Die Kanzlei Posikow hat ein bislang einzigartiges Urteil im Bereich „Microblading“ (kosmetische Augenbrauenbehandlung) erwirkt. Dabei folgt das Urteil der aktuell herrschenden Rechtslage bei fehlerhaft durchgeführten kosmetischen Eingriffen, indem der klagenden Betroffenen ein Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in beachtlicher Höhe zugesprochen wurde. In diesem speziellen Fall ging es um fehlerhaft durchgeführtes Microblading einer Kosmetikerin, für das der Mandantin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500 € zugesprochen wurde. Worauf sich das Urteil stützt und was dies für Betroffene, die Opfer einer kosmetischen Fehlbehandlung geworden sind bedeutet, lesen Sie hier.

Die Ausgangslage

Die Klägerin war bereits seit über fünf Jahren Kundin bei der Beklagten, als es im Jahr 2015 zu einem Termin kam, bei dem erstmals fehlerhaft durch Einsatz einer Microblading-Technik gearbeitet wurde. Anlass des Termins war die Auffrischung des Permanent-Make-Ups der Klägerin im Augenbrauenbereich. Anstatt die reguläre Permanent Make-Up Methode anzuwenden, bei dem Farbpigmente mithilfe einer elektrischen Nadel in die obere Hautschicht eingefügt werden, wandte die Beklagte erstmals die Microblading-Methode an.

Bei diesem Verfahren werden die Farbpigmente nicht über eine Nadel in die Haut eingefügt. Stattdessen werden mit einer feinen Klinge kleine Schnitte in die obere Hautschicht eingebracht und diese mit den Farbpigmenten aufgefüllt. Das linienförmige Aussehen der Schnitte imitiert die Härchen der Augenbrauen und soll diese im Ergebnis fülliger erscheinen lassen.

Die Klägerin zeigte sich mit dem Ergebnis unzufrieden und beanstandete einen falschen Ansatz der Augenbrauen und deren unterschiedliche Stärke und Asymmetrie. Daraufhin vereinbarten beide Parteien eine weitere Behandlung, in der die Beklagte Korrekturen jedoch nicht zur Zufriedenheit der Klägerin vornahm. Dabei wurden die Augenbrauen nicht nur mit dem Microblading weiterbearbeitet, es wurden auch sog. Camouflagefarben, die üblicherweise eine Hautfarbe aufweisen eingebracht. Damit sollten die Asymmetrien des vorher eingefügten Microbladings ausgebessert werden. Da ein zufriedenstellendes Ergebnis von der Beklagten insgesamt nicht herbeigeführt werden konnte, entschied sich die Klägerin zur Entfernung der Farbpigmente.

Die erforderlichen Laserbehandlungen und Remover-Behandlungen, die zur Entfernung erforderlich waren kosteten die Klägerin mehr als 1.500 €.

Das Urteil und die Begründung

Ein wichtiger Aspekt zur Beanstandung einer kosmetischen Fehlbehandlung kann nicht nur eine mangelhafte Ausführung sein, sondern auch eine fehlende Einverständniserklärung seitens der Kundin bzw. des Kunden, sofern es um die Frage der Behandlungsmethode geht. Die Beklagte nahm in diesem Fall einen Eingriff am Körper der Klägerin vor, zu dem Sie eine Erlaubnis erhielt. Allerdings wandte sie ein Verfahren an, zu dessen Einsatz sie eine Erlaubnis gebraucht hätte, die nicht vorlag. Auch eine Aufklärung über das Microblading wurde nicht vorgenommen. Die reine Information der Kunden/ des Kunden über die Anwendung einer spezifischen Technik genügt häufig nicht.

Aus diesem Grund sah das Gericht eine tatbeständliche Körperverletzung.

Beiläufig ist zu erwähnen, dass gemäß der üblichen Rechtsprechung eine Körperverletzung bei kosmetischen Eingriffen, die geeignet sind Verletzungen der Haut herbeizuführen stets zu bejahen ist, solange keine Einverständniserklärung der Behandelten vorliegt. Gleichwohl kann eine Einverständniserklärung in eine mangelhafte kosmetische Behandlung nicht wirksam erklärt werden.

Weitere Aspekte zur Urteilsfindung

Weiterführend wurde eine Sachverständige hinzugezogen, die besonders im Rahmen der Durchführungs- und Ergebnisbegutachtung zur Urteilsfindung beitrug. Diese stellte fest, dass

  • ein korrigierter Bogen der Augenbraue nicht dem gewünschten Ergebnis entsprach
  • die Härchenzeichnung inkorrekt war (Linien zu steil, zu eng gesetzt, zu breit gestaltet, Farbton zu dunkel)
  • die Vorarbeit der Beklagten nachweislich bereits ungenügend verlief.

Die Aussagen bekräftigte das Gericht damit, „(…) dass das Arbeitsergebnis auch nach den Nachbehandlungen unter kosmetischen Gesichtspunkten derart unzureichend war, dass die Entscheidung der Klägerin für eine Entfernung des PMU [Permanent Make-Ups] gerechtfertigt war. Die ihr in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für die indizierte (s.u.) Lasertherapie sind mithin adäquat durch die nicht fachgerechte kosmetische Behandlung der Beklagten verursacht(…)“ (Amtsgericht Hamburg St. Georg, Urteil vom 19.07.2018 Aktenzeichen: 920 C 380/16).

Das vollständige Originalurteil des Amtsgericht Hamburg – St.Georg können Sie hier nachlesen: KLICK

Sie sind Opfer einer Microblading Fehlbehandlung?

Sie haben die Mängel einer kosmetischen Behandlung zu beklagen und konnten sich bisher nicht auf ein gütliches Ergebnis einigen? Die Kanzlei Posikow vertritt Sie in Fällen fehlerhaft durchgeführten Microbladings. Auch Kosten, die Ihnen in Folge einer kosmetischen Fehlbehandlung entstanden sind, beispielsweise durch kosmetische Nachbehandlungen zur Mängelkorrektur, können Ihnen in bestimmten Fällen durch den Verursacher erstattet werden. — Wir beraten Sie gern.