Das Verwaltungsgericht Neustadt (Weinstraße) hat aktuell entschieden (Beschluss vom 28.09.2016, Az.: 1 L 784/16.NW), dass eine Fahrerlaubnis entzogen werden darf, wenn der Betroffene unter einer Alkoholsucht leidet. Die Fahrerlaubnisentziehung ist auch dann rechtmäßig, wenn der Betroffene nicht wegen eines verkehrsrechtlichen Verstoßes zuvor aufgefallen war.

Zum Sachverhalt:

Der Betroffene wurde von der örtlichen Polizei in seiner Wohnung derart stark alkoholisiert aufgefunden, dass umgehend ein Atemalkoholtest durchgeführt wurde. Die Atemalkoholkonzentration wies einen Wert von 2,3 Promille auf.

Gutachten zur Alkoholabhängigkeit

In dieser Angelegenheit wurde eine anerkannte Begutachtungsstelle herangeogen um die Fahreignung des offensichtlich alkoholkranken Mannes zu überprüfen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass dieser eindeutig unter Alkoholismus leide. Umgehend wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen.

Dagegen wandte er sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Jedoch vergeblich.

Die eindeutig attestierte Alkoholabhängigkeit stehe der Fahreignung des Betroffenen im Wege. Er erwies sich in Folge dessen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Erschwerend führte das Gericht auf, dass einige Jahre zuvor, bei dem Mann bereits eine Alkoholsucht festgestellt wurde. Eine Besserung sei zudem nicht zu erwarten, da der zuletzt festgestellte Promille-Wert dadurch zustande kam, dass er eine Woche lang sich ausschließlich von Wodka und Biermischgetränken ernährte.

Alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr

Das Gericht führte auch weiterhin aus, dass eine alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr jedenfalls nicht erforderlich zur Begründung einer Fahrerlaubnisentziehung sei. Es reiche bereits aus, dass der gegenwärtige, krankhafte Zustand des Betroffenen dazu führen kann, dass er als Teilnehmer am Straßenverkehr eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen könnte.

Der Beschluss des VG Neustadt ist bislang noch nicht rechtskräftig.

Weitere Gründe für eine Fahrerlaubnisentziehung

Klar ist, dass es sich bei diesem Beschluss um einen eher unüblichen Fall von Fahrerlaubnisentziehung handelt.

Regelmäßiger sind die Fälle in denen der Betroffene beim Führen eines Kraftfahrzeugs nach zeitlich unmittelbar liegendem Konsum von Drogen oder von Alkohol angetroffen wird.

  • Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied beispielsweise in dem Beschluss vom 17.02.2004, Az.: 3 K 299/04, dass das Fahren unter Einfluss von Cannabis ebenfalls zu der Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann.
  • Dagegen hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in dem Beschluss vom 17.06.2014, Az.: 1 B 629/14 entschieden, dass der Erwerb und der Besitz von harten Drogen, jedenfalls nicht als Begründung für den Fahrerlaubnisentzug ausreicht. Ein Nachweis des tatsächlichen Konsums muss stets zunächst zweifelsfrei vorliegen.
  • Das Verwaltungsgericht Braunschweig sah ebenfalls eine Fahrerlaubnisentziehung oder zumindest die Prüfung ob eine Entziehung gerechtfertigt sei in dem Fall als sinnvoll an, in dem der Betroffene bereits zweifach beim Fahren ohne Versicherungsschutz angetroffen wurde.

Was können Betroffene tun?

Die in den Behörden tätigen Personen sind ebenfalls nicht frei davon, Fehler zu machen. So kann eine Fahrerlaubnis auch aufgrund einer falschen Einschätzung der Behörden zu Unrecht erfolgen.

Für jeden Betroffenen der Wert darauf legt, weiterhin seinen PKW als Inhaber einer Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, ist der einzig sinnvolle Weg die Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht überprüfen zu lassen. Häufig finden sich Fehler im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis, in den Messungen der zugrundegelegten Geschwindigkeiten oder in den Messungen der Blutalkoholkonzentration oder es liegen fehlerbehaftete psychologische Gutachten vor, anhand derer dem Betroffenen die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen wird. Dabei reicht es zwar grundsätzlich aus, dass eine dringende Besorgnis besteht, dass der Betroffene andere Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme am Straßenverkehr ernsthaft gefährden werde. Es müssen für diese Annahme jedoch eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die ein erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsrecht regelmäßig entkräften kann.

Wer in solchen Verfahren auf eigene Faust handelt, ist stets in Gefahr über einen längeren Zeitraum auf die öffentlichen Verkehrsmittel umsteigen zu müssen.

 

Wurde Ihnen auch die Fahrerlaubnis entzogen? Wurden Sie mit Alkohol oder Drogen am Steuer erwischt? Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund einer verkehrsrechtlichen Straftat, wie Fahrerflucht oder wegen eines verschuldeten Verkehrsunfalls entzogen? Verschwenden Sie keine Zeit und kontaktieren Sie uns unverbindlich! Erhalten Sie von unserem Anwalt für Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht gerne eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Sache.

Die Kanzlei Posikow betreut Sie gerne im Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht, aber auch im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht in Hamburg, Schleswig-Holstein und auch Bundesweit. Die Betreuung Ihrer verkehrsrechtlichen Angelegenheit kann auch auf Englisch und Russisch erfolgen.