Jeder kennt ihn, den Slogan "Alle 11 Sekunden verliebt sich ein Single über Parship". Springt der Funke nicht über, erklären viele Verbraucher den Widerruf des auf ein Jahr geschlossenen Vertrag bei Parship oder vergleichbaren Datingportalen.

Widerruf bei Fernabsatzverträgen

Dafür ist der Verbraucherwiderruf schließlich auch da, zur Bedenkzeit, das berühmte eine Nacht drüber schlafen. Nach § 355 BGB haben Verbraucher jedoch grundsätzlich 14 Tage zur Ausübung des Widerrufsrechts, um § 355 Abs. 2 BGB genau zu zitieren. Gemäß § 312g Abs. 1 BGB haben Verbraucher nämlich ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 355 Abs. 1 BGB bei sog. Fernabsatzverträgen im Sinne des §312c BGB. Das sind z.B. Verträge, die über das Internet zustande kommen.

Parship-Verträge sind ein Paradebeispiel dafür. Hoffnungsvolle Singles registrieren sich bei Parship mit dem Wunsch den Traumpartner bzw. die Traumpartnerin kennenzulernen. Parship bietet dem Verbraucher an, die Leistung sofort noch innerhalb der Widerrufsfrist in Anspruch zu nehmen. Nach der Registrierung werden mehrere Hundert Euro fällig für angebliche Leistungen der Premium-Mitgliedschaft. Profile potenzieller Partner werden von Parship vorgeschlagen und als Leistung berechnet zusammen mit etwas, was als eine Art Persönlichkeitstest zum Matching verkauft wird. Ob unter den Profilen der Traumpartner oder die Traumpartnerin dabei ist, lässt sich jedoch schwerlich feststellen, vor allem wenn es gar nicht erst zu einem Gespräch oder gar einem Date kommt und hinter dem Profil schon gar keine individuelle Person ersichtlich ist. Viele Verbrauchern missfällt das Konzept jedoch. Sie erklären daher den Widerruf.

Wertersatz für erbrachte Leistungen

Parship weist den Widerruf nicht per se von sich, verrechnet die Zahlung des Jahresbeitrags jedoch mit einem selbst angesetzten Wertersatz für längst erbrachte Leistung, immerhin habe man die Leistung doch sofort haben wollen. Zum Ärgernis des Widerrufenden wird so häufig der Großteil der Zahlung einbehalten. Nur wenige suchen den Weg zum Anwalt. Die Scham ist bei vielen zu groß, bei anderen wiederum die Barrieren hinsichtlich des Zugangs zum Recht. Dabei soll der Widerruf die Verbraucher schützen und für diese einfach und kostengünstig sein.

Welche Rechte habe ich gegen Parship und Co.?

Sich zur Wehr setzen und auf sein Widerrufsrecht beharren lohnt sich, so auch in einem Widerrufs-Fälle, derzeit beim Amtsgericht Hamburg rechtshängig unter dem Aktenzeichen 12 C 161/20. Da die Betreiberin von Parship ihren Sitz in Hamburg hat, landen immer wieder solche Widerrufs-Fälle vor dem Amtsgericht Hamburg, aktuell fast 900 an der Zahl.

Da sich dahinter grundlegende Fragen hinsichtlich des Verbraucherwiderrufs verbergen, hat das Amtsgericht Hamburg daher das Ganze dem Europäischen Gerichtshof, dem EuGH, in Luxemburg vorgelegt zur Entscheidung über die sich ergebenden Fragen zum Widerruf und zum Wertersatz. Der EuGH hat am 08.10.2020 unter dem Aktenzeichen C-641/19 (hier Klicken für das Originalurteil) entschieden. Der EuGH vertritt, ebenso wie das Amtsgericht Hamburg eine verbraucherschützende Rechtsauffassung. Maßgeblich für das deutsche Widerrufsrecht ist nämlich die Verbraucherschutzrichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU). Auf diesen basiert auch § 357 Abs. 8 BGB, worauf sich die Parship Betreiberin, die PE Digital GmbH, bezieht und wonach der Verbraucher Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher ausdrücklich verlangt hat, dass der Unternehmer, sprich die Parship Betreiberin, mit der Leistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt.

Trotz Widerruf zur Kasse gebeten? Der EuGH urteilt zur Höhe des Wertersatzes

Der Wertersatz berechnet sich demnach grundsätzlich nach dem vereinbarten Gesamtpreis für die Leistung von Parship. Es sei denn, er ist überhöht. Es gilt der Verhältnismäßigkeitsmaßstab aus Art. 14 Abs. 3 der Verbraucherschutzrichtlinie. Tatsächlich hat die Parship Betreiberin ein sehr intransparentes Preismodell und es werden den Verbrauchern mitunter um Hunderte Euro unterschiedliche Preise angeboten. Beim Widerruf wird dann der Großteil als Wertersatz einbehalten, in vielen Fällen ca. 75%. Im Zweifel gilt der Marktwert, sprich der Durchschnittspreis, den Parship-Kunden zahlen. Da dem AG Hamburg fast 900 Parship-Fälle vorliegen, dürfte die Errechnung des Marktwerts daher ein Leichtes sein.

Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, wie der Wertersatz zu leisten ist, trifft die Parship Betreiberin in ihrem Vertragswerk nach derzeitigem Stand jedoch nicht. Wie errechnet sich also der Wertersatz? Nach den allgemeinen Regeln, so auch ständig vom BGH entschieden und so auch die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Hamburg, bemisst sich der für die vom Verbraucher bereits in Anspruch genommene Dienstleistung entstandene Wertersatz nach dem objektiven Wert der empfangenen Leistung, begrenzt durch das vertraglich vereinbarte Entgelt (vgl. BGHZ 185, 192; AG Hamburg, Urteil vom 14.05.2020 – 26 C 547/19 –). Daher steht, so sieht es auch der EuGH, der Parship Betreiberin ein zeitanteilig berechneter Wertersatz für die Tage zu, an denen ihre Online Partnerschaftsvermittlungsplattform vor dem Widerruf genutzt wurde. So sah es auch bereits das Urteil des AG Hamburg vom 16.01.2017 zum Aktenzeichen 12 C 196/15 und das Urteil des AG Hamburg vom 26.7.2019 zum Aktenzeichen 41 C 155/18. Der Wertersatz wird also pro rata temporis berechnet. Das macht auch Sinn, da die von Parship garantierten Kontakte selbst auch laufzeitbezogen sind. Da kann nicht an den ersten Tagen dann ein so beträchtlicher Teil der Gesamtsumme veranschlagt werden, wie Parship es versucht mit ca. 75% der Gesamtsumme. Das schreckt die Kunden ab, viele lenken nach Erklärung des Widerrufs ein. Das hat nun in jedem Fall ein Ende. Die Zahl der Widerrufsfälle dürfte nun nach dem eindeutigen Urteil des EuGH zunehmen.

Was der EuGH nicht entschieden hat, dafür aber das Amtsgericht Hamburg schon längst, ist, dass in Fällen, in denen noch am Tag des Vertragsschlusses der Widerruf erklärt wird, gar kein Wertersatz geschuldet ist. Nach dem allgemeinen
Rechtsgedanken des § 187 BGB ist der Anmeldetag bei der Berechnung des Wertersatzes daher nicht zu berücksichtigen (AG Hamburg, Urteil vom 14.05.2020 – 26 C 547/19 –).

Parship-Kunden aber auch Kunden anderer Partnervermittlungen wie Elitepartner und co. sollten vor dem Hintergrund dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung zu Parship die Möglichkeit des Widerrufs nutzen und sich nicht durch horrende Wertersatzforderungen abschrecken lassen. Wir nehmen uns Ihrem Fall gerne an und verhelfen Ihnen zu Ihrem Verbraucherwiderrufsrecht.

Benötigen Sie Unterstützung im Vertragsrecht oder eine Beratung zum Widerruf, Rücktritt oder einer Kündigung, dann stehen wir Ihnen gern bundesweit und an unseren Standorten in Hamburg, Lübeck und Hannover zur Verfügung.

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Das Urteil des EuGH zum Widerruf bei Parship finden Sie hier: URTEIL

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich der 6. Senat des BGH mit der Frage der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltskosten bei einem Verkehrsunfall.

Der Fall hatte den Hintergrund, dass die Klägerin – ein international tätiges Autovermietungsunternehmen – mit der Beklagten über die Höhe des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall stritt. Die Klägerin hatte diesen fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet, also netto ohne Umsatzsteuer. Dabei ging es unter anderem auch um die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte verweigerte die Zahlung in voller Höhe mit dem Argument, die Klägerin bekomme als großes Autovermieterin bei Reparaturen Großkundenrabatte, was sie sich bei der fiktiven Abrechnung anrechnen lassen müsse.

Auch sei die Klägerin hinreichend geschäftlich gewandt, so dass sie ihre Ansprüche selbst hätte geltend machen können. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten seien daher nicht erforderlich gewesen. Deshalb verweigerte sie die Zahlung dieser Anwaltskosten.

Erforderlichkeit der Anwaltskosten

Der BGH entschied, dass sich die Geschäftsgewandtheit des Geschädigten zwar auf die Höhe der erforderlichen Kosten auswirkt. So hat ein solcher Geschädigter zumindest bei einfachen und zweifelsfreien Fällen sein Wissen bei der erstmaligen Geltendmachung des Schadens einzusetzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn es sich um keinen solchen einfach gelagerten Fall handelt. Das war hier zu bejahen, so dass es keine Verpflichtung zur eigenen Mühewaltung bei der Schadensabwicklung gab. Der demnach zustehende Schadensersatz umfasst deshalb auch den Ersatz der durch das Schadensereignis entstandenen Rechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren, also die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Zahlung dieser Anwaltskosten durfte also nicht verweigert werden.

Verkehrsunfall mit zwei Unfallbeteiligten kein einfach gelagerter Fall

Ein einfach gelagerter Fall liegt dann vor, wenn außer Frage steht bzw. keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer ohne weiteres der Ersatzpflicht nachkommen und Schadensersatz zahlen werde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung einen Rechtsanwalt hinzuziehen und dessen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen. Etwas anderes gilt in solchen Fällen nur bei mangelnder geschäftlicher Gewandtheit oder bei Krankheit oder Abwesenheit.

Ein einfach gelagerter Fall liegt hingegen nicht vor – und so war es auch im hiesigen Fall – wenn nicht zweifelsfrei ist, dass und inwieweit die KFZ Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Schaden regulieren wird. Maßgeblich ist hierbei, wie sich die voraussichtliche Schadensregulierung, also die Abwicklung des Schadensfalls, aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts.

Eine schadensrechtliche Abwicklung eines Verkehrsunfalls, an dem zwei Fahrzeuge beteiligt waren, ist auch mit alleinigem Blick auf die Schadenshöhe schon regelmäßig kein einfach gelagerter Fall.

Zugrundeliegender Gegenstandswert der Anwaltskosten

Die vorgerichtlichen Anwaltskosten können also aus dem Gesamtschadensbetrag geltend gemacht werden, der neben den fiktiven Reparaturkosten eine Wertminderung (sog. merkantiler Minderwert), Sachverständigengutachterkosten und eine Auslagenpauschale erfasst. Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist also grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht, wobei auf die letztlich festgestellte Schadenshöhe abzustellen ist. Die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskoten durfte also nicht verweigert werden.

Inhalt:

Jeder Käufer steht früher oder später davor zu entscheiden, ob das Fahrzeug von einem privaten Verkäufer oder von einem gewerblichen PKW-Händler zu erwerben. In beiden Fällen sind die Anpreisungen von Autohändlern häufig nicht belastbar. Oft sind sie sogar weit von der Wahrheit entfernt, gerade bei Gebrauchtwagenhändlern. Nicht selten liegt eine arglistige Täuschung beim Autokauf vor. Das trifft insbesondere auf Behauptungen von Gebrauchtwagenhändlern zu, die von diesen ins Blaue hinein getroffen werden. Besonders ärgerlich wird es für den Kunden des Autohändlers, wenn sich das vermeintliche Traummobil im Laufe der Zeit - oft schon nach wenigen gefahrenen Kilometern - als Schrottkiste herausstellt. Von einem Vorschaden aus einem verschwiegenen Unfall, einer Manipulation des Tachometers zur Optimierung des Kilometerstands bis hin zur verschwiegenen Vorgeschichte als gestohlenes Fahrzeug, die Liste möglicher böser Überraschungen beim Gebrauchtwagenkauf ist lang. Hinterher entpuppt sich der vom Gebrauchtwagenhändler als so gut angepriesener Gebrauchtwagen als minderwertig bis wertlos, der vermeintlich günstige Kaufpreis als überteuert bis wucherisch. Doch es gibt Möglichkeiten bei einer solchen arglistigen Täuschung wieder an sein Geld zu kommen und gegen den Autohändler vorzugehen.

Arglistige Täuschung

Es gibt für dieses Verkäuferverhalten solcher Autohändler einen Rechtsbegriff: Arglistige Täuschung.

Arglistig täuscht im Sinne des § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wer einen Irrtum bei seinem Gegenüber hervorruft, bestärkt oder bestehen lässt und sich dabei zumindest damit abfindet, dass sein Gegenüber den PKW unter falschen - für den Verkäufer insofern günstigen - Vorstellungen eben und gerade aufgrund der arglistigen Täuschung kauft. Hierbei wird der Irrtum vermittelt durch die falschen Vorstellungen nicht selten dadurch erzeugt, dass schlichtweg eine wichtige Eigenschaft des PKW vom Autohändler arglistig verschwiegen wird. Auch dann liegt eine arglistige Täuschung vor.

Hierbei vertrauen Autokäufer oft darauf, dass der Gebrauchtwagenhändler den Autokäufer auf die für ihn wichtigen Eigenschaften schon hinweisen werde, erst recht wenn der Autokäufer den Autohändler explizit danach fragt. Schließlich ist der KFZ-Händler rechtlich sogar verpflichtet, alle wesentlichen Eigenschaften, die für die Kaufentscheidung erkennbar von wesentlicher Bedeutung sind, auch ohne, dass danach gefragt wird, erst recht, wenn danach gefragt wird, offenzulegen. Das kann etwa die Eigenschaft als Unfallwagen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 –), dass das Fahrzeug vorher als Taxi oder Mietwagen genutzt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1976 – VIII ZR 33/74 –) oder die unzulässige Ausstattung mit einer grünen Umweltplakette (OLG Hamm, Urteil vom 25. August 2016 – I-2 U 87/14 –). Auch insoweit ist eine arglistige Täuschung möglich.

Wichtig ist, dass der KFZ-Händler wusste, dass der Käufer einem Irrtum unterliegt und das bei der arglistigen Täuschung zumindest billigend in Kauf nahm. Im Falle von Offenlegungspflichten und Aufklärungspflichten muss sich der Autohändler bei seiner arglistigen Täuschung also damit abgefunden haben, dass er den Käufer auf eine für ihn kaufentscheidende Tatsache nicht hinwies, obwohl er als Autohändler nach Treu und Glauben dazu verpflichtet gewesen ist.

Wenn also ein Gebrauchtwagenhändler einen Gebrauchtwagen als etwas anpreist, muss er sich vorher darüber Gedanken machen. Tut der KFZ-Händler das nicht und behauptet ins Blaue hinein Tatsachen, die nicht zutreffen, rechnet er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben und handelt damit vorsätzlich, begeht also als Autohändler eine arglistige Täuschung (vgl. BGH, Urteil vom 06. November 2007 - XI ZR 322/03). Sogar seine Gutgläubigkeit schließt die arglistige Täuschung nicht aus, wenn der Gebrauchtwagenhändler das Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offenlegt (vgl. BGH, Urteil vom 07. Juni 2006 - VIII ZR 209/05).

Kommt heraus, dass Sie Opfer einer arglistigen Täuschung durch einen KFZ-Händler geworden sind oder dass der Gebrauchtwagenhändler wesentliche Eigenschaften des PKW arglistig verschwiegen hat, wenden Sie sich an die Kanzlei Posikow.

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Verschleiß oder schon ein Mangel?

Ob mit oder ohne arglistige Täuschung, ärgerlich ist ein Autokauf in jedem Fall, wenn sich der PKW oder Autoteile als defekt herausstellen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Mängeln, mit denen nicht zu rechnen gewesen ist, und denjenigen altersbedingten Verschleißerscheinungen, die nun einmal typischerweise trotz Wartungen auftreten. Wesentliches Merkmal für die Unterscheidung zwischen typischem Verschleiß und Mängeln ist das vertraglich Vereinbarte mit dem Autohändler. Tritt ein Defekt auf, obwohl vertraglich vereinbart war, dass ein solcher Defekt nicht auftritt, liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, z.B. wenn sich ein Autoteil also als defekt herausstellt aber als funktionstüchtig vom KFZ-Händler beschrieben wurde. Wenn der Vertrag zu einem Defekt schweigt, dann ist entscheidend, wie gravierend der Defekt ist. Ist das Fahrzeug infolge des Defekts schon gar nicht fahrtüchtig oder sonst wie zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung - eben im Straßenverkehr - nicht geeignet, ist ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB zu bejahen. Auch ist ein Mangel nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB zu bejahen, wenn ein solcher Defekt bei einem vergleichbaren üblichen Gebrauchtwagen typischerweise nicht erwartet werden kann. Verschleiß liegt hingegen bei Alterserscheinungen vor, wenn damit typischerweise auch bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen, auch anderer Gebrauchtwagenhändler, zu rechnen ist. Wenn es keine Beschaffenheitsvereinbarung für das betroffene Autoteil gibt, muss sich der Käufer mit einem solchen Verschleiß abfinden und ggf. entsprechende Teile auf eigene Kosten reparieren.

Für Mängel hat der PKW-Händler nur einzustehen, wenn diese bei Übergabe des Gebrauchtwagens (sog. "Gefahrenübergang" nach § 446 S. 1 BGB) vorlagen.

Bei Sachmängeln im Zusammenhang mit einem Gebrauchtwagenkauf gilt es, die Rechtsprechung hierzu - insbesondere des 8. Zivilsenats des BGH - genau im Blick zu behalten. So kann die Eigenschaft "Unfallwagen" wie gesagt etwas sein, was arglistig verschwiegen wurde und was damit die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ermöglicht. Die Angabe "Das Fahrzeug ist unfallfrei (laut Vorbesitzer)" stellt hingegen keine Beschaffenheitsvereinbarung dar, sondern lediglich eine Wissensmitteilung der Angaben des Vorbesitzers an den Gebrauchtwagenhändler mit dem Ergebnis, dass die Unfallfreiheit des Wagens nicht vereinbart wurde, sich aus der Unfalleigenschaft also nicht per se ein Sachmangel ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - VIII ZR 287/09 und BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05). Es gilt also genau auf den Kaufvertrag zu schauen.

Neben Sachmängeln im Sinne des § 434 BGB gibt es auch sog. Rechtsmängel nach § 435 S. 1 BGB. Eine internationale Fahndungsausschreibung nach einem gestohlenen Gebrauchtwagen im sog. Schengener Informationssystem ("SIS") ist ein solcher Rechtsmangel (vgl. BGH, URteil vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 234/15 -).

Ist der Mangel erheblich?

Entscheidend für das Vorgehen gegen den KFZ-Händler ist neben der Frage, ob eine arglistige Täuschung begangen wurde, auch, ob der Mangel erheblich ist. Ist er es nämlich nicht und handelte der Autohändler auch nicht arglistig, so fallen ein Rücktritt und ein Schadensersatz statt der ganzen Leistung als Möglichkeit von vornherein weg. Das ergibt sich aus § 323 Abs. 5 S. 2 BGB bzw. aus § 281 Abs. 1 S. 3 BGB. Ist der Mangel zwar unerheblich, aber vom PKW Händler arglistig verschwiegen worden, so kann sich der Autohändler nicht auf die Unerheblichkeit berufen (vgl. BGH Urteil vom 24.03.2006, Az: V ZR 173/05). Das heißt neben der Anfechtung, bleiben der Rücktritt und die Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzes weiterhin im Topf der Möglichkeiten, aus denen der Autokäufer schöpfen kann, um gegen den Autohändler vorzugehen.

Beispiele für erhebliche Mängel

Ob ein Mangel erheblich ist oder nicht, kann nur im Einzelfall ermittelt werden aus der Abwägung der gegenläufigen Interessen.

Im Grundsatz gilt, dass bei einem Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung der Mangel im Regelfall erheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11 -).

Für die Erheblichkeit kommt es nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung, sondern auf die Kosten der Mängelbeseitigung an (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -).

Demnach ist ein Mangel jedenfalls dann erheblich ist, wenn er über der sog. Bagatellgrenze liegt. Dies ist dann der Fall, wenn die Reparaturkosten zur Mangelbehebung 5% des Kaufpreises übersteigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13 -).

Ein Mangel ist demnach jedenfalls dann unerheblich, wenn die Wertminderung unter 1% des Kaufpreises liegt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 - VIII ZR 253/05).

Bei einem Kraftstoffmehrverbrauch liegt hingegen die Erheblichkeitsgrenze bei 10% (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 19/05).

Die Beurteilung der Erheblichkeit richtet sich folglich nicht allein und ausschließlich nach der 5% Grenze, sondern nach der umfassenden Interessenabwägung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16).

Auf den Reparaturaufwand kommt es dann nicht an, wenn die Höhe der Reparaturkosten gar nicht absehbar sind, etwa weil die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungewiss ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10 -). Ein demnach erheblicher Mangel wird dann auch nicht nachträglich zu einem geringfügigen, nur weil sich nachträglich herausstellt, dass er mit verhältnismäßig geringerem Aufwand behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 139/09). Es kommt auf ihn ausnahmsweise auch dann nicht an, wenn die Behebung eines kleinen Mangels zwar möglich, aber mit unverhältnismäßig hohen Kosten im Vergleich zur mit ihm einhergehenden Funktionsbeeinträchtigung verbunden ist.

Gewährleistungsausschluss - Geht das denn?

Im B2B Bereich kann ein Gewährleistungsausschluss ohne Weiteres vereinbart werden. Nur im Falle der arglistigen Täuschung bzw. einer Beschaffenheitsgarantie seitens des Gebrauchtwagenhändlers geht das selbstverständlich gemäß § 444 BGB nicht. Selbiges gilt im C2C Bereich, also beim PKW Privatverkauf.

Der Umfang eines solchen Haftungsausschlusses geht nur soweit, wie keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB mit dem Autohändler getroffen worden ist. Bei einer vertraglich zugesicherten Beschaffenheit kann sich der KFZ-Händler damit - auch im B2B Geschäft - nicht auf einen Haftungsausschluss berufen.

Einen Gewährleistungsausschluss gilt es genau auszulegen. Wurde er nur für Sachmängel oder auch für Rechtsmängel vereinbart? Wurden nur gewisse Arten der Mängelgewährleistung ausgeschlossen, andere aber schon gar nicht erst umfasst? So kann es etwa sein, dass die Nacherfüllung durch den Autohändler nicht vom Haftungsausschluss umfasst ist. Es ist hierbei grundsätzlich eng auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 233/15). Bei einem Gewährleistungsausschluss durch sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des KFZ-Händlers ist zusätzlich § 309 Nr. 8 lit. b BGB zu beachten.

Im Vertragsverhältnis zwischen gewerblichem Händler und Privatkäufer ist es im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs im Sinne des § 474 BGB jedenfalls nicht möglich, die Gewährleistung gänzlich auszuschließen. Ein Gewährleistungsausschluss durch AGB des KFZ-Händlers ist nach § 476 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nicht zulässig. Ein entsprechender Gewährleistungsausschluss wäre deshalb jedenfalls nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es gilt nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB hierbei zudem das sog. "Verbot der geltungserhaltenden Reduktion". Das heißt, ein unwirksamer Gewährleistungsausschluss kann in einem solchen Fall nicht durch einen (gerade noch) wirksamen ersetzt werden. Wirksam wäre etwa - auch per Individualvereinbarung - der Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz, wie sich aus § 476 Abs. 3 BGB ergibt. Wirksam wäre bei einem Gebrauchtwagenkauf auch eine Verkürzung der Verjährung auf 1 Jahr gemäß § 476 Abs. 2 BGB. Diese Möglichkeiten hat der Gebrauchtwagenhändler durchaus.

Wer muss den Mangel beweisen?

Bevor das Auto an den Käufer übergeben wird, ist es Sache des Gebrauchtwagenhändlers als Verkäufer, darzulegen und zu beweisen, dass keine Mängel vorliegen. Da sich Mängel jedoch regelmäßig erst nach der Übergabe, also nach dem sog. "Gefahrenübergang" nach § 446 S. 1 BGB zeigen, ist es grundsätzlich der Käufer, der diese im Prozess beweisen muss. Das gilt uneingeschränkt im B2B Bereich, wenn also der Käufer das Auto als Unternehmer von einem Gebrauchtwagenhändler, also ebenfalls einem Unternehmer, erwirbt.

Handelt es sich jedoch um einen sog. Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB, hat also der Käufer das Fahrzeug zu privaten Zwecken B2C erworben, gilt zu seinen Gunsten eine sog. "Beweislastumkehr". Diese ist in § 477 BGB in Umsetzung der sog. europarechtlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie fest verankert. Daraus ergibt sich vereinfacht gesagt, dass vermutet wird, dass eine Kaufsache, bei der sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe ein Mangel zeigt, von Anfang an mangelhaft gewesen ist. Es sei denn, die Art des Mangels lässt diese Vermutung nicht zu, etwa wenn der Mangel dem Käufer schon bei der Übergabe offensichtlich erkennbar gewesen sein muss (sog. evidenter Mangel), z.B. bei einem zerkratzten Kotflügel. Es reicht nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 04. Juni 2015 - C-497/13) und nunmehr auch des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15), dass ein mangelhafter Zustand auftritt, der auf einem vorherigen Mangel als Ursache des mangelhaften Zustandes bzw. "Symptoms" beruht. Das heißt, sogar wenn das Symptom ganz offensichtlich erst nach Übergabe der Kaufsache eingetreten ist, reicht es aus, dass sich dieses Symptom als Mangelerscheinung innerhalb besagter 6 Monate ab Übergabe gezeigt hat. Es wird dann unterstellt, dass es seine Ursache in einem vom Verkäufer zu vertretenen "Urmangel" hat. Das heißt der Käufer muss weder darlegen noch nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch nicht einmal, dass diese Ursache in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt. Es wird also schlichtweg vermutet, dass der mangelhafte Zustand im Ansatz schon bei der Übergabe bestanden hat. Das zu widerlegen, ist dann Sache des Autohändlers als Verkäufer.

Ist streitig, ob ein Mangel erheblich ist oder nicht, ist es der Autohändler, also der Verkäufer, der die Unerheblichkeit des Mangels im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB bzw. § 281 Abs. 1 S. 3 BGB beweisen muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16).

Welche Möglichkeiten habe ich gegen den Autohändler?

Die Möglichkeiten, gegen den Autohändler vorzugehen, sind vielfältig, sowohl bei arglistiger Täuschung, als auch ansonsten.

Möglichkeiten unabhängig von arglistiger Täuschung

Handelte der KFZ-Händler nicht arglistig - hat er also keine arglistige Täuschung begangen bzw. einen Mangel arglistig verschwiegen - so ist für das weitere Vorgehen entscheidend, ob es sich beim PKW um einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen handelte. Bei einem Neuwagen geht es dem Käufer nämlich in der Regel um irgendein Auto des Modells X des Herstellers Y mit den Eigenschaften Z. Dasselbe gilt in der Regel für einen Jahreswagen. Anders ist es jedoch in der Regel bei einem Gebrauchtwagen, weil ein solcher regelmäßig "individualisiert" ist. Das ist es etwa durch Merkmale, über die sich die Parteien konkret einigten, durch im Einzelfall spezifische Gebrauchsspuren und durch ein entsprechendes Entscheidungsverhalten, wie etwa die Kaufentscheidung infolge einer Probefahrt, dass davon auszugehen ist, dass es um dieses eine Auto, um dieses eine "Stück" geht. In solchen Fällen spricht man deshalb auch von einer sog. "Stückschuld".

Hierbei ist es im Kaufrecht grundsätzlich erforderlich, dem Verkäufer die Möglichkeit der sog. Nacherfüllung gemäß § 439 BGB unter angemessener Frist einzuräumen. Das ist das sog. "Recht zur zweiten Andienung", also das Recht, als Verkäufer die Gelegenheit zu bekommen, nach Wahl des Käufers die Kaufsache zu reparieren oder neu zu liefern. Nur ist es bei Gebrauchtwagen regelmäßig so, dass sich die versprochene oder zu erwartende Beschaffenheit nicht nachträglich herstellen lässt. Aus einem Unfallwagen lässt sich nunmal kein unfallfreier Wagen machen, der Unfall lässt sich nicht rückgängig machen. Bei einer solchen Stückschuld ist die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 BGB schon unmöglich. Das heißt, man kann auch ohne vorher Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen, vom PKW-Kauf zurücktreten bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

Das ist aber - wie bereits dargelegt - grundsätzlich nur bei einem erheblichen Mangel möglich. Ist der Mangel nicht erheblich, kann der Käufer lediglich den Kaufpreis mindern - im Ergebnis also regelmäßig den mangelbedingten Minderwert erstattet verlangen - oder einen sog. kleinen Schadensersatz fordern, der im Ergebnis der Minderungssumme entspricht.

Ist der Mangel hingegen erheblich, so stehen dem Käufer der Rücktritt und der sog. große Schadensersatz, also "statt der Leistung" zu.

Tritt der Käufer vom PKW-Kauf zurück, so kann er Rückerstattung des gezahlten Kaufpreises jedoch nur "Zug-um-Zug" gegen Rückgabe des PKW verlangen. Der Käufer muss das Auto jedoch nicht zurück zum - oftmals weit entferntem - Händler bringen. Entscheidend ist vielmehr der sog. "Belegenheitsort", wo sich also das Auto befindet. Das ist in der Regel der Wohnsitz des Käufers. Der Käufer muss dem KFZ-Händler folglich nur anbieten, das Fahrzeug bei ihm - dem Käufer - abzuholen. Auch verklagen kann der Käufer den Verkäufer bei seinem Wohnsitz und muss hierfür nicht extra zum Gericht des Sitzes des Händlers.

Der Rücktritt ist für den Autokäufer jedoch mit Nachteilen verbunden. Schließlich muss er die von ihm gezogenen Nutzungen - die Kilometerfahrleistung des Autos, was er in der Zwischenzeit genutzt hat - wertmäßig dem Verkäufer zurückerstatten. Der Rücktritt ist daher nicht zwingend das Mittel der .

Fordert der Käufer Schadensersatz, so kann er sich entscheiden. Entweder er verlangt Ersatz für den Schaden, der dem mangelbedingten Minderwert des Autos entspricht. Oft ist das der sog. "merkantile Minderwert", etwa wegen eines unfallbedingten Vorschadens. Das entspricht dem Wert, mit dem auch gemindert werden kann. Der Autokäufer kann aber auch Schadensersatz statt der ganzen Leistung fordern, aber auch dies wieder nur Zug-um-Zug gegen Rückgabe des PKW und auch wieder gegen Zahlung der Nutzungsentschädigung. Das heißt, auch Schadensersatz ist nicht das erste Mittel der Wahl.

Das Mittel der Wahl bei arglistiger Täuschung

Handelte der Händler arglistig, kann der Kaufvertrag insgesamt wegen der arglistigen Täuschung angefochten werden. Dann ist der ganze Vertrag "bereicherungsrechtlich" rückabzuwickeln. Der Käufer kann also die Erstattung des Kaufpreises verlangen und der Verkäufer die Rückgabe des Autos. Wichtig ist es, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung möglichst früh zu erklären. Kommt es nämlich zwischenzeitlich zu einer Verschlechterung des PKW - etwa weil das auf öffentlichen parkende PKW von einem unbekannten Dritten zerkratzt wurde, oder der Seitenspiegel gestreift wurde - ist der Käufer für den hierfür geringeren Wert des zurückzugebenden PKW nicht ersatzpflichtig (vgl. BGHZ 53, 144). Dies soll sogar dann gelten, wenn den Käufer am Untergang der Sache ein Verschulden traf (vgl. BGHZ 57, 137) mit dem Argument, dass ein bösgläubiger - weil arglistiger - Bereicherungsschuldner gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 BGB schlechter stehen muss als ein gutgläubiger. Aus demselben Grund schuldet der Käufer bei der Rückabwicklung infolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keinen Nutzungsersatz.

Im Falle der arglistigen Täuschung, kommt es auch nicht mehr auf die Erheblichkeit des Mangels an; ein arglistig verschwiegener Mangel ist wie bereits dargelegt, immer erheblich. Die arglistige Täuschung soll schlichtweg bekämpft werden.

Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist daher das Mittel erster Wahl. Umso wichtiger ist es, frühzeitig prüfen zu lassen, ob ein Fall der arglistigen Täuschung vorliegt. Auch wenn kein Fall der arglistigen Täuschung vorliegt, gibt es wie dargelegt vielfältige Möglichkeiten. Hier ist es wichtig, nach der für den Mandanten besten Möglichkeit zu suchen, sowohl dahingehend, welcher Anspruch geltend gemacht wird, als auch dahingehend in welcher Höhe dieser geltend gemacht wird. So unterscheidet auch der Schadensersatz statt der Leistung etwa zwischen dem sog. "Reparaturaufwand" und dem sog. "Wiederbeschaffungswert".

Kann ein Autokaufvertrag auch widerrufen werden?

Ein weiteres sogenanntes Gestaltungsrecht ist auch der Widerruf. Dieser kann grundsätzlich gegenüber einem gewerblichen Fahrzeughändler erklärt werden, wenn das Neu- oder Gebrauchtfahrzeug ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erworben wurde. Die Widerrufsfrist beträgt regelmäßig 14 Tage ab Entgegennahme des Fahrzeugs. Der Vorteil beim Widerruf ist, dass es eines Grundes nicht bedarf. Der Widerruf kann auch völlig ohne Anlass erklärt werden. Der Autohändler hat sich nach dem Wunsch des Kunden zu richten und der PKW-Kauf rückabzuwickeln. Er hat das Fahrzeug wieder entgegenzunehmen und den Kaufpreis wieder zurückzuerstatten.

Bei einem finanzierten Fahrzeugkauf, der ein verbundenes Geschäft zwischen dem PKW Kaufvertrag und dem Darlehensvertrag darstellt, kann der Widerruf auch gegen den geschlossenen Kreditvertrag gerichtet werden. Davon abgesehen, dass Kreditverträge häufig aufgrund von fehlerhaften Widerrufsbelehrungen auch nach Ablauf der 14-tägigen Frist weiterhin widerrufen werden können. Wirkt sich der Widerruf gegen den Darlehensvertrag auch auf den PKW-Kaufvertrag aus. Bei einem wirksamen Widerruf sind demnach beide Verträge rückabzuwickeln.

Falls Sie auch ein mangelhaftes Auto gekauft haben bzw. hierbei sogar meinen, Opfer einer arglistigen Täuschung durch einen Autohändler worden zu sein, steht die Kanzlei Posikow in Hamburg, Lübeck und auch bundesweit für Sie gern bereit. Melden Sie sich gern bei uns, wenn Sie Ihren PKW-Kaufvertrag auf Loslösungsmöglichkeiten prüfen lassen möchten.  Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

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Weiterführende Information zum Verkehrsrecht finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen:

Die Kanzlei Posikow betreut Sie im Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, aber auch im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht in Hamburg, Lübeck und auch bundesweit.

Inhalt:

Seit Juni 2019 sind E-Scooter auf deutschen Straßen erlaubt. Allerdings häufen sich seitdem Fragen zur Nutzung. Welche Regeln und Pflichten müssen eingehalten werden? Was ist erlaubt? Was passiert bei einem Unfall mit einem E-Scooter? Wer wird infolge eines E-Scooter-Unfalls haftbar gemacht?

Ganz gleich, ob Sie sich einen eigenen E-Scooter ( z. B. der Marken Segway, Razor, Mach1, VOI, LIME usw.) kaufen oder von einem der vielen Anbieter mieten: Sie sollten darüber Bescheid wissen, was passiert, wenn es zu einem Unfall kommt, wer haftet und woher Sie Rechtsbeistand bekommen.

In den USA haben die Hersteller Bird sowie LimeBike die Gefahren ihrer eigenen Elektroroller erkannt. Beide Unternehmen haben kürzlich Aussagen und Videos veröffentlicht, die darauf hinweisen, dass Fahrer in den USA Helme tragen müssen. Ferner verwiesen sie darauf, dass es außerhalb der Pflicht auch ratsam sei, um schweren Verletzungen vorzubeugen. Obwohl für E-Scooter-Fahrer in Deutschland keine Helmpflicht besteht, sind andere Gesetze und Vorschriften einzuhalten.

Im folgenden Artikel widmen wir uns den aktuellsten Fragen rund um das Thema „E-Scooter und Recht“. Wir gehen auf allgemeine Regelungen ein und klären, was bei einem Unfall mit einem E- Scooter zu beachten ist.

E-Scooter: Diese Regeln gelten

Allgemein können für E-Scooter u.a. nachfolgende Grundregeln festgehalten werden, deren Verstoß eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen kann:

Kommt es im Rahmen eines Verstoßes gegen diese Regeln zu einem Unfall mit einer weiteren Partei, wenden Sie sich an die Kanzlei Posikow.

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Bußgelder für fehlerhaftes Nutzen von Electro Scootern

Entsprechend des geltenden Bußgeldkatalogs können auch bei Verfehlungen während der Nutzung von E-Scootern Bußgelder verhängt werden.

Der ADAC informiert an dieser Stelle mit folgender, nicht abschließender Tabelle über Tatbestände und mögliche Bußgelder aus dem Bußgeldkatalog (lfd. Nr. 233 ff.):

Tatbestand

Bußgelder

Bei Rot über die Ampel

zwischen 60 und 180 Euro

Fahren auf dem Gehweg

15 bis 30 Euro

Fahren auf der Autobahn

20 Euro

Fahren ohne Versicherungskennzeichen

40 Euro

Fahren mit einem Scooter ohne Betriebserlaubnis

70 Euro

Nebeneinander fahren

15 bis 30 Euro

(Quelle: https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/e-mobilitaet/elektrofahrzeuge/e-scooter/)

Unfall mit E-Scooter

Kommt es während der Nutzung eines elektronischen Scooters zu einem Unfall oder aber jemand ist in einem Unfall verwickelt, an dem ein E-Scooter beteiligt ist, muss auch hier aus mehreren Gründen die Schuldfrage geklärt werden. Einerseits kann es zu versicherungsrechtlichen Ansprüchen kommen, andererseits sind auch verkehrsrechtliche Aspekte zu betrachten.

Grundlegend gilt: Wer mit einem E-Scooter am Straßenverkehr teilnimmt, unterliegt auch der geltenden geltenden Verkehrsrecht. Das bedeutet: Verursacht ein E-Scooter-Fahrer einen Unfall unter Missachtung der geltenden Verkehrsregeln — er fährt z. B. in einer Fußgängerzone – und verletzt hierbei einen Fußgänger, kann das strafrechtliche sowie zivilrechtliche Folgen haben: Strafrechtlich dahingehend, dass die Verletzung einer Person u.a. eine Körperverletzung darstellt. Zivilrechtlich kann der Geschädigte unter Umständen auf Schadensersatz oder/und Schmerzensgeld klagen.

Weiterführend ist zu klären, ob für eine Unfallsituation mit einem Elektrokleinstfahrzeug eine Versicherung vorliegt. An sich ist jeder E-Scooter über eine Haftpflichtversicherung abzusichern. Dass der Halter des Elektro-Tretrollers der Versicherungspflicht nachkommt, wird über eine Plakette am Kennzeichen des elektronisch betriebenen Scooters verdeutlicht.

Hat ein E-Scooter-Halter vor Nutzung des Rollers keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, kann er nicht nur für Schäden an Dritten belangt werden. Auch verstößt er gegen die Versicherungspflicht des Fahrzeugs.

Unfall mit E-Scooter: Was tun?

Mit E-Scooter-Unfällen ist ähnlich zu verfahren wie auch mit anderen Verkehrsunfällen. Neben Aspekten der Sicherung der Unfallstelle und dem Kümmern um (eventuell) Verletzte, gilt es auch die Vorarbeit für mögliche Rechtsstreitigkeiten zu leisten; ganz gleich, ob Sie Verursacher oder Geschädigter sind.

Daher haben wir für Sie die fünf goldenen Regeln zusammengestellt, an die Sie sich infolge eines Unfalls halten sollten.

Regel #1: Stellen Sie sicher, ob Sie und der Unfallgegner unverletzt sind! Anderenfalls sollten Sie sofort einen Rettungswagen rufen. Gesundheit geht vor.

Regel #2: Rufen Sie die Polizei an, um das Geschehene zu melden und dokumentieren zu lassen. Beachten Sie jedoch, dass Sie als Betroffener im Rahmen eines Strafverfahrens oder Bußgeldverfahrens von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen können und sollten!

Regel #3: Austausch von Informationen. Achten Sie darauf, dass Sie die Informationen aller anderen am Unfall beteiligten Personen einholen. Dazu gehört auch das Fotografieren des Unfallortes/ der Unfallsituation, eventuell des Führerscheins und der Versicherungskarte. Entfernen Sie sich auf keinen Fall von dem Unfallort, da dies eine Straftat nach § 142 StGB darstellt.

Regel #4: Zeugen. Es ist wichtig, so viele Beweise wie möglich vor Ort zu sammeln. Fragen Sie die Zeugen nach ihren Kontaktdaten, damit diese notfalls später befragt werden können.

Regel #5: Kontaktieren Sie Ihren Anwalt. Rufen Sie so schnell wie möglich einen Anwalt, damit er Ihren Fall leiten, u.a. Sie in einem möglichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren verteidigen  oder Ihre zivilrechtlichen Ansprüche für Sie gegen den Gegner durchsetzen kann.

Wer zahlt bei Unfällen mit E-Scootern?

Ist der E-Scooter (entsprechend der geltenden Rechtslage) mit einem Versicherungskennzeichnen ausgestattet, kommt die Haftpflichtversicherung des Halters für Schäden Dritter auf. Für einen Schaden an der eigenen Person treten, sofern vorhanden, andere Versicherungen ein. Streitbar wird es, wenn der E-Scooter-Fahrer fahrlässig handelt oder anderweitig gegen Gesetze verstößt. Sind Sie als Halter oder Fahrer eines E-Scooters in einen Unfall verwickelt, empfiehlt es sich dringlich, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, um mögliche Konsequenzen zu klären. Auch als Geschädigter kann es sein, dass Ihnen Schadensersatz oder Schmerzensgeld zustehen.

Gibt es eine Promillegrenze bei Elektro-Tretrollern und wie verhält es sich mit der Strafbarkeit?

Obwohl sich für den ein oder anderen die E-Roller anbieten, nach einer Cocktail-Nacht damit Heim zu fahren, ist dieses Verhalten weder verantwortungsvoll noch gesetzlich zulässig. Stattdessen gelten für Fahrer von Elektro-Scootern die selben Promillegrenzwerte wie für Autofahrer. Was bedeutet das?

Sind Personen alkoholisiert mit einem E-Scooter unterwegs und werden von der Polizei angehalten oder in einen Unfall verwickelt, kann sich das auf das Punktekonto sowie die Fahrerlaubnis auswirken.

Das bedeutet, dass jemand, der alkoholisiert mit einem E-Scooter einen Unfall verschuldet, durchaus seinen Führerschein nebst Fahrerlaubnis verlieren kann.

Falls Sie auch in einen Verkehrsunfall mit einem E-Tretroller verwickelt wurden und / oder Ihnen eine Straftat hierfür vorgeworfen wird, steht die Kanzlei Posikow in Hamburg, Lübeck und natürlich auch bundesweit für Sie gern bereit. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

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Weiterführende Information zum Verkehrsrecht finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen:

Die Kanzlei Posikow betreut Sie im VerkehrsrechtVerkehrsstrafrecht, aber auch im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht in Hamburg, Lübeck und auch bundesweit.

Die Kanzlei Posikow hat ein bislang einzigartiges Urteil im Bereich „Microblading“ (kosmetische Augenbrauenbehandlung) erwirkt. Dabei folgt das Urteil der aktuell herrschenden Rechtslage bei fehlerhaft durchgeführten kosmetischen Eingriffen, indem der klagenden Betroffenen ein Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in beachtlicher Höhe zugesprochen wurde. In diesem speziellen Fall ging es um fehlerhaft durchgeführtes Microblading einer Kosmetikerin, für das der Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 € zugesprochen wurde. Worauf sich das Urteil stützt und was dies für Betroffene, die Opfer einer kosmetischen Fehlbehandlung geworden sind bedeutet, lesen Sie hier.

Die Ausgangslage

Die Klägerin war bereits seit über fünf Jahren Kundin bei der Beklagten, als es im Jahr 2015 zu einem Termin kam, bei dem erstmals fehlerhaft durch Einsatz einer Microblading-Technik gearbeitet wurde. Anlass des Termins war die Auffrischung des Permanent-Make-Ups der Klägerin im Augenbrauenbereich. Anstatt die reguläre Permanent Make-Up Methode anzuwenden, bei dem Farbpigmente mithilfe einer elektrischen Nadel in die obere Hautschicht eingefügt werden, wandte die Beklagte erstmals die Microblading-Methode an.

Bei diesem Verfahren werden die Farbpigmente nicht über eine Nadel in die Haut eingefügt. Stattdessen werden mit einer feinen Klinge kleine Schnitte in die obere Hautschicht eingebracht und diese mit den Farbpigmenten aufgefüllt. Das linienförmige Aussehen der Schnitte imitiert die Härchen der Augenbrauen und soll diese im Ergebnis fülliger erscheinen lassen.

Die Klägerin zeigte sich mit dem Ergebnis unzufrieden und beanstandete einen falschen Ansatz der Augenbrauen und deren unterschiedliche Stärke und Asymmetrie. Daraufhin vereinbarten beide Parteien eine weitere Behandlung, in der die Beklagte Korrekturen jedoch nicht zur Zufriedenheit der Klägerin vornahm. Dabei wurden die Augenbrauen nicht nur mit dem Microblading weiterbearbeitet, es wurden auch sog. Camouflagefarben, die üblicherweise eine Hautfarbe aufweisen eingebracht. Damit sollten die Asymmetrien des vorher eingefügten Microbladings ausgebessert werden. Da ein zufriedenstellendes Ergebnis von der Beklagten insgesamt nicht herbeigeführt werden konnte, entschied sich die Klägerin zur Entfernung der Farbpigmente.

Die erforderlichen Laserbehandlungen und Remover-Behandlungen, die zur Entfernung erforderlich waren kosteten die Klägerin mehr als 1.500 €.

Das Urteil und die Begründung

Ein wichtiger Aspekt zur Beanstandung einer kosmetischen Fehlbehandlung kann nicht nur eine mangelhafte Ausführung sein, sondern auch eine fehlende Einverständniserklärung seitens der Kundin bzw. des Kunden, sofern es um die Frage der Behandlungsmethode geht. Die Beklagte nahm in diesem Fall einen Eingriff am Körper der Klägerin vor, zu dem Sie eine Erlaubnis erhielt. Allerdings wandte sie ein Verfahren an, zu dessen Einsatz sie eine Erlaubnis gebraucht hätte, die nicht vorlag. Auch eine Aufklärung über das Microblading wurde nicht vorgenommen. Die reine Information der Kunden/ des Kunden über die Anwendung einer spezifischen Technik genügt häufig nicht.

Aus diesem Grund sah das Gericht eine tatbeständliche Körperverletzung.

Beiläufig ist zu erwähnen, dass gemäß der üblichen Rechtsprechung eine Körperverletzung bei kosmetischen Eingriffen, die geeignet sind Verletzungen der Haut herbeizuführen stets zu bejahen ist, solange keine Einverständniserklärung der Behandelten vorliegt. Gleichwohl kann eine Einverständniserklärung in eine mangelhafte kosmetische Behandlung nicht wirksam erklärt werden.

Weitere Aspekte zur Urteilsfindung

Weiterführend wurde eine Sachverständige hinzugezogen, die besonders im Rahmen der Durchführungs- und Ergebnisbegutachtung zur Urteilsfindung beitrug. Diese stellte fest, dass

  • ein korrigierter Bogen der Augenbraue nicht dem gewünschten Ergebnis entsprach
  • die Härchenzeichnung inkorrekt war (Linien zu steil, zu eng gesetzt, zu breit gestaltet, Farbton zu dunkel)
  • die Vorarbeit der Beklagten nachweislich bereits ungenügend verlief.

Die Aussagen bekräftigte das Gericht damit, „(...) dass das Arbeitsergebnis auch nach den Nachbehandlungen unter kosmetischen Gesichtspunkten derart unzureichend war, dass die Entscheidung der Klägerin für eine Entfernung des PMU gerechtfertigt war. Die ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für die indizierte (s.u.) Lasertherapie sind mithin adäquat durch die nicht fachgerechte kosmetische Behandlung der Beklagten verursacht(...)“ (Amtsgericht Hamburg St. Georg, Urteil vom 19.07.2018 Aktenzeichen: 920 C 380/16).

Das vollständige Originalurteil des Amtsgericht Hamburg - St.Georg können Sie hier nachlesen: KLICK

Sie sind Opfer einer Microblading Fehlbehandlung?

Sie haben die Mängel einer kosmetischen Behandlung zu beklagen und konnten sich bisher nicht auf ein gütliches Ergebnis einigen? Die Kanzlei Posikow vertritt Sie in Fällen fehlerhaft durchgeführten Microbladings. Auch Kosten, die Ihnen in Folge einer kosmetischen Fehlbehandlung entstanden sind, beispielsweise durch kosmetische Nachbehandlungen zur Mängelkorrektur, können Ihnen in bestimmten Fällen durch den Verursacher erstattet werden. — Wir beraten Sie gern.

Urteil des Amtsgericht Hamburg St.-Georg vom 31.08.2018, Az.: 920 C 380/16

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
- Klägerin

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Igor Posikow, Hallerstraße 89, 20149 Hamburg, Gz.: XXX/16IP

gegen

- Beklagte

erkennt das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Abteilung 920 - durch den Richter am Amtsgericht
Rohrbeck am 31.08.2018 auf Grund des Sachstands vom 19.07.2018 für Recht:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.532,24 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.500,00 Schmerzensgeld nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Behandlungen vom 06.05.2015,
16.05.2015, 27.05.2015, 29.06.2015, 18.08.2015, 08.12.2015 und 21.12.2015 künftig
entstehen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

7. Der Streitwert wird auf EUR 3.532,24 festgesetzt.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen einer ihrer Ansicht nach fehlgeschlagenen kosmetischen Behandlung durch die Beklagte.
Die Klägerin war seit 2010 Kundin der Beklagten.

Am 06.05.2015 begab sie sich in das Geschäftslokal der Beklagten, um ihr Augenbrauen Permanent Make-up auffrischen zu lassen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde durch die Beklagte bei der Klägerin das sog. LongTime-Liner-Verfahren angewendet. Dabei werden Farbpigmente mittels eines elektrischen Pigmentiergeräts und einer Pigmentienadel in die oberste Hautschicht eingebracht. Am 06.05.2015 wandte die Beklagte erstmals (nach vorangegangener eintägiger Schulung) eine sogenannte Blading Methode an. Dabei ist zwischen den Parteien streitig (aber letztlich unerheblich), ob es sich um ein Diamantblading oder Microblading gehandelt hat. Bei der Blading Methode handelt es sich um eine manuelle Methode, bei welcher die Linien der Härchenzeichnungen der Augenbrauen mit sog. Blades in die Haut eingeschnitten und die Farbpigmente eingearbeitet werden. Die Blades werden im vorderen Ende eines Kalligraphen eingesteckt. Die Klägerin zeigte sich mit dem Ergebnis unzufrieden und beanstandete einen falschen Ansatz der Augenbrauen und deren unterschiedliche Stärke mit einer Chat-Nachricht nebst Lichtbildern vom 07.05.2015 (Anlage K 1, Bl. 11 d.A.). Die Beklagte antwortete mit „ Ja die Rechte fängt später und die sind unterschiedlich... Ich messe das mit die am Samstag den 16...aus und dann machen wir es perfekt... für mich wichtig immer noch mal nachmessen sorry...“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Anlage K 1 (Bl. 11 d.A.) verwiesen. Am 16.05.2015 erfolgte eine weitere Behandlung mit dem Long-Time-Liner-Verfahren. Die Beklagte nahm Korrekturen vor. Die Klägerin zeigte sich zunächst zufrieden. Sie sei superhappy, noch nie habe sie eine so tolle Form gehabt. Sie freue sich so doll über die absolut perfekte Arbeit und den nächsten Termin. Gleichwohl fanden am 27.05.2015, 29.06.2015, 18.08.2015, 08.12.2015 und 21.12.2015 weitere Behandlungen statt. Die Parteien erwogen auch verschiedene Methoden zur Entfernung des Permanent Make-Ups der Klägerin (Lasermethode, Milchsäuremethode) Die Klägerin entschied sich für die Laserbehandlung im Institut "E-XXXXX Hamburg". Diese wurden in mehreren Sitzungen durch die Zeugin BXXXX ausgeführt. Die Behandlung dauert an. Bisher fanden dort insgesamt 7 Behandlungen statt. Im Laufe der Laserbehandlungen kam es zu einem grünlichen Farbumschlag. Nach 7 Behandlungen im Institut „E-XXXXX Hamburg“ ließ die Klägerin im Institut „Contour Beauty“ im Jahr 2018 zur Beseitigung des grünlichen Farbtons 2 weitere Behandlungen mit einem Tattoo-Remover-Verfahren durchführen. Für 7 Laserbehandlungen im Institut "E-XXXXX Hamburg" wandte die Klägerin insgesamt EUR 1.200,00 auf. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 3.7.2018 (Bl. 297 d.A.) und 13.02.2018 (Bl. 243 d.A.) nebst Anlagen verwiesen.

Mit der am 22.12.2016 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Schmerzensgelds, welches sie mit EUR 1.500,00 für angemessen erachtet. Ferner werden Aufwendungen von EUR 700,00 für Laserbehandlungen im Institut "E-XXXXX Hamburg" EUR 220,00 für die nachfolgenden Behandlungen durch die Beklagte, EUR 600,00 für ein neues Augenbrauen Permanent Make-up sowie EUR 12,24 an Fahrtkosten begehrt. Geltend gemacht werden ferner EUR 413,64 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin hatte die Beklagte außergerichtlich zur Zahlung aller entstandenen Schäden aufgefordert. Diese hatte mit Schreiben vom 08.11.2016 sämtliche Forderungen zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe sich zur Beklagten mit der Bitte begeben, die bestehende Form der Augenbrauen aufzufrischen. Sie habe sich ihre Augenbrauen bei der Beklagten einmal jährlich nachzeichnen lassen. Damit sei sie stets zufrieden gewesen. Als die Beklagte mit der Behandlung angefangen habe, habe es sich ungewohnt angefühlt. Ferner sei ihr aufgefallen, dass die Beklagte weder Messungen noch Skizzierungen vorgenommen habe, die Beklagte habe ihr dann überraschend mitgeteilt, dass sie eine vor kurzem erlernte neue Technik angewendet habe. Dabei habe es sich um das sog. Microblading gehandelt. Ihr sei der Unterschied zu der gewünschten Permanent-Make-up zu keiner Zeit klar gewesen. Nach Abschluss der Behandlung sei erkennbar gewesen, dass die Beklagte die Augenbrauen stark verzeichnet habe. Das völlig unnatürliche, ungleichmäßige und asymmetrische Aussehen der Augenbrauen sei sofort sichtbar gewesen. Als sich der Zustand am nächsten Tag nicht gebessert habe, habe sie die Beklagte erneut kontaktiert und ihr Bilder zugesandt. Die Beklagte habe daraufhin eingeräumt, dass die Augenbrauen unterschiedlich geworden seien und ein vorheriges Nachmessen wichtig gewesen wäre. Am 16.05.2015 sei dann ein Nachbesserungsversuch erfolgt. Dafür habe sie EUR 20,00 entrichtet. Um die Verbesserung der optischen Wirkung zu ermöglichen, seien die Augenbrauen dicker und breiter gezeichnet worden. Zunächst erschien das Ergebnis der einstündigen Behandlung gelungen. Sie habe sich mit einer WhatsApp-Nachricht bedankt. Wenige Tage später
seien die gesetzten Farbpigmente aber verblasst und die Asymmetrie habe sich wieder vollständig gezeigt. Auch die nachfolgenden 5 Behandlungen bis Dezember 2015 hätten keine Verbesserung gebracht, die Verzeichnungen seien deutlich verschlimmert worden. Pro Behandlung habe sie EUR 40,00 an die Beklagte gezahlt. Nach etlichen ergebnislosen Besprechungen mit der Beklagten habe sie sich für die Laserbehandlung entschieden. Nach Abschluss der Behandlung sei der ursprüngliche Zustand der Augenbrauen mit Hilfe von Permanent Make-Up wiederherzustellen. Dies koste im Schnitt EUR 600,00. Ferner seien ihr im
Zusammenhang mit der Lasertherapie Fahrtkosten entstanden bzw. würden noch entstehen in Höhe von insgesamt EUR 12,24 (Einzelheiten Klagschrift Seite 7).
Sie habe bei der Beklagten 5 schmerzhafte Nachbehandlungen über sich ergehen lassen müssen. Außerdem müsse sie 7 schmerzhafte Laserbehandlungen und deren Folgen (Schwellungen, Rötungen) ertragen. Ferner sei die Haut durch die Einschnitte mit dem Skalpell mit kleinen Narben übersät. Außerdem sei sie erheblichem psychischen Druck ausgesetzt, welcher sich insbesondere durch Auswirkungen auf ihr ehemals gesundes Selbstbewusstsein kennzeichne (weitere Einzelheiten Klagschrift S. 7).

Die Klägerin beantragt:
1. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.532,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin den Gebührenschaden in Höhe von EUR 413,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Behandlungen vom 06.05.2015, 16.05.2015, 27.05.2015, 29.06.2015, 18.08.2015, 08.12.2015 und 21.12.2015 künftig entstehen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, die Klägerin sei seit 2010 zufriedene Kundin bei ihr gewesen. Des Weiteren habe die Klägerin nach dem Permanent Make-Up auch diverse Schönheitskorrekturen im Gesicht und regelmäßige Botox-Behandlungen in Anspruch genommen. Die Klägerin habe auch nicht nur einmal jährlich die Augenbrauen nachzeichnen lassen. Vielmehr habe sie bis zum letzten Temin im Dezember 2015 insgesamt 22 Termine bei ihr wahrgenommen. Nach Abschluss der Behandlung am 06.05.2015 habe sie die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Augenbrauen nicht symmetrisch seien. Die Klägerin habe dies auf eine nachlassende Botox Wirkung zurückgeführt. Eine Gesichtsbehandlung durch Botoxinjektionen sei noch am selben Tag erfolgt. Da durch die Botoxbehandlung keine Abhilfe habe geschaffen werden können, habe die Klägerin sie am nächsten Tag konsultiert, und es sei ein weiterer Termin für den 16.05.2015 vereinbart worden. Sie habe nicht eingeräumt, keine Nachmessung vorgenommen zu haben. Nachfolgend sei die Klägerin zufrieden gewesen. Darüber, dass die Farbpigmente wenige Tage später verblasst seien, habe sie die Klägerin nicht informiert. Bei den weiteren Terminen habe es sich nicht um Nachbesserungsversuche gehandelt, sondern vielmehr um von der Klägerin gewünschte Nacharbeiten. Dass die Klägerin für jeden Termin 40,00 EUR entrichtet haben will, entspreche nicht der Wahrheit, vielmehr habe die Klägerin oftmals in Naturalien gezahlt. Die Klägerin sei vor Beginn jeder Behandlung wiederholt auf die Risiken hingewiesen worden und habe ihr Einverständnis mit den Behandlungen auch schriftlich erklärt. Bereits im Jahr 2007 sei die Klägerin mit einer Vorpigmentierung im Studio LXXXXXX erschienen. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien erhebliche Vorpigmentierungen vorhanden gewesen. Auch im Jahr 2008 und 2009 habe sich die Klägerin weiteren Permanent Make-Up Behandlungen unterzogen. Die Klägerin habe sich weiteren Botox und Hyarulon Behandlung durch Dr. RXXXXXX unterzogen und Frau Dr. HXXXX. Auch heute sei die Klägerin in Botox-Behandlung. Auch bestünden erhebliche Zweifel, ob die durchgeführte Lasertherapie nicht verantwortlich ist für das heutige Erscheinungsbild der Klägerin.

Hierzu trägt die Klägerin weiter vor, Fakt sei, dass der Beklagten mehrere grobe Behandlungsfehler unterlaufen seien. Es sei unzutreffend, dass sie diverse Schönheitskorrekturen und Botox Behandlungen im Bereich der Augenbrauen habe durchführen lassen.
Insbesondere habe sie nicht noch am selben Tag eine Behandlung mit Botox durchführen lassen. Botoxbehandlungen sein im Jahr 2015 nicht durchgeführt worden (Beweis: Bestätigungsschreiben Anlage K 12, Bl.99 d.A.). Behandlungen bei Herrn Dr. Festge hätten nicht stattgefunden. Sie befinde sich nicht in Behandlung bei M 1 Beauty. Die Beklagte habe ohne Einwilligung, Aufklärung oder Messungen die Augenbrauen mit einer ganz anderen Methode verzeichnet und zwar weit über die bestehende Form des Contour Make-ups hinaus. Deshalb habe die Beklagte versucht, die Überzeichnungen durch weiße Camourflage-Farbe zu überdecken. Das unklare Vorbringender Beklagten zur Zahlung mit Naturalien könne nicht nachvollzogen werden und werde bestritten.
Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Terminsverfügung nach § 273 ZPO durch Vernehmung der Zeugin BXXXXXX zur behaupteten Verzeichnung der Augenbrauen der Klägerin und zur Anzahl der bei der Klägerin durchgeführten Laserbehandlungen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.07.2017 (Bl. 102 d.A.) Bezug genommen.
Ferner wurde Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 25.08.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten der Sachverständigen KXXXXX EXXXXX vom 22.01.2018 (Bl. 202 ff d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung ergeht auf Antrag der Klägerin nach Lage der Akten am 11.07.2018 gemäß §331 a ZPO. Die Beklagte war im Termin vom 11.07.2018 säumig. Der Beklagtenvertreter war ausweislich des zurückgereichten Empfangsbekenntnisses (BI.294 d.A.) ordnungsgemäß am 11.06.2018 geladen worden. Das persönliche Erscheinen der Parteien war nicht angeordnet. Der Terminsverlegungsantrag der Beklagtenseite ging bei Gericht am 05.07.2018 ein. Auf die richterliche Verfügung zur Glaubhaftmachung der Verhinderung vom 06.07.2018 (Bl. 303) wird verwiesen, ebenso wie auf den zurückweisenden Beschluss bezüglich der Verlegung vom
10.07.2018 (Bl. 308) mangels Glaubhaftmachung der Verhinderung. Beide Schriftstücke wurden vorab an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten per Fax expediert (Sendeprotokolle Bl. 305, 311 d.A.). Der weitere Verlegungsantrag vom 11.07.2018, dem Vorsitzenden in erst durch eine Geschäftsstellenmitarbeiterin im Termin, überreicht, konnte nicht mehr beschieden werden. Auch nachträglich ist die Beklagte bzw. ihr damaliger Prozessbevollmächtigter damit nicht entschuldigt. Zum einen war dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten seit dem 09.07.2018 durch die Hanseatische Rechtsanwaltskammer die Berufsausübung untersagt, zum anderen trägt der geltend gemachte Verlegungsgrund des § 227 Abs.3 ZPO nicht, da der Verlegungsantrag nicht innerhalb der Wochenfrist nach Zugang der Ladung gestellt wurde. Da der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, ist dem Antrag der Klägerin auf eine Entscheidung nach Aktenlage gegen
die säumige Beklagte zu entsprechen.

II. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet, im Übrigen (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) unbegründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Schadenersatz (1.) und Schmerzensgeld (2.) im begehrten Umfang aus §§ 253, 280, 611, 823 Abs.1 BGB.
1. Das Gericht hatte mit der Verfügung vom 03.05.2018 (Bl. 264 d.A.) nach Eingang des eingeholten Sachverständigengutachtens bereits auf Folgendes zum Haftungsgrund hingewiesen:

„1. Das Gericht geht zunächst davon aus, dass für die durchgeführte Blading Behandlung
(unerheblich ob Diamant Blading oder Micro Blading) vom 06.05.2015 die erforderliche
Einverständniserklärung der Klägerin nicht vorliegt. Schriftliches liegt nicht vor. Eine
mündliche Einverständniserklärung wäre von der Beklagten zu beweisen, was sie offenbar
nicht kann.

2. Einen negativen Einfluss auf das Arbeitsergebnis, sei es die Erstbehandlung oder die
Nachbehandlungen, könnten zwar eine oder auch mehrere Botoxbehandlungen in einem
engen zeitlichen Zusammenhang mit der kosmetischen Behandlung durch die Beklagte
gehabt haben. Ein konkretes Beweisangebot liegt hier von Seiten der Beklagten nicht vor.
Dass sich die Klägerin ggf. zu einem nicht näher zu bestimmenden Zeitpunkt mit Botox
behandeln ließ, ist unerheblich. Die Klägerin trägt hier auch keine (weitergehende)
sekundäre Darlegungslast.

3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das eingeholte Sachverständigengutachten
in weiten Teilen (Ausnahme: Narbenbildung) für die Klägerin ergiebig. Dass die
Sachverständige das nach der Erstbehandlung gefertigte Foto (insgesamt) nicht verwerten
konnte, ist unzutreffend. Dies betrifft lediglich den Ansatz der Augenbrauen im vorderen
Bereich. Offenbar erkennbar war aber für die Sachverständige die nicht korrekte
Härchenzeichnung (Linien zu steil, zu eng gesetzt, zu breit gestaltet, Farbton zu dunkel)
und die höhere Gestaltung der linken Augenbraue. Aussagekräftiger und deutlicher sind
die Ausführungen im Zusammenhang mit den während oder auch nach der
Nachbehandlung vom 16.5.2015 gefertigten Lichtbilder. Zwar sei die aus der
Erstbehandlung herrührende zu niedrige Augenbraue in der Höhe korrigiert worden. Der
kürzere Bogen der linken Augenbraue sei dagegen nicht korrigiert worden, die
Härchenzeichnung weiter zu steil und nicht fachgerecht. Anhand der Vorzeichnung könne
festgestellt werden, dass bereits die Anzeichnung zur Korrektur nicht korrekt erfolgt sei;
es sei die falsche Mitte ermittelt worden, die linke Augenbraue beginne später als die
rechte Augenbraue.
Auch wenn die Sachverständige den Zustand nach Abschluss der Nachbehandlung und
Beginn der Laserbehandlung anhand von Lichtbildern nicht beurteilen konnte, ist ihre
Schlussfolgerung über ein Fehlschlagen der Nachbehandlung überzeugend. Zwar könne
das vor Beginn der Laserbehandlung aufgenommene Foto zur konkreten Beurteilung der
Korrekturen nicht herangezogen werden (Gutachten Seite 38). Es sei aber erkennbar,
dass zwischenzeitlich weitere Camourflagefarbe nach der ersten Nachbehandlung am
16.5.2015 hinzugekommen sein müsse. Da Korrekturbehandlungen mit Camourflagefarbe
zu keinen zufriedenstellenden Ergebnissen führten (Gutachten Seite 32 f), könne
festgestellt werden, dass die Beklagte keine fachgerechte Korrektur erzielt habe.
Dass die Laserbehandlung grundsätzlich zur Entfernung der Farbpigmente angezeigt ist,
dürfte nach dem Gutachten feststehen. Ob allerdings im Hinblick auf den grünlichen
Farbumschlag nach der 4. Laserbehandlung die Weiterbehandlung mit dem im
Laserinstitut „eXXXXX" verwendeten Lasergerät weiterhin angezeigt war, ist allerdings
fraglich.
Da eine zum Schaden neigende Konstitution des Geschädigten, die den Schaden ermöglicht
oder wesentlich erhöht hat, den Schädiger schon nicht entlastet und den
Zurechnungszusammenhang nicht ausschließt, dürfte die Frage der Vorschädigung oder
Vorbelastung der Haut der Klägerin durch die Vielzahl vorausgegangener kosmetischer
PMU-Behandlungen von untergeordneter Bedeutung sein. Nach der hier dargelegten vorläufigen
Einschätzung des Gerichts wäre die Laserbehandlung ohne die nicht fachgerecht durchgeführte
Behandlung nicht erforderlich gewesen.“

An dieser Einschätzung hält das Gericht fest. Hinzuzufügen ist allerdings, dass wegen der fehlenden Einverständniserklärung der Klägerin die vorgelegten Einverständniserklärungen und Aufklärungsbögen verhalten sich nicht über die durchgeführte Bladingbehandlung sondern über ein Long-Time-Liner Permanent Make-up - tatbestandlich eine Körperverletzung i.S.v. § 823 Abs.1 BGB vorliegt. Das Gericht ist hinsichtlich der fachgerechten Ausführung im Hinblick auf den unterbreiteten Vergleichsvorschlag nicht so deutlich geworden wie die Sachverständige, die die Ausführung letztlich explizit als nicht fachgerecht wertet. Auf Seite 36 ihres Gutachtens führt die Sachverständige aus, ursächlich für die Asymmetrien sei eine nicht korrekte oder nicht vorgenommene Anzeichnung der geplanten Augenbrauenform. Die Augenbrauenform müsse während des Bladens oder Pigmentierens exakt innerhalb des vorgezeichneten Bereichs eingebracht werden, da ja jede Linie bzw. „Härchen“ formgebend sei. Ein bereits geringfügiges Abweichen von der vorgezeichneten Form führe zu einem asymmetrischen Ergebnis. Die nicht fachgerecht angeordnete Härchenzeichnung sei auf nicht ausreichende Fähigkeiten im Bereich des Bladings zurückzuführen. Die Beklagte habe gerade erst 5 Wochen zuvor diese Methode in einem Eintagesseminar erlernt und habe damit noch nicht über die notwendige Routine und/oder voraussichtlich auch nicht über die notwendigen praktischen Fähigkeiten verfügt. Zu den Nachbehandlungen führt die Sachverständige aus, bei der ersten Behandlung am 16.05.2015 könne anhand der Vorzeichnungen (Bild 2) festgestellt werden, dass bereits die Anzeichnung nicht korrekt gewesen sei. Da auch die weiteren Korrekturbehandlungen mit Camourflagefarbe zu keinen zufriedenstellenden Ergebnissen geführt habe, da sich sie Camourflagefarbe i.d.R. als cremefarbener Belag auf der Haut absetze, könne auch ohne Vorlage eines Fotos von der Abschlussbehandlung festgestellt werden, dass die Beklagte schlussendlich keine fachgerechte Korrektur erzielt habe. Aus diesen Ausführungen wird zudem deutlich, dass hier Korrekturversuche unternommen wurden und nicht auf Wunsch der Klägerin weitere kosmetische Behandlungen. Dagegen spricht im Übrigen die enge zeitliche Taktung der weiteren Behandlungen. Des Weiteren hält die Sachverständige in ihrem Gutachten fest, dass beide Parteien angegeben hätten, es seien bei der ersten Behandlung keine Vorzeichnungen gemacht worden. Entgegen dem ursprünglichen Vorbringen der Beklagten kann dies bereits aus den ersten gewechselten WhatsApp-Nachrichten geschlossen werden. Welchen Grund hätte die Beklagte ansonsten gehabt, ihre Antwort auf die Beanstandungen der Klägerin mit „für mich wichtig immer noch mal nachmessen“ und dem Wort „sorry" abzuschließen. Nach allem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Arbeitsergebnis auch nach den Nachbehandlungen unter kosmetischen Gesichtspunkten derart unzureichend war, dass die Entscheidung der Klägerin für eine Entfernung des PMU gerechtfertigt war. Die ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für die indizierte (s.u.) Lasertherapie sind mithin adäquat durch die nicht fachgerechte kosmetische Behandlung der Beklagten verursacht. Hinsichtlich der Lasertherapie und des bis zum Zeitpunkt der Begutachtung verbliebenen Farbumschlags führt die Sachverständige aus, die Lasertherapie sei die gängigste und effektivste Methode zum Entfernen oder Aufhellen von Permanent Make-up oder eines Bladings. Eine Fehlbehandlung durch das Laserinstitut liege nicht vor, da sich das Entfernen der
Camourflagefarbe -ursächlich für den Farbumschlag- mit dem Laser als äußerst schwierig gestalte. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Permanent Make-Up aus den Jahren 2007 bis 2014 eine starke Farbsättigung aufgewiesen habe, wodurch die Entfernung zusätzlich erschwert
worden sei. Die bisherigen Behandlungen (7) mit dem Laser hätten noch nicht zu einer ausreichenden Korrektur der misslungenen Blading Behandlung geführt.
Insgesamt folgt das Gericht den widerspruchsfreien und überzeugenden und ersichtlich fundierten Feststellungen der Sachverständigen, die im Ergebnis auch von den Parteien nicht angegriffen werden. Wie bereits ausgeführt, entlasten die nicht der Beklagten zurechenbaren Vorbelastungen der Haut die Beklagte nicht, da ohne die Fehlbehandlung am 06.05.2015 die Entfernung des als fehlgeschlagen anzusehenden Arbeitsergebnisses nicht erforderlich gewesen wäre.
Nach allem liegt ein Behandlungsfehler der Beklagten vor. Die Ausführung der Behandlung war nicht fachgerecht.

Dies stellt einen nicht durch eine Einwilligung der Klägerin abgedeckten Eingriff in die körperliche Integrität dar, der nach § 823 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz und auch zum Ersatz immaterieller Schäden nach § 253 Abs.2 BGB (Schmerzensgeld) verpflichte. Darüber hinaus stehen der Klägerin aber auch Schadenersatzansprüche wegen Schlechterfüllung des Vertrags über eine kosmetische Behandlung nach §§ 280, 611 BGB zur Seite. Dies begründet zugleich im Rahmen des § 823 BGB den Vorwurf des Verschuldens (Fahrlässigkeit). Bei der daneben gegebenen vertraglichen Haftung wegen Schlechterfüllung aus §§ 280, 611 BGB wird das Verschulden nach § 280 Abs.1 S.2 BGB ohnehin vermutet. Mangels Einwilligung war der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin auch rechtswidrig. Nach allem ist die Beklagte damit zum Schadenersatz verpflichtet, und zwar zum vollständigen Schadenersatz, da ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung durch die Klägerin nicht gegeben ist. Die Klägerin kann zunächst EUR 700,00 für die durchgeführten Laserbehandlungen im Institut eXXXXX ersetzt verlangen. Über Kosten weiterer Laserbehandlungen verhält sich der Klagantrag zu 1) nicht, so dass nach § 308 ZPO weiteres auch nicht zuzusprechen war.

Da auch die Nachbehandlungen durch die nicht fachgerechte Erstbehandlung veranlasst und im Ergebnis nicht zufriedenstellend waren, kann die Klägerin die geleisteten Beträge, zusammen EUR 220,00 als Schadenersatz zurückfordern. Die Beklagte hat substantiiert nicht bestritten, dass die Klägerin diese Beträge tatsächlich an sie gezahlt hat. Ihr Vorbringen, die Klägerin habe teilweise in Naturalien geleistet, ist unverständlich und unerläutert geblieben. Schließlich kann die Klägerin auch Aufwendungen für Fahrtkosten zu den Laserbehandlungen geltend machen. Der Aufwand ist schlüssig dargelegt. Es sind mithin weitere EUR 12,24 zu ersetzen. Schließlich sind die Augenbrauen noch abgeschlossener Laserbehandlung neu zu gestalten, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Dass ein Permanent Make-Up der Augenbrauen mit EUR 600,00 anzusetzen ist, ist unstreitig. Der erstattungsfähige Schaden beläuft sich damit auf insgesamt
EUR 1.532,24.

Die Zinsforderung ist aus §§ 286 Abs.1 S. 2, 288 Abs. 2 BGB begründet.

2. Die Klägerin hat Anspruch auf Schmerzensgeld in tenoriertem Umfang aus §§ 280, 823, 253 Abs. 2 BGB.
Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes ist zum einen auf die Ausgleichsfunktion, zum anderen auf die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgelds abzustellen, wobei letztere bei fahrlässiger Verursachung der Verletzungen -wie hier- von untergeordneter Bedeutung ist. Für den Ausgleich kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Entscheidend sind dabei Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Beeinträchtigungen. Leiden und Schmerzen, die subjektiv sehr unterschiedlich empfunden werden, müssen dabei anhand medizinischer Fakten objektiviert werden. Fakten dieser Art sind
insbesondere die Art der Verletzungen, Dauer einer stationären oder ambulanten Heilbehandlung sowie der Zeitraum und der Grad der Arbeitsunfähigkeit. Entfallen kann ein Schmerzensgeldanspruch bei unbedeutenden Eingriffen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig beeinträchtigt worden ist.
Mangels substantiierten Vortrags geht das Gericht zunächst davon aus, dass es sich bei den durch die Beklagte durchgeführten Nachbehandlungen um „Eingriffe“ gehandelt hat, die die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten haben und damit bei der Bemessung des Schmerzendgelds unberücksichtigt bleiben. Anders verhält es sich bei den durchgeführten Laserbehandlungen. Hier hat die Zeugin BXXXXX (nachvollziehbar und verwertbar bekundet, die Behandlung dauere pro Augenbraue etwa eine Minute. Diese werde unterbrochen, weil sie schmerzhaft sei. Man könne die Schmerzen mit Fettspritzern von einem Herd vergleichen.
Insgesamt dauere die Behandlung 15 bis 20 Minuten weil zwischendurch gekühlt werden müsse. Unstreitig ist, dass es nachfolgend zu Schwellungen und Hautrötungen kommt. Demnach ist die Geringfügigkeitsgrenze hier deutlich überschritten. Das Gericht erachtet ein Schmerzensgeld von EUR 100,00 pro Sitzung für angemessen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das äußere Erscheinungsbild der Klägerin wegen der erforderlichen Behandlungspausen zwischen
den Lasersitzungen über einen Zeitraum von ca. 1 - 1,5 Jahren unter ästhetisch Gesichtspunkten nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Der grünliche Farbumschlag im Bereich der behandelten Augenbrauen ist, wie in den Verhandlungen zu bemerken, augenfällig und dem gepflegten Erscheinungsbild der Klägerin abträglich. Dass die Klägerin unter diesem Übergangszustand psychisch leidet und sich in ihrem alltäglichen privaten und beruflichen Leben beeinträchtigt fühlt, ist ohne weiteres nachvollziehbar und bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Soweit sich die Klägerin allerdings auch auf eine Narbenbildung im Bereich der Augenbrauen bezieht, konnte dieser Gesichtspunkt nicht berücksichtigt werden. Die Zeugin BXXXXXX hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2017 bekundet, es habe minimale Narben gegeben. Sie würde aber nicht sagen, dass die Klägerin stark vernarbt sei in diesem Bereich. Die Sachverständige hat ausgeführt, am Tage der Begutachtung (09.01.2018) seien keine Narben auf der Behandlungsregion vorhanden gewesen. Sollten kleine Narben aus den Behandlungen hervorgegangen sein, hätten sich diese zwischenzeitlich regeneriert. Für die verbleibenden ästhetischen Beeinträchtigungen wird ein Schmerzensgeld von EUR 600,00 als angemessen angesehen, so dass der Klägerin insgesamt ein Schmerzensgeld von EUR 1.500,00 zuzusprechen ist.

Die Zinsforderung ist aus §§ 286 Abs.1 S. 2, 288 Abs.2 BGB begründet.

3. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags begründet, da die Behandlung der Klägerin noch nicht vollständig abgeschlossen und auch die Möglichkeit eines nicht komplikationslosen Verlaufs des „Neustechens“ der Augenbrauen" gegeben ist.

4. Den Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Schadenersatz kann die Klägerindagegen nicht verlangen. Sie hat nicht dargelegt, dass ihr jetziger Prozessbevollmächtigter vorgerichtlich überhaupt tätig geworden ist. Vorgetragen wurde mit der Klage lediglich, die Klägerin habe die Beklagte mit Schreiben vom 28.09.2016 erfolglos zur Zahlung aller entstandenen Schäden aufgefordert.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.2, 709 ZPO.

Rohrbeck
Richter am Amtsgericht

ENDE DES URTEILS

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Immer mehr Influencer erhalten Abmahnungen, weil sie sich (nach Ansicht der Abmahner oder Kläger) der Schleichwerbung bedienen. Was bedeutet das nun genau? Was ist Schleichwerbung eigentlich und ab welchem Punkt sollten Influencer (und auch alle anderen Nutzer von Instagram, Facebook und Co.) Werbung als solche ausweisen? — Wir klären es.

Werbung auf Instagram oder Facebook

Ein Szenario, wie es (beispielsweise) auf Instagram oder Facebook regelmäßig stattfindet: Eine Influencerin erzählt in ihrer Story über ihren Shopping-Trip und filmt dabei die Jacke einer beliebigen Marke. Sie erwähnt nebenbei, welche Details sie an dieser Jacke mag. Dabei beschreibt sie mit wenigen Worten das großartige Design sowie den Ort, an dem das Qualitätsstück zu finden ist.

Nicht zu sehen ist der Vermerk, dass es sich um Werbung handelt. Und genau das ist das Problem!

Wie das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 08.06.2017 (Az.: 13 U 53/17) festhält, muss der Hinweis auf eine geschäftliche Handlung „[...] so deutlich erfolgen, dass aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds der jeweils angesprochenen oder betroffenen Verbraucherkreise kein Zweifel am Vorliegen eines kommerziellen Zwecks besteht. Der kommerzielle Zweck muss auf den ersten Blick hervortreten.

Im Klartext: Wirbt ein Influencer aktiv für etwas, wodurch sich der Absatz des beworbenen Produkts, des Vertreibenden oder ihrer selbst erhöhen kann, ist das eine geschäftliche Handlung und damit auch als solche eindeutig und ersichtlich zu kennzeichnen - beispielsweise durch das Wort „Werbung“.

Sollte der Influencer die Kennzeichnung „Werbung“ weglassen, kann ihr hierbei Unterlassen der entsprechenden Kennzeichnung vorgehalten werden, was gegen § 5a Abs. 6 UWG verstößt.

Was ist Schleichwerbung auf Instagram?

Grundlegend gilt, dass alle werbenden Inhalte kennzeichnungspflichtig sind. Auch scheinbar neutrale und unabhängige Berichterstattungen können ohne entsprechenden Hinweis als Werbung angesehen werden und somit als Schleichwerbung eingestuft werden.

Doch was ist nun Werbung und was gilt bereits als Schleichwerbung auf Instagram? Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) definiert in § 2 Nr. 7 und 8 die beiden Begriffe:

  • Werbung ist: „jede Äußerung (im Geschäftsverkehr), die entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen (...) gegen Entgelt zu fördern.“
  • Als Schleichwerbung gilt „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Marken, (etc...) , wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“

Das Problem der momentanen Verwirrung wird auf vielen Profilen deutlich: Eine große Zahl an Instagram-Nutzern markiert die eigenen Postings inzwischen mit dem Tag „Werbung“. Ob das immer notwendig ist, steht für viele bereits nicht mehr zur Debatte. - Sie tun es einfach.

Alles ist Werbung?

„Aber, ich erzähl doch nur, dass das cool ist, mache aber keine Werbung dafür. Ich bekomme dafür ja auch kein Geld!“ - Ein Satz, wie ihn vermutlich einige Instagram-User wie auch Influencer benutzen, doch dieser klärt den Sachverhalt, ob es sich in einem Beitrag um Werbung handelt, nicht eindeutig.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sagt dazu: Schleichwerbung kann auch ohne eine Gegenleistung (z. B. ein gezahltes Entgelt) vorliegen, sofern ansonsten alle Kriterien der Schleichwerbung erfüllt sind (vgl. EuGH, Urt. v. 9.6.2011, Az. C 52/10).

Es geht demnach nicht darum, ob tatsächlich ein Austausch von Leistungen stattfindet. Sobald ein Instagram-User über ein Produkt spricht, kann von Schleichwerbung ausgegangen werden. Im Ernstfall führt das zu Abmahnungen in Verbindung mit der Forderung, eine Unterlassungserklärung für die Zukunft abzugeben, den Ersatz der Abmahnkosten zu leisten und bei künftigen Verstößen eine Vertragsstrafe zu zahlen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, folgen in der Regel umfangreiche gerichtliche Maßnahmen, die mit erheblichen Kosten verbunden sind.

Was können Sie tun?

Sollten Sie Post von einem Verbraucherverein, einem Rechtsanwalt oder von einem Mitbewerber bzw. Influencer erhalten, der Ihnen Verstoß im Rahmen einer Abmahnung gegen geltendes Recht vorwirft, benötigen Sie anwaltlichen Beistand.
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Weiterführende Information zum gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere zum Wettbewerbsrecht erhalten Sie unter dem nachfolgenden Link.

Gewerblicher Rechtsschutz

Eine Klausel in den Versicherungsbedingungen sorgt für Aufregung und Verwirrung. Viele Versicherte fürchten eine Zahlungsverweigerung besonders in den Fällen, auf die es wirklich ankommt. Es ist die Rede von der nachfolgenden Formulierung - der sogenannten Vorerstreckungsklausel die in dieser oder ähnlicher Form in den aktuellen Versicherungsbedingungen der Rechtsschutzversicherer (ARB) zu finden ist.

4.5. Sie haben keinen Rechtsschutz, wenn
4.5.1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor
Beginn des Versicherungsschutzes den Verstoß nach
Abschnitt A Ziffer 4.1.4 ausgelöst hat;

Doch wie ist diese Klausel zu verstehen?

Auf den Zeitpunkt des Schadenseintritts kommt es an

Es ist allgemein anerkannt, dass ein Rechtsschutzversicherer die vertraglichen Leistungen - dazu gehören je nach Fall auch:

im Rechtsschutzfall zu tragen hat. Einleuchtend ist, dass der Schaden in dem Zeitraum eintreten muss, in dem der Versicherungsschutz laut Vertrag besteht. Dies ist grundsätzlich der Fall nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist zum Beginn des Versicherungsvertrags.

Probleme bereitet jedoch eine nicht ganz so eindeutige Konstellation.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung:

Der Versicherungsnehmer (VN) schließt eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ab. Beim Vertragsschluss gibt er nicht an, dass er vor einigen Jahren an Alkoholismus litt. Ein Jahr später schließt er eine Rechtsschutzversicherung (RSV) ab. Als er wiederum nach einigen Jahren aufgrund eines Arbeitsunfalls so schwer an der Halswirbelsäule (HWS) verletzt wird, dass er nicht mehr seinem Beruf als Maler nachgehen kann, möchte er seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen. Diese fragt routinemäßig seine Gesundheitsdaten ab und stellt fest, dass er beim Vertragsschluss sein ehemaliges Alkoholproblem verschwieg. Die BU beruft sich auf das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und verweigert demzufolge die Zahlung.

VN ist der Ansicht, dass die BU zahlen müsste. Schließlich war sein ehemaliges Alkoholproblem nicht die Ursache für seine letztendlich eingetretene Berufsunfähigkeit. Er beschließt einen Anwalt mit der Durchsetzung seines Anspruchs zu beauftragen. 

Nun hängt von der Antwort auf die Frage - Wann ist der Schaden tatsächlich eingetreten? - ob die Rechtsschutz die Rechtsverfolgungskosten übernehmen wird. Erfahrungsgemäß wird die Rechtsschutzversicherung mitteilen, dass der Schaden offensichtlich bereits bei der fehlerhaften Beantwortung der Gesundheitsfragen der BU bereits eingeleitet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war der Versicherungsnehmer nämlich noch nicht bei der RSV versichert. Dieser Streit hat sich im Rahmen der Rechtsprechung zum Nachteil der Rechtsschutzversicherer entwickelt. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2013 - Az.: IV ZR 23/12.

Aus dem Urteil geht hervor, dass der Schadenszeitpunkt nach der sich die Rechtsschutzversicherung zu richten hat, nicht auf die mangelhafte Information oder fehlerhafte Auskunft (Obliegenheitsverletzung) bei Vertragsaufnahme zu richten hat. Vielmehr richtet sich der Schadenseintritt nach dem Beginn der Streitigkeit über die Vertragserfüllung, -abwicklung oder -auflösung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Dritten.

Dies bedeutet für das obige Beispiel, dass die Rechtsschutz tatsächlich zu leisten hätte, da die BU während des laufenden Rechtsschutzversicherungsvertrags die Zahlung an den VN verweigerte.

Welche Auswirkung hat nun die oben zitierte Klausel? Ermöglicht diese den Rechtsschutzversicherern die benannte Rechtsprechung des BGH zu umgehen?

Rechtsschutzversicherer umgehen die Zahlungspflicht?

Die oben zitierte Vorerstreckungsklausel soll dem Wortlaut nach, gezielt Fälle wie den geschilderten erfassen und damit den Rechtsschutz sowie die Rechtsprechung des BGH aushebeln. Die Versicherer konnten noch bis vor einiger Zeit die Kostenübernahme unter Vorlage dieser Klausel aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung verweigern. Zwischenzeitlich hat jedoch der Bundesgerichtshof über die Unwirksamkeit dieser Klausel entschieden (BGH, Urteil vom 04.07.2018, Az.: IV ZR 200/16).

Die Begründung hierfür ist nachvollziehbar. Die Klausel verhindert nämlich, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss erkennen kann, was von seinem Versicherungsschutz umfasst ist. Aufgrund dessen ist die Klausel intransparent und somit nach § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Das verbraucherfreundliche Urteil des Bundesgerichtshofs schafft zwar rechtlichen Schutz im Hinblick auf die Vorerstreckungsklausel; was bedeutet dies nun für die Versicherungspraxis bei den Rechtsschutzversicherern?

Regulierungspraxis im Rechtsschutz

In der Regel sollte in solchen Fällen jede Rechtsschutzversicherung, spätestens nach Rechtskraft des aktuellen BGH-Urteils auf die Anwendung der Vorerstreckungsklausel verzichten. Die Klausel findet sich jedoch auch weiterhin in vielen Versicherungsbedingungen. Dies kann in der Praxis dazu führen , dass Rechtsschutzversicherer sich künftig dennoch auf die Klausel berufen und damit die Deckungszusage in einigen Fällen verweigern. Dies ist für den Versicherten äußerst unangenehm, da er nur noch über eine Klage (sog. Deckungsklage) an sein Recht kommt. Schließlich vertrauen die Versicherer bei Verweigerung der Kostenübernahme oft darauf, dass der eigene Versicherungsnehmer auf die Richtigkeit der Begründung der Versicherung vertraut bzw. die aktuelle Entwicklung der Rechtsprechung nicht kennt. Viele Versicherungsnehmer sehen zudem davon ab, die eigene Rechtsschutzversicherung vor Gericht zu zerren, da sie die Kosten hierfür selbst zu tragen haben - einen Rechtsschutz für Deckungsklagen gegen die eigene Rechtsschutzversicherung gibt es nämlich in der Regel nicht.

Tipp vom Anwalt

Es wird dringend empfohlen sich nicht von der eigenen Versicherung  mit der zweifelsohne unwirksamen Vorerstreckungsklausel abweisen zu lassen. Die Vorlage des Urteils des BGH aus dem Jahre 2018 kann da häufig schon helfen. Im Zweifel wäre anzuraten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der die Deckungszusage bei der eigenen Rechtsschutzversicherung einholt und gegebenenfalls einklagt.

Damit es jedoch nicht zu Streitigkeiten kommt, wäre die sorgfältige Auswahl der Versicherungsgesellschaft vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags empfehlenswert. Gute Versicherer werden erfahrungsgemäß nicht versuchen mit zweifelhaften Mitteln Kosten zu sparen. Sprechen Sie Ihren Makler oder Versicherungsberater gezielt auf diese Problematik rund um die Klausel an und fragen Sie im Zweifel nach, ob die Versicherung im Rechtsschutzfall auf die Wirksamkeit der Klausel bestehen wird.

Sie benötigen kompetente Rechtsberatung oder juristische Vertretung vor Gericht? Die Kanzlei Posikow aus Hamburg steht Ihnen gern zur Seite.  Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

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Die Kanzlei Posikow betreut Sie gerne im Verkehrsrecht, Vertragsrecht aber auch im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht in Hamburg, Schleswig-Holstein und auch Bundesweit. Die Betreuung Ihrer rechtlichen Angelegenheit auch auf anderen Rechtsgebieten kann auch auf Englisch und Russisch erfolgen.

Microblading ist eine spezielle Behandlungstechnik, die die Augenbrauen der Behandelten ohne zusätzliches wiederholtes "Nachzeichnen" voller und symmetrischer aussehen lassen soll. Dabei werden mit einer feinen Klinge, ähnlich einem Skalpell Microeinschnitte in die obere Hautschicht im Augenbrauenbereich eingebracht und mit Farbpigmenten aufgefüllt. Da die feinen Einschnitte wie Augenbrauenhärchen aussehen, sollten die Augenbrauen nach einer solchen Behandlung fülliger aussehen.

 

Welche Rechte habe ich nach einer fehlerhaften Microblading Behandlung?

Zunächst ist nach herrschender Rechtsprechung wohl unzweifelhaft von einer Werkleistung bzw. einem Werkvertrag bei einer derartigen kosmetischen Behandlung auszugehen. Der Kosmetiker schuldet demnach grundsätzlich ein technisch einwandfreies Ergebnis.
Sofern eine Microblading Behandlung nicht sorgfältig ausgeführt wurde, treten ungewünschte Verläufe der Farbpigmente ein oder die Farbpigmente verblassen vollständig. Häufig ist nach der Behandlung überhaupt kein Ergebnis erkennbar. Dies geschieht regelmäßig, wenn mit der rasierklingenscharfen Klinge zu tief in die Haut oder nicht tief genug geritzt wird. Die Behandlung ist technisch inkorrekt, sofern eine falsche Pigmentfarbe für die Augenbrauenhärchen gewählt wurde die nicht zu der restlichen Haarfarbe passt.
Sofern eine derartige Fehlbehandlung beim Microblading vorliegt, haben die Betroffenen die Möglichkeit einen Schadensersatz- und häufig einen Schmerzensgeldanspruch geltend zu machen. Sofern eine Falschbehandlung vorliegt und beispielsweise ohne die erforderliche örtliche Betäubung vorgenommen wird, kann bereits ein Schmerzensgeld verlangt werden. Erschwerend kommt hinzu, dass die Kosmetikerin oder Tattoo Artist mit der Klinge zu tief in die Haut drückt und eine erhebliche Blutung herbeiführt.
Wenn das oberste Ziel - die Symmetrie der Augenbrauen - deutlich verfehlt wird oder die einzelnen Härchen zu dickeren unästhetischen Streifen verschwimmen, wird häufig eine Entfernung der eingebrachten Farbe erforderlich. Ähnlich wie bei einer Tätowierung, werden die Farben ebenso per Lasertherapie entfernt oder auch unter Verwendung von speziellen Entferner-Salben / Tattoo-Removern. Da die vollständige Entfernung nie garantiert werden kann und eine Lasertherapie bekanntermaßen deutlich schmerzhafter ist, als die Pigmentierung selbst wird von den Gerichten auch hier häufig ein erhebliches Schmerzensgeld zugesprochen.

 

Können die gezahlten Behandlungskosten zurückgefordert werden?

Grundsätzlich steht den Geschädigten ein Schadensersatz zu. Diese haben in der Regel das Recht das für die Microbladingbehandlung gezahlte Geld zurück zu verlangen. Dies ist jedoch häufig nicht zielführend, da der Behandler aus dem geschlossenen Werkvertrag zunächst eine Nachbesserung schulden würde. Da dies jedoch häufig nicht mehr ohne die vorherige Entfernung des verpfuschten Microblandings möglich ist, sollte die behandelnde Kosmetikerin auf Erstattung der Kosten einer Entfernung des fehlerhaften Ergebnisses in Anspruch genommen werden und ebenso sollten die Kosten für eine neue, fehlerfreie Behandlung geltend gemacht werden. Erst dann würde die Erfüllung der ursprünglich geschuldeten Werkleistung eintreten.

Möglichkeit zur Nachbesserung muss nicht gewährt werden

Im Werkvertragsrecht muss dem Auftragnehmer im Grundsatz eine Möglichkeit zur Nachbesserung der fehlerbehafteten Leistung gegeben werden. Dies ist jedoch bei fehlgeschlagenen Behandlungen u.a. beim Microblading regelmäßig nicht erforderlich. Die Gerichte begründen dies damit, dass der Betroffene wohl das Vertrauen in die Leistung des Kosmetikers verloren hat. Aufgrund erheblicher und begründeter Zweifel an den Fähigkeiten der Kosmetikerin muss daher nicht zwingend diesem eine weitere Chance zur Nachbesserung gegeben werden. Vielmehr darf der Betroffene sofort seine Ansprüche geltend machen. Wobei zu beachten ist, dass bei einem sofortigen Beginn einer Entfernungsbehandlung wertvolle Beweismittel für einen in Aussicht stehenden Prozess vernichtet werden könnten.

Kann mir ein Anwalt helfen?

Nicht Jeder der sich durch eine Microbladingbehandlung subjektiv als entstellt sieht, hat auch Ansprüche. Vielmehr ist es sinnvoll einen objektiven Rechtsanwalt zu befragen, der die Situation als Außenstehender einschätzen und rechtlich beurteilen kann. Damit Rechtsanwalt helfen kann, ist eine fotografische Dokumentation der missglückten Leistungen zwingend erforderlich. Die Betroffenen können sich bei einem Kosmetikstudio oder Tattoo Artist vorstellen und schriftlich dokumentieren lassen, dass tatsächlich gepfuscht wurde. Bei gesundheitlichen Auswirkungen der Behandlung beim Geschädigten sollte ein Arzt oder noch besser ein Hautarzt konsultiert werden. Diese Beweise können im Zweifel bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung zum Erfolg maßgeblich beitragen.

Erst wenn handfeste Beweise vorliegen und objektiv gesehen eine relevante Beeinträchtigung beim Geschädigten vorliegt, kann der Anwalt überprüfen ob Ersatzansprüche eingefordert werden können und ob ein Schmerzensgeld gegebenenfalls geltend gemacht werden könnte.

 Checkliste zur Beweissicherung nach einer Microblading Fehlbehandlung:

  • qualitative und hochauflösende Fotos der Augenbrauen vor- und nach der Microblading Behandlung
  • Einholung eines Arztberichtes oder einer Stellungnahme eines anderen Kosmetikers
  • Sämtliche Korrespondenz mit der Gegenseite gut aufbewahren (E-Mails, Whatsapp Chat Nachrichten, Briefe etc.)
  • Kostenvoranschlag für eine Entfernungsbehandlung einholen
  • Kostenvoranschlag für eine Neubehandlung bei einem qualifizierten Kosmetikstudio / Kosmetiker einholen

Weiterführende Information

Sind Sie auch Opfer einer fehlgeschlagenen Microblading Behandlung geworden?

Lassen Sie sich von uns beraten. Wir haben bereits zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verhandlungen zur absoluten Zufriedenheit unserer Mandanten im Bereich Microblading vor diversen Gerichten im gesamten Bundesgebiet geführt.

Unsere Kanzlei in Hamburg überprüft gerne ob Ihnen Forderungen zustehen oder eine Abwehr der gegen Sie gerichteten Forderungen möglich ist. Die Betreuung Ihrer Angelegenheit kann auch bundesweit erfolgen. Die gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen übernehmen wir ebenfalls.

Zu der Frage, wie viel Schmerzensgeld Ihnen zusteht, verweisen wir auf unseren Artikel zu fehlgeschlagenen Tätowierungen.

Schmerzensgeld für ein schlechtes Tattoo oder Haarschnitt

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Das OLG Jena hat sich mit Urteil vom 15.06.2017 (Az: 1 U 540/16) mit der verkehrsrechtlichen Frage befasst, wer bei einem Verkehrsunfall zwischen PKW und einem alkoholisierten Fußgänger haftet. Dabei bewegte sich der dunkel gekleidete Fußgänger nachts auf einer unbeleuchteten Straße auf der Fahrbahn.

Liegt auf der einen Seite nicht erhöhte Betriebsgefahr beim Fahrer vor und auf der anderen Seite grob fahrlässiges Verschulden des stark alkoholisierten verletzten Fußgängers, entfällt die Haftung des KFZ Fahrers vollständig. Schließlich konnte der Autofahrer trotz Einhaltung der Vorschriften der StVO und den allgemeinen Grundsätzen des Verkehrsrechts zum Beispiel durch Anpassung des Fahrverhaltens an die Sichtverhältnisse, Ausweichmanöver und sofortiger Vollbremsung den Zusammenstoß mit dem alkoholisierten Fußgänger nicht verhindern.

Haftung des KFZ Fahrers beim Verkehrsunfall

Im Verkehrsrecht gilt der Grundsatz nach § 7 StVG, wonach der KFZ Halter bei einem Unfall unabhängig vom eigenen Verschulden haftet.
Die Haftung des Fahrers ist in § 18 StVG geregelt, wobei der Führer eines PKW lediglich für eigenes Verschulden zu haften hat. Darüber hinaus darf der Fahrer selbst nicht damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich im Sinne des Verkehrsrechts rechtmäßig und rücksichtsvoll verhalten. Demnach muss er mit Hindernissen rechnen, sein Fahrverhalten den jeweiligen Sichtverhältnissen anpassen und bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden kann.

Anscheinsbeweis gegen den Autofahrer

Bei schlechten Sichtverhältnissen gilt häufig einen Anscheinsbeweis, wonach derjenige, der im Dunkeln auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt, dem ersten Anschein nach die Verantwortung hierfür trägt. Im Verkehrsrecht ist dann nämlich zu unterstellen, dass sich dabei die typische Gefahr durch den Verstoß gegen das "Sichtfahrgebot" verwirklicht hat. Dagegen liegt kein typischer Fall vor, wenn das Hindernis ein alkoholisierter Fußgänger ist, der sich auf der befahrenen Straße, womöglich noch unkoordiniert bewegt und somit kaum einschätzbar ist.

Obliegendheitsverstoß - Besonderheit bei besoffenem Fußgänger

Die Besonderheit im beschriebenen Fall ist, dass es sich hierbei um einen betrunkenen Fußgänger handelt und nicht um den Fahrer.
Die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit ist nach dem BGH bei einem Fußgänger auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen jedenfalls bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille unwiderleglich gegeben. Im Verkehrsrecht, speziell im Verkehrsstrafrecht spricht man hierbei von absoluter Verkehrsuntüchtigkeit.
Zwar muss der Autofahrer bzw. Halter beweisen, dass ein Verschulden des unfallgeschädigten Fußgängers am Schadenseintritt (mit-)ursächlich wurde, den Fußgänger trifft aber im Verkehrunfallsrecht gleichwohl eine Obliegenheit aus § 25 I StVG, wonach er sich bei der Benutzung einer Straße als Fußgänger und Verkehrsteilnehmer nicht in einem Zustand alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit befinden soll. Auch sollte ein Fußgänger schon im eigenen Interesse grundsätzlich am Fahrbahnrand entlanggehen, wenn es weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gibt und neben die Fahrbahn ausweichen, wenn sich ein Fahrzeug annähert. Es war gerade dieser Obliegenheitsverstoß, die die Ursache für den Verkehrsunfall darstellte.

Anscheinsbeweis bei alkoholbedingter absoluter Verkehrsuntüchtigkeit des Fußgängers

Hierbei greift im Verkehrsrecht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis im Hinblick auf den Obliegenheitsverstoß des alkoholisierten absolut verkehrsuntüchtigen Fußgängers. Bedingt durch seine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und das bei dunkler Kleidung zur Nachtzeit bei unbeleuchteter Straße und nicht am Fahrbahnrand, sondern auf der Straße laufend, ist dieser typischerweise ursächlich für den Unfall. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich ein nüchterner Fußgänger anders verhalten hätte und dieselbe Situation ohne weiteres unfallfrei bewältigt hätte.

Falls Sie auch in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden und / oder Ihnen die Verantwortlichkeit hierfür vorgeworfen wird, steht die Kanzlei Posikow in Lübeck, Hamburg und auch bundesweit für Sie gern bereit.  Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Recht!

Weiterführende Information zum Verkehrsrecht und Alkoholismus finden Sie in unserem Beitrag:

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholsucht

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