Jeder kennt ihn, den Slogan „Alle 11 Sekunden verliebt sich ein Single über Parship“. Springt der Funke nicht über, erklären viele Verbraucher den Widerruf des auf ein Jahr geschlossenen Vertrag bei Parship oder vergleichbaren Datingportalen.

Widerruf bei Fernabsatzverträgen

Dafür ist der Verbraucherwiderruf schließlich auch da, zur Bedenkzeit, das berühmte eine Nacht drüber schlafen. Nach § 355 BGB haben Verbraucher jedoch grundsätzlich 14 Tage zur Ausübung des Widerrufsrechts, um § 355 Abs. 2 BGB genau zu zitieren. Gemäß § 312g Abs. 1 BGB haben Verbraucher nämlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB bei sog. Fernabsatzverträgen im Sinne des §312c BGB. Das sind z.B. Verträge, die über das Internet zustande kommen.

Parship-Verträge sind ein Paradebeispiel dafür. Hoffnungsvolle Singles registrieren sich bei Parship mit dem Wunsch den Traumpartner bzw. die Traumpartnerin kennenzulernen. Parship bietet dem Verbraucher an, die Leistung sofort noch innerhalb der Widerrufsfrist in Anspruch zu nehmen. Nach der Registrierung werden mehrere Hundert Euro fällig für angebliche Leistungen der Premium-Mitgliedschaft. Profile potenzieller Partner werden von Parship vorgeschlagen und als Leistung berechnet zusammen mit etwas, was als eine Art Persönlichkeitstest zum Matching verkauft wird. Ob unter den Profilen der Traumpartner oder die Traumpartnerin dabei ist, lässt sich jedoch schwerlich feststellen, vor allem wenn es gar nicht erst zu einem Gespräch oder gar einem Date kommt und hinter dem Profil schon gar keine individuelle Person ersichtlich ist. Viele Verbrauchern missfällt das Konzept jedoch. Sie erklären daher den Widerruf.

Wertersatz für erbrachte Leistungen

Parship weist den Widerruf nicht per se von sich, verrechnet die Zahlung des Jahresbeitrags jedoch mit einem selbst angesetzten Wertersatz für längst erbrachte Leistung, immerhin habe man die Leistung doch sofort haben wollen. Zum Ärgernis des Widerrufenden wird so häufig der Großteil der Zahlung einbehalten. Nur wenige suchen den Weg zum Anwalt. Die Scham ist bei vielen zu groß, bei anderen wiederum die Barrieren hinsichtlich des Zugangs zum Recht. Dabei soll der Widerruf die Verbraucher schützen und für diese einfach und kostengünstig sein.

Welche Rechte habe ich gegen Parship und Co.?

Sich zur Wehr setzen und auf sein Widerrufsrecht beharren lohnt sich, so auch in einem Widerrufs-Fälle, derzeit beim Amtsgericht Hamburg rechtshängig unter dem Aktenzeichen 12 C 161/20. Da die Betreiberin von Parship ihren Sitz in Hamburg hat, landen immer wieder solche Widerrufs-Fälle vor dem Amtsgericht Hamburg, aktuell fast 900 an der Zahl.

Da sich dahinter grundlegende Fragen hinsichtlich des Verbraucherwiderrufs verbergen, hat das Amtsgericht Hamburg daher das Ganze dem Europäischen Gerichtshof, dem EuGH, in Luxemburg vorgelegt zur Entscheidung über die sich ergebenden Fragen zum Widerruf und zum Wertersatz. Der EuGH hat am 08.10.2020 unter dem Aktenzeichen C-641/19 (hier Klicken für das Originalurteil) entschieden. Der EuGH vertritt, ebenso wie das Amtsgericht Hamburg eine verbraucherschützende Rechtsauffassung. Maßgeblich für das deutsche Widerrufsrecht ist nämlich die Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU). Auf diesen basiert auch § 357 Abs. 8 BGB, worauf sich die Parship Betreiberin, die PE Digital GmbH, bezieht und wonach der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer, sprich die Parship Betreiberin, mit der Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Trotz Widerruf zur Kasse gebeten? Der EuGH urteilt zur Höhe des Wertersatzes

Der Wertersatz berechnet sich demnach grundsätzlich nach dem vereinbarten Gesamtpreis für die Leistung von Parship. Es sei denn, er ist überhöht. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsmaßstab aus Art. 14 Abs. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie. Tatsächlich hat die Parship Betreiberin ein sehr intransparentes Preismodell und es werden den Verbrauchern mitunter um Hunderte Euro unterschiedliche Preise angeboten. Beim Widerruf wird dann der Großteil als Wertersatz einbehalten, in vielen Fällen ca. 75%. Im Zweifel gilt der Marktwert, sprich der Durchschnittspreis, den Parship-Kunden zahlen. Da dem AG Hamburg fast 900 Parship-Fälle vorliegen, dürfte die Errechnung des Marktwerts daher ein Leichtes sein.

Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, wie der Wertersatz zu leisten ist, trifft die Parship Betreiberin in ihrem Vertragswerk nach derzeitigem Stand jedoch nicht. Wie errechnet sich also der Wertersatz? Nach den allgemeinen Regeln, so auch ständig vom BGH entschieden und so auch die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg, bemisst sich der für die vom Verbraucher bereits in Anspruch genommene Dienstleistung entstandene Wertersatz nach dem objektiven Wert der empfangenen Leistung, begrenzt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt (vgl. BGHZ 185, 192; AG Hamburg, Urteil vom 14.05.2020 – 26 C 547/19 –). Daher steht, so sieht es auch der EuGH, der Parship Betreiberin ein zeitanteilig berechneter Wertersatz für die Tage zu, an denen ihre Online Partnerschaftsvermittlungsplattform vor dem Widerruf genutzt wurde. So sah es auch bereits das Urteil des AG Hamburg vom 16.01.2017 zum Aktenzeichen 12 C 196/15 und das Urteil des AG Hamburg vom 26.7.2019 zum Aktenzeichen 41 C 155/18. Der Wertersatz wird also pro rata temporis berechnet. Das macht auch Sinn, da die von Parship garantierten Kontakte selbst auch laufzeitbezogen sind. Da kann nicht an den ersten Tagen dann ein so beträchtlicher Teil der Gesamtsumme veranschlagt werden, wie Parship es versucht mit ca. 75% der Gesamtsumme. Das schreckt die Kunden ab, viele lenken nach Erklärung des Widerrufs ein. Das hat nun in jedem Fall ein Ende. Die Zahl der Widerrufsfälle dürfte nun nach dem eindeutigen Urteil des EuGH zunehmen.

Was der EuGH nicht entschieden hat, dafür aber das Amtsgericht Hamburg schon längst, ist, dass in Fällen, in denen noch am Tag des Vertragsschlusses der Widerruf erklärt wird, gar kein Wertersatz geschuldet ist. Nach dem allgemeinen
Rechtsgedanken des § 187 BGB ist der Anmeldetag bei der Berechnung des Wertersatzes daher nicht zu berücksichtigen (AG Hamburg, Urteil vom 14.05.2020 – 26 C 547/19 –).

Parship-Kunden aber auch Kunden anderer Partnervermittlungen wie Elitepartner und co. sollten vor dem Hintergrund dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zu Parship die Möglichkeit des Widerrufs nutzen und sich nicht durch horrende Wertersatzforderungen abschrecken lassen. Wir nehmen uns Ihrem Fall gerne an und verhelfen Ihnen zu Ihrem Verbraucherwiderrufsrecht.

Benötigen Sie Unterstützung im Vertragsrecht oder eine Beratung zum Widerruf, Rücktritt oder einer Kündigung, dann stehen wir Ihnen gern bundesweit und an unseren Standorten in Hamburg, Lübeck und Hannover zur Verfügung.