Das OLG Jena hat sich mit Urteil vom 15.06.2017 (Az: 1 U 540/16) mit der verkehrsrechtlichen Frage befasst, wer bei einem Verkehrsunfall zwischen PKW und einem alkoholisierten Fußgänger haftet. Dabei bewegte sich der dunkel gekleidete Fußgänger nachts auf einer unbeleuchteten Straße auf der Fahrbahn.

Liegt auf der einen Seite nicht erhöhte Betriebsgefahr beim Fahrer vor und auf der anderen Seite grob fahrlässiges Verschulden des stark alkoholisierten verletzten Fußgängers, entfällt die Haftung des KFZ Fahrers vollständig. Schließlich konnte der Autofahrer trotz Einhaltung der Vorschriften der StVO und den allgemeinen Grundsätzen des Verkehrsrechts zum Beispiel durch Anpassung des Fahrverhaltens an die Sichtverhältnisse, Ausweichmanöver und sofortiger Vollbremsung den Zusammenstoß mit dem alkoholisierten Fußgänger nicht verhindern.

Haftung des KFZ Fahrers beim Verkehrsunfall

Im Verkehrsrecht gilt der Grundsatz nach § 7 StVG, wonach der KFZ Halter bei einem Unfall unabhängig vom eigenen Verschulden haftet.
Die Haftung des Fahrers ist in § 18 StVG geregelt, wobei der Führer eines PKW lediglich für eigenes Verschulden zu haften hat. Darüber hinaus darf der Fahrer selbst nicht damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich im Sinne des Verkehrsrechts rechtmäßig und rücksichtsvoll verhalten. Demnach muss er mit Hindernissen rechnen, sein Fahrverhalten den jeweiligen Sichtverhältnissen anpassen und bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass innerhalb der überschaubaren Strecke angehalten werden kann.

Anscheinsbeweis gegen den Autofahrer

Bei schlechten Sichtverhältnissen gilt häufig einen Anscheinsbeweis, wonach derjenige, der im Dunkeln auf ein unbeleuchtetes Hindernis auffährt, dem ersten Anschein nach die Verantwortung hierfür trägt. Im Verkehrsrecht ist dann nämlich zu unterstellen, dass sich dabei die typische Gefahr durch den Verstoß gegen das „Sichtfahrgebot“ verwirklicht hat. Dagegen liegt kein typischer Fall vor, wenn das Hindernis ein alkoholisierter Fußgänger ist, der sich auf der befahrenen Straße, womöglich noch unkoordiniert bewegt und somit kaum einschätzbar ist.

Obliegendheitsverstoß – Besonderheit bei besoffenem Fußgänger

Die Besonderheit im beschriebenen Fall ist, dass es sich hierbei um einen betrunkenen Fußgänger handelt und nicht um den Fahrer.
Die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit ist nach dem BGH bei einem Fußgänger auch ohne alkoholbedingte Ausfallerscheinungen jedenfalls bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,0 Promille unwiderleglich gegeben. Im Verkehrsrecht, speziell im Verkehrsstrafrecht spricht man hierbei von absoluter Verkehrsuntüchtigkeit.
Zwar muss der Autofahrer bzw. Halter beweisen, dass ein Verschulden des unfallgeschädigten Fußgängers am Schadenseintritt (mit-)ursächlich wurde, den Fußgänger trifft aber im Verkehrunfallsrecht gleichwohl eine Obliegenheit aus § 25 I StVG, wonach er sich bei der Benutzung einer Straße als Fußgänger und Verkehrsteilnehmer nicht in einem Zustand alkoholbedingter Verkehrsuntüchtigkeit befinden soll. Auch sollte ein Fußgänger schon im eigenen Interesse grundsätzlich am Fahrbahnrand entlanggehen, wenn es weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen gibt und neben die Fahrbahn ausweichen, wenn sich ein Fahrzeug annähert. Es war gerade dieser Obliegenheitsverstoß, die die Ursache für den Verkehrsunfall darstellte.

Anscheinsbeweis bei alkoholbedingter absoluter Verkehrsuntüchtigkeit des Fußgängers

Hierbei greift im Verkehrsrecht nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis im Hinblick auf den Obliegenheitsverstoß des alkoholisierten absolut verkehrsuntüchtigen Fußgängers. Bedingt durch seine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen und das bei dunkler Kleidung zur Nachtzeit bei unbeleuchteter Straße und nicht am Fahrbahnrand, sondern auf der Straße laufend, ist dieser typischerweise ursächlich für den Unfall. Es ist nämlich davon auszugehen, dass sich ein nüchterner Fußgänger anders verhalten hätte und dieselbe Situation ohne weiteres unfallfrei bewältigt hätte.

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Weiterführende Information zum Verkehrsrecht und Alkoholismus finden Sie in unserem Beitrag:

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