Was passiert eigentlich, wenn nach der Behandlung beim Heilpraktiker nicht der gewünschte Heilungserfolg herbeigeführt wird? Mit dieser Frage durfte sich jüngst das Amtsgericht Ansbach auseinandersetzen. (Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 07.07.2015 – Az.: 2 C 1377/14)

Der in diesem Fall betroffene Kläger litt schon seit geraumer Zeit an einer chronischen Darmentzündung. Der vermeintlich Geschädigte befand sich zuvor in schulmedizinischer Behandlung, welche jedenfalls nicht zum gewünschten Erfolg führte. Als er sich an die Beklagte, eine Heilpraktikerin wandte, behandelte ihn diese mit Bioresonanz und Fußbädern im Rahmen regelmäßiger heilpraktischer Therapiesitzungen. Als sich der gesundheitliche Zustand des Klägers deutlich verschlechterte begab er sich in stationäre Behandlung.

Heilpraktiker: Aufklärungspflichten und Verweis auf die „klassische“ Medizin?

Der Betroffene klagte vor dem Amtsgericht auf ein angemessenes Schmerzensgeld. Er vertrat die Auffassung, dass die Heilpraktikerin ihm zu einer regulären ärztlichen Behandlung hätte raten müssen. Da Sie dies nicht tat, war er gezwungen über einen gewissen Zeitraum erhebliche Schmerzen zu ertragen.

Das Gericht setzte sich mit der zentralen Frage auseinander, ob es sich bei dem fehlenden Verweis auf eine schulmedizinische Behandlung durch die Heilpraktikerin um eine Pflichtverletzung handelte. In dem konkreten Fall lehnte das Amtsgericht Ansbach dieses jedoch ab, wie auch das Oberlandesgericht München in einem vergleichbaren Fall schon im Jahre 2012 (OLG München, Urteil vom 14.11.2012 – Az.: 3 U 2106/11). Der Patient erweckte nämlich den Anschein, er wende sich von der Schulmedizin vollständig ab und möchte nun mit alternativen Behandlungsmethoden versuchen. Dieses war unbestritten, aufgrund der vorherigen vergeblichen schulmedizinischen Behandlungen. Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass auch ein medizinischer Laie bei einer erheblichen Zustandsverschlechterung selbst zumindest seinen Hausarzt befragen würde.

Patient muss seinen Zustand selbst einschätzen können

Sofern ein Heilpraktiker nichts Gegenteiliges behauptet, muss der Betroffene selbst auf den Gedanken kommen einen Arzt aufzusuchen. Insbesondere bei chronisch Erkrankten. In diesen Fällen ist die Kenntnis der Patienten durchaus fortgeschritten, was das eigene Krankheitsbild angeht. Insofern muss dieser seinen eigenen Gesundheitszustand hinterfragen und einschätzen können. So war es auch in diesem Fall. Zudem sollte es auch für den Behandelten erkennbar gewesen sein, dass die Heilpraktikerin selbst keine ausgebildete Ärztin war, die qualifizierte medizinische Ratschläge hätte geben können.

Kein Schmerzensgeld für den Kläger

Der Kläger ging in diesem Fall leer aus. Anders hätte der Fall ausgehen können, wenn tatsächlich beweisbar gewesen wäre, dass die Heilpraktikerin den Patienten ausdrücklich von einer schulmedizinischen Behandlung abgehalten hatte. Außerdem war eindeutig, dass die von ihr getätigten Behandlungen nicht die Basis für die streitgegenständlichen Symptome gewesen sein konnten.

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