erwarten, da der zuletzt festgestellte Promille-Wert dadurch zustande kam, dass er eine Woche lang sich ausschließlich von Wodka und Biermischgetränken ernährte.

Alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr

Das Gericht führte auch weiterhin aus, dass eine alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr jedenfalls nicht erforderlich zur Begründung einer Fahrerlaubnisentziehung sei. Es reiche bereits aus, dass der gegenwärtige, krankhafte Zustand des Betroffenen dazu führen kann, dass er als Teilnehmer am Straßenverkehr eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen könnte.

Der Beschluss des VG Neustadt ist bislang noch nicht rechtskräftig.

Weitere Gründe für eine Fahrerlaubnisentziehung

Klar ist, dass es sich bei diesem Beschluss um einen eher unüblichen Fall von Fahrerlaubnisentziehung handelt.

Regelmäßiger sind die Fälle in denen der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach zeitlich unmittelbar liegendem Konsum von Drogen oder von Alkohol angetroffen wird.

  • Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied beispielsweise in dem Beschluss vom 17.02.2004, Az.: 3 K 299/04, dass das Fahren unter Einfluss von Cannabis ebenfalls zu der Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.
  • Dagegen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Beschluss vom 17.06.2014, Az.: 1 B 629/14 entschieden, dass der Erwerb und der Besitz von harten Drogen, jedenfalls nicht als Begründung für den Fahrerlaubnisentzug ausreicht. Ein Nachweis des tatsächlichen Konsums muss stets zunächst zweifelsfrei vorliegen.
  • Das Verwaltungsgericht Braunschweig sah ebenfalls eine Fahrerlaubnisentziehung oder zumindest die Prüfung ob eine Entziehung gerechtfertigt sei in dem Fall als sinnvoll an, in dem der Betroffene bereits zweifach beim Fahren ohne Versicherungsschutz angetroffen wurde.

Was können Betroffene tun?

Die in den Behörden tätigen Personen sind ebenfalls nicht frei davon, Fehler zu machen. So kann eine Fahrerlaubnis auch aufgrund einer falschen Einschätzung der Behörden zu Unrecht erfolgen.

Für jeden Betroffenen der Wert darauf legt, weiterhin seinen PKW als Inhaber einer Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, ist der einzig sinnvolle Weg die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Häufig finden sich Fehler im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis, in den Messungen der zugrundegelegten Geschwindigkeiten oder in den Messungen der Blutalkoholkonzentration oder es liegen fehlerbehaftete psychologische Gutachten vor, anhand derer dem Betroffenen die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Dabei reicht es zwar grundsätzlich aus, dass eine dringende Besorgnis besteht, dass der Betroffene andere Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme am Straßenverkehr ernsthaft gefährden werde. Es müssen für diese Annahme jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die ein erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht regelmäßig entkräften kann.

Wer in solchen Verfahren auf eigene Faust handelt, ist stets in Gefahr über einen längeren Zeitraum auf die öffentlichen Verkehrsmittel umsteigen zu müssen.

 

Wurde Ihnen auch die Fahrerlaubnis entzogen? Wurden Sie mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt? Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund einer verkehrsrechtlichen Straftat, wie Fahrerflucht oder wegen eines verschuldeten Verkehrsunfalls entzogen? Verschwenden Sie keine Zeit und kontaktieren Sie uns unverbindlich! Erhalten Sie von unserem Anwalt für Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Sache.

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Ungefähr 2,4 Millionen Unfälle passieren jährlich auf den bundesdeutschen Straßen. Viele Verkehrsteilnehmer erleiden kleine Blechschäden, aber rund 10% dieser, verursachen oder erleiden auch Personenschäden. Dieses betrifft besonders größere Städte wie Hamburg, Berlin oder Kiel, die ein erhöhtes Verkehrsaufkommen aufweisen. In diesem Artikel erfahren Sie, weshalb Sie ausnahmslos immer einen Anwalt mit dem Schwerpunkt Verkehrsrecht, auch bei kleineren Unfällen beauftragen sollten! Ungeachtet dessen, ob Sie den Unfall verschuldet haben oder nicht.

Ein Verkehrsunfall ist aus juristischer Sicht ein unheimlich komplexer Vorgang. Je nach Geschehensablauf kann mit einem Verkehrsunfall die Polizei, Staatsanwaltschaft und / oder eine zuständige Ordnungsbehörde involviert sein. Auf dem zivilrechtlichen Wege können nicht nur Gerichte einbezogen werden, regelmäßig findet auch ein Wechselspiel zwischen Haftpflichtversicherungen, Rechtsschutzversicherungen, Sachverständigen und den Beteiligten am Verkehrsunfall statt.

Der Kampf um den Vorteil

Eines ist völlig sicher. Jeder der Beteiligten versucht finanziell für sich die bestmögliche Position einzunehmen. Dabei ist klar, dass die Opfer des Verkehrsunfalls regelmäßig von den Versicherungen übervorteilt werden. Und welcher durchschnittliche Fahrer kennt schon seine Rechte im juristischen Detail?

Der Durchschnittsbürger jedenfalls nicht. Deshalb entgehen den Verunfallten in vielen Situationen geldwerte Ansprüche, einfach weil diese unbekannt sind. Die Versicherungen verschweigen diese logischerweise oftmals um sich nicht weiteren Geldforderungen auszusetzen.

Keine Angst vor den Anwaltsgebühren im Verkehrsrecht

Ein Anwalt für Verkehrsrecht kostet Geld. Aber wer hat diese Kosten zu tragen? Den Wenigsten ist bekannt, wer nun die Kosten für den Experten für Verkehrsrecht tragen muss.

Nehmen wir uns den absoluten Klassiker aus dem Bereich Verkehrsunfall vor: Der Auffahrunfall. Der Hintermann kollidiert mit dem Vordermann. Wissen Sie nun welche Rechte Sie als Vordermann oder auch als Auffahrender haben?

Die alte Weisheit "wenn es hinten kracht, gibt es vorne Geld" mag stimmen. Um welchen Betrag geht es letztendlich? Das wissen sowieso die Wenigsten.

Als Vordermann kann man die Reparaturkosten von dem Gegner und seiner KFZ-Haftpflichtversicherung verlangen. Das weiß jeder. Dass die Gutachterkosten verlangt werden können, ist auch bekannt.

Wussten Sie auch, dass Sie eine Kostenpauschale verlangen können? Diese beträgt in der Regel je nach Aufwand rund 25 € bis 50 €. Diese soll folgende Posten des Betroffenen regelmäßig abdecken:

  • der Aufwand für die Suche und Korrespondenz mit einer Werkstatt
  • Korrespondenz mit der eigenen und gegnerischen Versicherung
  • Korrespondenz mit dem Gutachter
  • Gegebenenfalls anfallende Postgebühren
  • Gegebenenfalls anfallende Fahrtkosten
  • u.a.

Wussten Sie aber auch, dass die vollständigen Kosten für einen Anwalt ebenfalls vom Unfallverursacher getragen werden müssen? Jetzt wissen Sie es! Also keine Angst vor den Anwaltsgebühren. Diese können nämlich regelmäßig als Schadensfolgekosten geltend gemacht werden.

Und so profitieren Unfallbeteiligte davon einen Anwalt zu beauftragen:

  • ein Experte wickelt für Sie die komplette Angelegenheit professionell ab
  • das Risiko, dass Ihnen ein Gutachter der gegnerischen Versicherung untergeschoben wird, der den Schaden deutlich geringer einschätzt entfällt
  • die gegnerische Versicherung kann auf dem Klageweg bei Weigerung zur Zahlung verpflichtet werden, falls diese für den Schaden einstehen muss
  • Sie wissen ob Sie wirklich verpflichtet sind einen vergleichbaren Ersatzwagen zu kaufen oder ob Sie das Recht haben Ihren gebrauchten reparieren zu lassen
  • möglicherweise steht Ihnen mehr Geld zu als Sie dachten, z.B. wegen Ersatzansprüchen durch einen Nutzungsausfallschaden, einen Haushaltsführungsschaden, einen Rentenanspruch u.a.
  • bei Personenschäden kann nur ein Anwalt für Verkehrsrecht für Sie ein angemessenes Schmerzensgeld ermitteln
  • Sie entgehen dem Risiko, dass die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Ihre Schäden überhaupt nicht reguliert, da Sie ohne Rechtsanwalt agieren

Entgangene Geldbeträge

Und wer die vorgenannten Posten nicht geltend macht oder nicht geltend machen kann, dem entgehen teilweise erhebliche Geldbeträge. Die Unfallgegner erfreut es selbstverständlich.

Es besteht aber auch die Möglichkeit für den hinten Auffahrenden Geld einzusparen. Zwar handelt es sich um einen Anscheinsbeweis, dass der Auffahrende den Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dementsprechend also den Unfall verursacht hat. Bekannt sind aber auch die Fälle, in denen der Vordermann grundlos bremst, obwohl er freie Fahrbahn hat. Möglicherweise war das Bremsmanöver sogar so abgestimmt und geplant, damit es eben zu dem besagten Unfall kommt?

Auch hier entgehen dem Auffahrenden natürlich erhebliche Geldsummen, wenn er nicht weiß wie er die Teilschuld des Vordermannes tatsächlich geltend machen kann.

Es fängt schon dabei an, dass nur ein Anwalt für Verkehrsrecht Ihnen sagen kann, zu welchen Anteilen wer haften muss. Oder wissen Sie welche Betriebsgefahr den jeweiligen Unfallbeteiligten voraussichtlich zugerechnet wird?

Möglicherweise kann die Haftungsquote mit 50 zu 50 beziffert und durchgesetzt werden. Nichts wäre in so einem Fall ärgerlicher, als das Hinnehmen einer umfassenden Haftung, nur weil man selbst aufgrund mangelnden Wissens von der eigenen Einstandspflicht ausgeht.

Auch bei vermeintlich aussichtslosen Verkehrsunfällen besteht beinahe immer die Möglichkeit einer Teilschuld.

Besonders bei Personenschäden, sobald es auch um Schmerzensgeld, höhere Schadensersatzbeträge, Rentenansprüche, Haushaltsführungsschäden etc. pp. geht, sollten Sie immer einen Rechtsanwalt einschalten!

Falls Sie in einen Verkehrsunfall geraten sind und eine unverbindliche Ersteinschätzung der Situation benötigen. Kontaktieren Sie uns gerne! Der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht der Kanzlei Posikow in Hamburg und Lübeck vertritt Ihre rechtlichen Interessen in allen Angelegenheiten rund um das Verkehrsrecht.

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Auch gehören die Entziehung des Führerscheins, Haftung bei Leasingfahrzeugen, Unfälle zwischen Fahrradfahrern und Fußgängern, Fußgängern und KFZ, Fahrrädern und KFZ u.a. im weitesten Sinne zum Verkehrsrecht. Auch diesbezüglich kann der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht der Kanzlei Posikow Ihnen weiterhelfen.

 

Aktuelle Rechtsprechung zum Verkehrsrecht:

Das Landgericht Hamburg urteilte am 11.03.2016 (Aktenzeichen 306 S 85/15) sinngemäß, dass die Kosten für einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Rechtsverfolgung nur dann nicht zweckmäßig sind, wenn der Fall derart eindeutig ist, dass für den Geschädigten klar ist, dass die Gegenseite alles begleichen werde. [...], da besonders die Versicherer die auch dem Grunde nach Haften, nicht immer sofort seine Haftung anerkennt. Weiterhin ist das Rechtsgebiet mit vielen Facetten versehen (Abrechnung Mietwagen nach der Schwacke Liste, Eilsituation bei Anmietung, Vorschadensrechtsprechung, Qualität der Verweisungswerkstatt, Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten etc.), dass selbst bei Anerkenntnis des Gegners der Geschädigte fürchten muss, seinen Schaden nicht vollständig ersetzt zu bekommen.

 

Hier finden Sie weitere Information zu angrenzenden Rechtsgebieten:

Verkehrszivilrecht

Verkehrsstrafrecht

Schadensersatzrecht

Schmerzensgeldrecht

Medizinrecht

Was passiert eigentlich, wenn nach der Behandlung beim Heilpraktiker nicht der gewünschte Heilungserfolg herbeigeführt wird? Mit dieser Frage durfte sich jüngst das Amtsgericht Ansbach auseinandersetzen. (Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 07.07.2015 - Az.: 2 C 1377/14)

Der in diesem Fall betroffene Kläger litt schon seit geraumer Zeit an einer chronischen Darmentzündung. Der vermeintlich Geschädigte befand sich zuvor in schulmedizinischer Behandlung, welche jedenfalls nicht zum gewünschten Erfolg führte. Als er sich an die Beklagte, eine Heilpraktikerin wandte, behandelte ihn diese mit Bioresonanz und Fußbädern im Rahmen regelmäßiger heilpraktischer Therapiesitzungen. Als sich der gesundheitliche Zustand des Klägers deutlich verschlechterte begab er sich in stationäre Behandlung.

Heilpraktiker: Aufklärungspflichten und Verweis auf die "klassische" Medizin?

Der Betroffene klagte vor dem Amtsgericht auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Er vertrat die Auffassung, dass die Heilpraktikerin ihm zu einer regulären ärztlichen Behandlung hätte raten müssen. Da Sie dies nicht tat, war er gezwungen über einen gewissen Zeitraum erhebliche Schmerzen zu ertragen.

Das Gericht setzte sich mit der zentralen Frage auseinander, ob es sich bei dem fehlenden Verweis auf eine schulmedizinische Behandlung durch die Heilpraktikerin um eine Pflichtverletzung handelte. In dem konkreten Fall lehnte das Amtsgericht Ansbach dieses jedoch ab, wie auch das Oberlandesgericht München in einem vergleichbaren Fall schon im Jahre 2012 (OLG München, Urteil vom 14.11.2012 - Az.: 3 U 2106/11). Der Patient erweckte nämlich den Anschein, er wende sich von der Schulmedizin vollständig ab und möchte nun mit alternativen Behandlungsmethoden versuchen. Dieses war unbestritten, aufgrund der vorherigen vergeblichen schulmedizinischen Behandlungen. Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass auch ein medizinischer Laie bei einer erheblichen Zustandsverschlechterung selbst zumindest seinen Hausarzt befragen würde.

Patient muss seinen Zustand selbst einschätzen können

Sofern ein Heilpraktiker nichts Gegenteiliges behauptet, muss der Betroffene selbst auf den Gedanken kommen einen Arzt aufzusuchen. Insbesondere bei chronisch Erkrankten. In diesen Fällen ist die Kenntnis der Patienten durchaus fortgeschritten, was das eigene Krankheitsbild angeht. Insofern muss dieser seinen eigenen Gesundheitszustand hinterfragen und einschätzen können. So war es auch in diesem Fall. Zudem sollte es auch für den Behandelten erkennbar gewesen sein, dass die Heilpraktikerin selbst keine ausgebildete Ärztin war, die qualifizierte medizinische Ratschläge hätte geben können.

Kein Schmerzensgeld für den Kläger

Der Kläger ging in diesem Fall leer aus. Anders hätte der Fall ausgehen können, wenn tatsächlich beweisbar gewesen wäre, dass die Heilpraktikerin den Patienten ausdrücklich von einer schulmedizinischen Behandlung abgehalten hatte. Außerdem war eindeutig, dass die von ihr getätigten Behandlungen nicht die Basis für die streitgegenständlichen Symptome gewesen sein konnten.

Benötigen Sie rechtlichen Bestand oder Rat zu den Themen Medizinrecht, Schmerzensgeld, Arzthaftungsrecht oder Schadensersatzrecht? Dann kontaktieren Sie uns gerne jetzt! Unsere Kanzlei und unser Anwalt für Medizinrecht am Rothenbaum in Hamburg stehen Ihnen, gerne auch bundesweit, zur Verfügung.

KONTAKTIEREN SIE UNS JETZT!WEITERFÜHREND ZUM THEMA MEDIZINRECHT UND SCHMERZENSGELD:

Eine aktuellere Entscheidung des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm rüttelt wieder an dem juristischen Empfinden des Bürgers.

Ein von der Autobahn auf eine Landstraße abfahrender PKW missachtete die Vorfahrt eines von hinten nahenden Motorrads. Dieses fuhr auf der vorfahrtberechtigten Landstraße. Trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h kollidierte der Motorradfahrer mit einer Geschwindigkeit von über 120 km/h. Die unmittelbar vor dem Unfall eingeleitete Bremsung und der Versuch eines Ausweichmanövers waren nur wenig hilfreich. Der Motorradfahrer erlitt schwerste Verletzungen.

Und doch setzten die mit dem Fall beschäftigten Gerichte die Haftung zu Lasten des Motorradfahrers in einer Höhe von 70% zu 30% fest, obwohl der PKW diesem offensichtlich die Vorfahrt nahm.

Haftungsverteilung beim Unfall

Wie kommt eine derartige Haftungsverteilung zustande?

Die Haftungsquote ist grundsätzlich in jedem Einzelfall konkret zu betrachten. Dabei spielen alle räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten ein Rolle. Es gibt gewisse juristische Ansatzpunkte die sich über Jahrzehnte etabliert haben, um die Bestimmung einer Haftungsquote zu erleichtern. Dabei sind der Beweis des ersten Anscheins und die Betriebsgefahr im Verkehrsrecht maßgeblich. Soweit für keinen der Beteiligten am Verkehrsunfall das Ereignis absolut unabwendbar war, wird die Haftung anteilig unter allen verteilt.

Verkehrsunfall als unabwendbares Ereignis?

Ein Unabwendbares Ereignis ist jedoch in der Praxis nur schwer greifbar. Ein Beispiel aus der Rechtsprechung ist ein plötzliche Vereisung der Fahrbahn, obwohl die Witterungsbedingungen dazu keinen sichtbaren Anlass gaben. Kommt dadurch ein Unfall im Verkehr zustande, kann die Haftung dessen ausgeschlossen sein, der die Kontrolle über seinen Wagen durch das Überfahren des Eises verlor.

Im vorliegenden Fall war das Ereignis für beide Fahrer in jedem Fall abwendbar. Eine an das Limit angepasste Geschwindigkeit des Motorrads, sowie eine aufmerksamere Einfahrt auf die bevorrechtigte Straße auf Seiten des Kraftfahrzeugführers.

Beweismittel

Ferner werden sämtliche Beweismittel, sprich Zeugen, Aufnahmen der Polizei am Unfallort u.a. bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Auch der sogenannte Beweis des ersten Anscheins trägt einen relevanten Teil bei. Dieser ist kein Beweis im klassischen Sinne, sondern vielmehr eine Art Erfahrungssatz. Dieser wird in Situationen, auch im allgemeinen Zivilrecht, herangezogen, sobald eine der allgemeinen Lebenserfahrung nach typische Situation gegeben ist.

Der allseits bekannte Klassiker ist der Auffahrunfall. Fährt im Straßenverkehr ein Wagen dem anderen hinten drauf, so ist in typischen Situationen nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der hintere Fahrer den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat. Dieser Anscheinsbeweis kann selbstverständlich widerlegt werden, wenn beispielsweise Zeugen berichten, dass der vorn Fahrende plötzlich und ohne jeden Grund eine Vollbremsung einleitete und dieses zum Unfall führte. Der Anscheinsbeweis für die überwiegende Schuld des hinten Auffahrenden wäre somit erschüttert. Im Ergebnis wird die Haftung entsprechend einer ausgewogeneren Quote auf beide Beteiligten verteilt und nicht mehr überwiegend auf den hinten Auffahrenden.

Im vorliegenden Fall fuhr der PKW Fahrer in eine Vorfahrtberechtigte aus einer untergeordneten Straße ein, welches zur Kollision führte. In solchen Verkehrssituationen wäre entsprechend dem Beweis des ersten Anscheins die überwiegende Haftung zu Lasten des einfahrenden PKW zu verteilen. Der Anscheinsbeweis ist jedoch erschüttert worden, durch den Nachweis der extrem überhöhten Geschwindigkeit des Motorrads und der damit einhergehenden atypischen Situation. Die deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Motorrads ist eindeutig kausal für den Unfall gewesen.

Betriebsgefahr

In dem zitierten Urteil wurde auch die Betriebsgefahr der jeweiligen Verkehrsteilnehmer berücksichtigt. Diese ist regelmäßig dann gegeben, sobald ein Fahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass jedes Fahrzeug im Verkehr eine abstrakte oder potentielle Gefahr für die umliegenden Rechtsgüter darstellt. Dabei ist die Betriebsgefahr für die prozentuale Haftungsquote ein ausschlaggebender Faktor. Das führt nicht selten dazu, dass auch jemand der sich an die Verkehrsregeln hält und trotzdem in einen Unfall verwickelt wird, mit bis zu 20% aufgrund der Betriebsgefahr haften könnte. Dieses gilt auch für Auffahrunfälle.

In diesem Fall nahm das Gericht eine Mithaftung des einfahrenden PKW in Höhe von 30% an. Das basierte auf der Erwägung, dass der PKW Fahrer das Motorrad hätte sehen müssen als er auf die vorfahrtberechtigte Straße fuhr. Dieser Mangel an Aufmerksamkeit war ebenfalls ursächlich für die Kollision. In Höhe der restlichen 70% sollte der Fahrer des Motorrads haften, da er in einer besonders sorgfaltswidrigen Weise die Geschwindigkeit überschritt.

Im Ergebnis bedeutet dies Folgendes:

Der gesamte Schadensersatz und das ganze Schmerzensgeld, sowie Folgeschäden kann der Motorradfahrer lediglich zu 30% von der Gegenseite ersetzt verlangen. Dementgegen kann der PKW Fahrer 70% aller ihm entstandenen Schäden von der Gegenseite verlangen.

Haben Sie weitere Fragen rund um das Verkehrsrecht, Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Unfall, dann kontaktieren Sie uns! Unsere Kanzlei und unser Anwalt für Verkehrsrecht in Hamburg beraten und vertreten Sie gerne!

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Dieser Artikel basiert auf dem nachfolgenden Urteil:

OLG Hamm, 9. Zivilsenat, Urteil vom 23.02.2016 - Az.: 9 U 43 / 15

WEITERFÜHREND ZUM THEMA VERKEHRSUNFALL:

 

Link zum Urteil - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.02.2016 - Az.:9 U 43/15

Ein Tattoo hat heute kaum noch Seltenheitswert. Von dem Namen der Mutter bis zu einem kompletten Gemälde auf dem Rücken. Tattoos sind beliebter als je zuvor. Dazu gehören auch Behandlungen mit Permanent MakeUp, in Fachkreisen als Microblading bezeichnet, um die Augenbrauen dichter aussehen zu lassen. Und auch Lippen wird ein volleres Erscheinungsbild mit vorübergehender Farbpigmentierung verpasst.

Es ist ein lukratives Geschäft mit dem auch eine Unmenge an weniger begabten Tattoo Artists und Kosmetikern versuchen ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Und plötzlich sieht das Tattoo überhaupt nicht so aus, wie zuvor skizziert. Das unsaubere Auftragen der Pigmentierung sorgt für ein schiefes Lächeln. Oder eine missglückte Haarfärbung beim Friseur lässt plötzlich die Haare ausfallen. Doch was kann bei Pfusch unternommen werden? Besteht ein Anspruch auf den Ersatz der Kosten für eine Entfernung des Tattoos per Laser Behandlung? Steht Ihnen ein Schmerzensgeld für die verlorene Haarpracht zu? Steht dem Betroffenen einer solchen Behandlung vielleicht sogar ein Schadensersatz zu?

Kann mir ein Anwalt helfen?

Bei dem Stechen eines Tattoos, der Behandlung mit Permanent Make-Up oder dem Schneiden der Haare handelt es sich in der Regel um einen klassischen Werkvertrag nach § 631 BGB. Voraussetzung ist, dass ein fertiges Ergebnis von dem Friseur, Kosmetikerin u.a. geschuldet wird. Dabei ist im Grundsatz jede dieser Behandlungen eine strafrechtlich relevante Körperverletzung, solange in diese vom Auftraggeber nicht Eingewilligt wurde. Doch was kann unternommen werden, sobald das Ergebnis erheblich von dem besprochenen Tattoo Motiv oder von der gewünschten Frisur abweicht?

Bevor über etwaige juristische Maßnahmen nachgedacht werden kann, muss zunächst eine Beweissicherung erfolgen. Eine fotografische Dokumentation oder die Aufnahme eines Videos der missglückten Leistungen ist ein Schritt in die richtige Richtung. Auch können die Betroffenen bei einem anderen Friseur, Kosmetiker oder Tattoo Artist vorstellig werden und sich schriftlich dokumentieren lassen, dass tatsächlich gepfuscht wurde. Bei gesundheitlichen Auswirkungen der Behandlung beim Geschädigten kann und sollte ein Arzt konsultiert werden. Diese Beweise können im Zweifel bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Erfolg maßgeblich beitragen.

Erst wenn handfeste Beweise vorliegen und objektiv gesehen eine relevante Beeinträchtigung beim Geschädigten vorliegt, kann der Rechtsanwalt überprüfen ob Ersatzansprüche eingefordert werden können und ob ein Schmerzensgeld gegebenenfalls geltend gemacht werden könnte.

Muss ich dem Tattoo - oder Frisur - Pfuscher eine Chance zur Nachbesserung geben?

Muss der Betroffene infolge eines beschämenden Tattoos in der Öffentlichkeit seine Haut bedecken, so sind die Erfolgsaussichten den Tattoo Artist zu einer Entschädigung zu verpflichten nicht schlecht.

Auf der einen Seite besteht die Möglichkeit bei mangelhaftem Werk von dem geschlossenen Werkvertrag mit dem KosmetikerFriseur oder Tattoo Artist zurückzutreten. Problematisch wird es jedoch an der Stelle, wo das Werkvertragsrecht den Vorrang der Nacherfüllung der verpfuschten Leistung zur Debatte stellt. Demnach müsste der Betroffene theoretisch dem unfähigen Friseur oder Tätowierer erlauben seinen Fehler wieder zu beheben. Ob der oder die Geschädigte dies jedoch möchte, ist häufig einzelfallabhängig. Die Antwort findet sich in dem § 636 BGB. Sinngemäß besagt die Vorschrift, dass der Besteller des Werkes auch dann den Rücktritt vom Vertrag durchsetzen kann, wenn er den Werkunternehmer nicht zur Nacherfüllung aufgefordert hat oder ihm die Nachbesserung nicht ermöglicht hat. Jemand der unfähig ist ein ordentliches Tattoo zu stechen, verschlimmert die Angelegenheit noch womöglich bei dem "Verbesserungsversuch". Das Vertrauen des Betroffenen auf eine ordnungsgemäße erneute Durchführung der vereinbarten Leistung ist jedenfalls erschüttert, und das zu Recht.

Der Rücktritt ist jedoch in der Regel nicht der optimale Weg. Der Betroffene kann zwar sein Geld zurückverlangen, muss er sich jedoch den Wertersatz für die bereits erbrachte Leistung von diesem Anspruch abziehen lassen. Regelmäßig bleibt dabei nicht viel übrig.

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Der Ersatz des vollständig entstandenen Schadens ist für den Geschädigten der sinnvollere Weg. Dabei umfasst der Schadensersatz regelmäßig alles was aufgebracht werden muss, um einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherstellen zu können. Die Zahlung kann sich auf eine vollständige Laser-Entfernung des Tattoos beziehen, die regelmäßig teurer ausfällt als das Stechen der Tätowierung selbst. Oft kann der Ersatz für die Nachbesserung oder Übertätowierung durch einen qualifizierten Tattoo Artist verlangt werden; auch das Umstyling durch einen fähigen Friseur käme in Betracht. Fehler die jedoch nicht sinnvoll behoben oder verdeckt werden können, erhöhen häufig das Schmerzensgeld.

Die Höhe dessen ist jedoch schwer zu ermitteln. Regelmäßig durchsucht der beauftragte Rechtsanwalt die Rechtsprechung nach vergleichbaren Fällen. Denn das Schmerzensgeld wird den Geschädigten ausschließlich durch die Gerichte, unter Berücksichtigung des Einzelfalls zugesprochen. Bis diese Entscheidung erfolgt ist, kann von einem Anwalt schon vorher eine Prognose abgegeben werden.

RELEVANTE GESICHTSPUNKTE FÜR DIE BEMESSUNG DES SCHMERZENSGELDES SIND FOLGENDE:

  • Alter des Geschädigten
  • Dauer der Beeinträchtigung bis zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes
  • Schwere der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Geschädigten
  • Aufwand zur Entfernung des unerwünschten Zustandes (ggf. damit verbundene Schmerzen)
  • Ästhetische Entstellung des Opfers
  • etc.

Beispiele aus der Rechtsprechung

Das Oberlandesgericht Koblenz sprach im Jahre 2013 einer Jugendlichen ein stattliches Schmerzensgeld von 18.000,00 € zu. Die Betroffene erlitt eine entstellende, dauerhafte Schädigung der Kopfhaut bei einer missglückten Haarbehandlung (OLG Koblenz, Urteil vom 22. Juli 2013 - 12 U 71/13). Die kahle Stelle am Kopf führte bei der jungen Frau zu einer gravierenden seelischen Belastung. Zudem waren diverse Krankenhausaufenthalte notwendig, sowie Schulzeitverlängerungen.

Ein unsorgfältiges Stechen einer Tätowierung führte bei dem Geschädigten zu Farbverläufen und damit zu einer unzureichenden gestalterischen Umsetzung des Motivs. Das Oberlandesgericht Hamm sah ein Schmerzensgeld von 750,00 € als gerechtfertigt an (OLG Hamm, Beschluss vom 05. März 2014 - I-12 U 151/13, 12 U 151/13). Ferner sah das Gericht die Ersatzpflicht für künftige Schäden als sinnvoll an, da die Kosten für die Entfernung per Laserbehandlung zu weiteren Kosten führen würden und die besagte Behandlung mit Schmerzen verbunden ist.

Auch das Amtsgericht Wuppertal hat einer Klägerin 2.520,00 € zugesprochen (AG Wuppertal Urteil vom 21. August 2014 - 34 C 265/12). Eine unqualifizierte Kosmetikerin sorgte durch nicht fachgerechtes Auftragen von Permanent-MakeUp bei der Klägerin für ein unproportional aussehendes Gesicht. Die Augenbrauen lagen nicht auf einer Höhe und die Oberlippe sah auf einer Seite höher gezogen aus, als auf der anderen Seite.

Weiterführende Information

Haben Sie auch eine kosmetische Fehlbehandlung zu beklagen? Haben Sie durch ein Tattoo eine schwere Hautentzüdung mit bleibenden Schäden davongetragen? Führte ein Friseur-Besuch bei Ihnen zur nachhaltigen Schädigung Ihrer Haare?

Oder haben Sie als Kosmetikerin oder Friseur Ihre Arbeit ordnungsgemäß erledigt, werden aber trotzdem juristisch belangt?

Lassen Sie sich von uns beraten. Unsere Kanzlei in Hamburg überprüft gerne ob Ihnen Forderungen zustehen oder eine Abwehr der gegen Sie gerichteten Forderungen möglich ist. Die Betreuung Ihrer Angelegenheit kann auch bundesweit erfolgen. Die gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen übernehmen wir ebenfalls.

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"Das Internet vergisst nie"

In der Zeit der zunehmenden Digitalisierung der Vorgänge der zwischenmenschlichen und generell gesellschaftlicher Kontakte, sind bereits seit Jahren bedenkenswerte Entwicklungen zu beobachten. Noch nie war es so einfach ein Foto oder ein Video einer breiten Masse an Rezipienten zugänglich zu machen. Der exorbitanten Häufung der Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichung von Fotos oder Videos von Privatpersonen kann kaum noch präventiv begegnet werden. Ein reaktives Entfernen der Aufnahmen aus dem Web, ist nach Eintritt der Verletzung solcher Rechte grundsätzlich nicht mehr möglich. Frei nach dem Motto "Das Internet vergisst nie", finden sich in den Weiten des WWW unzählige freiwillige und unfreiwillige Aufnahmen von Menschen. Darunter befindet sich auch Material, welches das Potential hat das öffentliche Ansehen der Betroffenen stark zu beeinträchtigen; falls dieses nicht bereits geschehen ist. Von Dritten geschossene Nacktfotos / Nacktaufnahmen, Aufnahmen beim Geschlechtsakt oder vom Betroffenen selbst aufgenommenes Material findet den Weg unwiderruflich in das Internet und verfolgt die Betroffenen im schlimmsten Fall ein Leben lang.

DIE TYPISCH SCHWEREN FÄLLE SIND GRUNDSÄTZLICH FOLGENDERMASSEN ANGELEGT

  • Nach der Trennung veröffentlichen die Ex-Partner, zuvor unter oder ohne Einwilligung getätigte Nacktaufnahmen / Nacktfotos der Betroffenen;
  • die Betroffenen verschicken von sich selbst private Aufnahmen, welche ungewollt in den Umlauf kommen
  • der Betroffene wird ohne Einverständnis, oft heimlich, entblößt oder während des Geschlechtsaktes aufgenommen
  • Paparazzi nehmen heimlich Videos und Bilder von Personen des öffentlichen Lebens auf und lassen diese gegen Entgelt veröffentlichen

Was kann bei Veröffentlichung von Nacktfotos unternommen werden?

Klar ist, dass Aufnahmen jedweder Art nicht mehr aus dem Internet entfernt werden können. Durch die Indexierung Seitens der Suchmaschinen wie Google oder Bing und die Weiterverbreitung durch die Benutzer der sozialen Netzwerke wie Facebook oder YouTube werden Informationen "unsterblich". Einfaches Abwarten bis die Aufnahmen ihre Relevanz verlieren oder aus dem sozialen Netzwerk entfernt werden und dadurch nur noch schwer im Internet aufzufinden sind, ist sicherlich eine Option. Die Relevanz, insbesondere bei Nacktaufnahmen / Nacktfotos, kann jedoch weiterhin aufrecht erhalten werden, durch Maßnahmen wie erneutes Hochladen und weiteres Verbreiten auf kleineren sozialen Portalen. Besonders stark trifft es Personen die ohnehin schon in der Öffentlichkeit stehen, wie es an dem aktuellen Fall von Gina Lisa Lohfink (Stand: 18.07.2016) erkennbar wird; die Relevanz der dort veröffentlichten Aufnahmen hat durch den "Medienrummel" nicht nur zugenommen, vielmehr wird eine Stagnation in naher Zukunft nicht zu erwarten sein.

Doch was können Betroffene unternehmen? Steht diesen eine Entschädigung zu? Die Rechtsprechung auf diesem Gebiet befasste sich bereits mit diversen Fällen; auch bedeutend harmloseren als die oben Beschriebenen.

So entschied das Landgericht Düsseldorf im Jahre 2011, dass selbst Personen die im Rahmen einer Kunstaktion freiwillig vollständig unbekleidet Modell standen, ohne Einwilligung nicht in einem öffentlichen Programmheft abgebildet werden dürfen (LG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2011 - Az.: 12 O 438/10). Das Gericht erachtete in diesem Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € als angemessen; die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die Herausgabe der Aufnahmen und eine Unterlassung für die Zukunft von Seiten der Beklagten wurde der Betroffenen ebenfalls zugesprochen.  In einem anderen Fall hat das Landgericht Berlin im Jahre 2006 entschieden, dass selbst die Herstellung eines Eintrages, welcher in einer Suchmaschine auftaucht, der den Eindruck vermittelt dort befänden sich Nacktfotos einer bestimmten Person, reicht aus um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Artikel 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu bejahen (LG Berlin, Urteil vom 01.06.2006, Az.: 27 O 146/06). Auch hat das Gericht im gleichen Atemzug ausgesprochen, dass dem Betreiber einer Suchmaschine im Einzelfall zumutbar ist, auf diesbezügliche Abmahnungen zu reagieren und die besagten Einträge wieder zu löschen, soweit es die technischen und finanziellen Ressourcen des Betreibers nicht überlastet. Und das alles obwohl tatsächlich keine Nacktaufnahmen der Betroffenen im Internet existierten. Im Jahre 2001 entschied das Landgericht Hamburg, dass einer Person des öffentlichen Lebens eine Geldentschädigung in Höhe von 150.000,00 DM zusteht. Veröffentlicht wurden von der Betroffenen Paparazzi - Fotos im unbekleideten Zustand beim Familienurlaub (LG Hamburg, Urteil vom 20.07.2001, Az.: 324 O 68/01).

Wie zu erkennen ist, sind sich die Gerichte der stets aktuellen Problematik durchaus bewusst. Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen, Schmerzensgeldansprüchen oder Schadensersatzansprüchen nach den §§ 823 , 1004 , 249 , 253 BGB ist im Grundsatz ohne Weiteres denkbar. Da es sich auch regelmäßig um strafrechtlich relevantes Verhalten im Rahmen solcher Veröffentlichungen handeln kann, kann eine Strafanzeige ebenfalls geboten sein.

In solchen Fällen kann dem Betroffenen nur angeraten werden umgehend einen Anwalt einzuschalten. Die Zeitkomponente in Fällen von Veröffentlichungen von Nacktbildern und Nacktaufnahmen bei Facebook - Google - Youtube oder bei anderen Portalen ist ein entscheidender Faktor.

Wir übernehmen gerne Ihre Interessenvertretung außergerichtlich sowie auch gerichtlich in vergleichbaren Fällen.

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